Unbezahlte Freistellung ungeimpfter Pflegekräfte rechtswidrig
Zwischenzeitlich ergingen mehrere arbeitsgerichtliche Entscheidungen, die sich mit der Frage der unbezahlten Freistellung wegen fehlender Corona-Impfung befassten. Das Arbeitsgericht Dresden verurteilte einen Arbeitgeber einen Betrag von mehr als € 18.000,00 brutto nachzubezahlen. Grund war, dass die Köchin in einem Seniorenheim den Impf- oder Genesenennachweis nicht vorgelegt hat. Die Köchin wurde daraufhin suspendiert und sie habe keinen Lohn mehr erhalten. Das Arbeitsgericht Dresden stufte dies als rechtswidrig ein, da ein Beschäftigungsverbot nicht bestünde. Der Arbeitgeber hätte in diesem Fall nur eine Mitteilung an das Gesundheitsamt machen müssen, welches ein Beschäftigungsverbot hätte aussprechen können.
Auch beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wurde am 03.02.2023 ein Urteil gesprochen. Auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stufte eine unbezahlte Freistellung als rechtswidrig ein, da ein Tätigkeitsverbot nicht alleine mit Nichtvorlage des Impf- oder Genesenennachweises bzw. mit der Äußerung des Mitarbeiters ausreichen würde, er sei nicht geimpft. Erforderlich ist hierfür eine Anordnung des Gesundheitsamts. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ließ jedoch eine Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht mit einer Entscheidung betraut wird. Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte mit Urteil vom 11.08.2022 noch anders entschieden. Die Verletzung der Pflicht nach § 20a IfSG sei hier ausreichend.