Nochmals – Einsicht in Messunterlagen bei Verkehrsverstößen ist doch möglich

Das OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2019, 1 Rb 10 Ss 201/19, hat ebenfalls das Recht des Betroffenen in einer Verkehrsordnungswidrigkeit bejaht, Rohmessdaten zu erhalten, die sich nicht bei den Akten befinden. Das OLG Karlsruhe verweist auf das Gebot des fairen Verfahrens gem. Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK. Der Betroffene muss die Möglichkeit haben, eine „Parität des Wissens“ herzustellen um das Ergebnis einer Messung aus einem standardisierten Messverfahren mit Hilfe eines Sachverständigen überprüfen zu können.

Revisionsrechtlich würde hier zudem ein Fall des §§ 338 Nr. 8 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG vorliegen, wenn der Betroffene bereits bei der Verwaltungsbehörde und sodann bei dem Amtsgericht im Verfahren nach § 62 OWiG erfolglos einen Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen gestellt hat. Und sein erneuter in der Hauptverhandlung mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gem. §§ 71 Abs. 1 OWiG, 228 Abs. 1 S. 1 StPO verbundener Antrag auf Einsichtnahme durch Beschluss des Gerichts zurückgewiesen wurde, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung seines Antrags beruht oder beruhen kann.

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