Sonderumlage beim Wohnungseigentum vor Veräußerung
Zu einem Streit um die Frage, wer Sonderumlagen zu zahlen hat, wenn in einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Sonderumlagenbeschluss vor Eigentümerwechsel erfolgt ist, musste der BGH (Urteil vom 15.12.2017, V ZR 257/16) Stellung nehmen. Der BGH verweist zunächst auf § 16 Abs. 2 WEG, wonach der Wohnungseigentümer die auf seinen Sondereigentum zu fallenden Lasten zu tragen hat. Hierzu gehören insbesondere auch Sonderumlagen. Maßgebend für die Entstehung der Zahlungspflicht ist jedoch der Eintritt der Fälligkeit. Besteht die Fälligkeit vor Eigentumswechsel, muss der alte Eigentümer leisten; erfolgt die Fälligkeit nach Eigentumswechsel, muss der neue Eigentümer leisten. Die Vereinbarung eines anderen Fälligkeitszeitpunkts ist nach Auffassung des BGH gem. § 21 Abs. 7 WEG grundsätzlich möglich und auch für den Rechtsnachfolger (Käufer) bindend. Ob und inwieweit Käufer und Verkäufer der Wohnung abweichende Vereinbarungen getroffen haben, spielt gegenüber der WEG keine Rolle. Es kann jedoch möglich sein, dass der Käufer den Verkäufer von derartigen Umlagen freistellen muss. Dies ist aber allein im Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer maßgebend.