Ungenügende Instandsetzung im Wohnungseigentumsrecht
Der
BGH, Versäumnisurteil + Urteil vom 23.02.2018, V ZR 101/16,
musste sich mit einem Streit zwischen Wohnungseigentümern um Schadenersatz befassen. Es ging insbesondere um Gemeinschaftseigentum. Die Eigentümergemeinschaft lehnte in einer Versammlung die Ermittlung der Ursachen durch einen Sachverständigen einschließlich Ausschreibung der Arbeiten nach eingetretenen Feuchtigkeitsschäden ab. Die Klägerin ging dagegen vor. Einer weiteren Abstimmung über eine Vertagung des Problems stimmte die Klägerin zu, der nicht angefochten wurde.
Im Ergebnis hat der BGH Schadenersatzansprüche grundsätzlich bejaht, wenn pflichtwidrig die Schadenfeststellung und die Schadenbeseitigung in der Wohnungseigentümerversammlung verneint werden. Die Zustimmung zur Vertagung hat der BGH nicht mehr als schädlich betrachtet. Diejenigen Wohnungseigentümer, die für die Instandsetzung gestimmt haben, haben sich jedoch pflichtgemäß verhalten und können nicht belangt werden. Schadenersatzansprüche gegen den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates scheiden dabei grundsätzlich aus. Der einzelne Wohnungseigentümer ist nicht verpflichtet, Anträge zur Tagesordnung zu stellen oder den Verwalter zu überwachen. Der Verwaltungsbeirat muss dies ebenfalls nicht.