Vergleichsangebot per E-Mail

Wann kommt ein Vergleich per E-Mail zustande? Der BGH musste sich nunmehr damit befassen, wann ein Vergleichsangebot per E-Mail zugeht und wann es widerrufen werden kann.
Grundlage war ein Streit zwischen einer Bauherrin und einem Fassadenbauer über die Berechtigung von Kürzungen. Der Fassadenbauer unterbreitete ein Vergleichsangebot auf dem E-Mail-Weg. Er forderte darin eine weiteren Zahlung von € 14.000,00 zzgl. Anwaltskosten mit dem Hinweis, dass bei Zahlung dieser Summe keine weiteren Forderungen bestehen würden. Die streitige Mail wurde an einen normalen Tag zur Geschäftszeit übersendet. Etwa eine dreiviertel Stunde später erfolgte ein Widerruf per Mail, mit dem Inhalt, dass eine abschließende Prüfung der Forderung noch nicht erfolgt sei und forderte einen weit höheren Betrag. Die bisherige Mail sei nicht zu berücksichtigen. Die Bauherrin zahlte jedoch etwa eine Woche nach dem Angebot den Betrag in höhe von € 14.000,00. Der Bundesgerichtshof gab ihr aber Recht. Der Vergleich nach § 779 BGB sei wirksam zustande gekommen. Für den Widerruf würden die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 BGB nicht vorliegen. Die Willenserklärung werde nur durch einen Widerruf dann unwirksam, wenn dieser Widerruf gleichzeitig mit dem Zugang oder vor dem Zugang widerrufen wird. Bei einer E-Mail sei dies jedoch in dem Sinne nicht möglich. Der Widerruf erfolgte erst eine dreiviertel Stunde später. Der BGH ließ daher ausdrücklich offen, wann ein Zugang bei einer E-Mail vorliegt, da eine dreiviertel Stunde auf jeden Fall zu spät sei. Zudem handelt es sich um Mails zu üblichen Geschäftszeiten im unternehmerischen Verkehr. Dabei sei die E-Mail dann zugegangen, wenn sie auf dem Mailserver abrufbereit sei. Ein tatsächlicher Abruf und eine Kenntnisnahme seien jedoch nicht erforderlich.
Die Bauherrin hat das Vergleichsangebot auch wirksam angenommen, da die Frist des § 147 Abs. 2 BGB innerhalb von einer Woche auf jeden Fall rechtmäßig sei und bei Nichtsetzung einer Antwortfrist eine Äußerung binnen zwei Wochen anzunehmen ist.
Dies entschied der BGH mit Urteil vom 06.10.2022, VII ZR 895/21.