Prozesskostenhilfe für eine Wohnungseigentümergemeinschaft

Selbstverständlich stellt sich auch die Frage, ob für einen Prozess einer Wohnungseigentümergemeinschaft Prozesskostenhilfe gewährt werden kann. Der BGH hat mit Beschluss vom 21.03.2019, V ZB 111/18, hierüber eine Entscheidung getroffen.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass auch eine juristische Person oder eine parteifähige Vereinigung Prozesskostenhilfe erhalten kann, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch vom am Gegenstand des Rechtstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden kann. Im Bereich des Vermögens ist eine Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer gegeben. Zahlungsausfälle wären insofern durch eine Sonderumlage von der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber den Eigentümern auszugleichen. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Kosten des Rechtsstreit nicht gedeckt werden könnten. Möglich ist weiter eine Darlehensaufnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Legt die Wohnungseigentümergemeinschaft dar, dass ein Darlehen nicht gewährt werden kann und auch keiner der Wohnungseigentümer die Kosten des Rechtsstreits tragen kann, wären die Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO gegeben und eine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Auf die Zumutbarkeit kommt es nicht an, da § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO hier nicht tatbestandsmäßig erfüllt ist.

Alles in allem ist es schwer für eine Wohnungseigentümergemeinschaft Prozesskostenhilfe zu erhalten. Es muss sich schon um eine „verarmte Wohnungseigentümergemeinschaft“ mit „verarmten Wohnungseigentümern“ handeln.

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