Wechsel des Fahrstreifens im Kreisverkehr

In einem zweispurigen Kreisverkehr besteht häufiger das Problem, vom inneren Fahrstreifen auf den äußeren zu gelangen, um dann aus dem Kreisverkehr ausfahren zu können. Auch in einem Kreisverkehr gelten die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1, Abs. 3 StVO sowie § 7 Abs. 5 StVO. Insofern darf ein Fahrstreifenwechsel nur erfolgen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, wobei der Fahrstreifenwechsel rechtzeitig und deutlich mit Fahrtrichtungsanzeigern anzukündigen ist. Einfach ausgedrückt bedeutet dies einfach rechtzeitig blinken. Das Blinken alleine gewährt jedoch hier kein Vorfahrtsrecht. Die Gefährdung anderer muss ausgeschlossen sein. Beim Herausfahren aus dem Kreisverkehr ist ebenfalls rechtzeitig und deutlich zu blinken, wobei auch auf den nachfolgenden Verkehr zu achten ist. Hier ist im Streitfall auch von einem Beweis des ersten Anscheins auszugehen, weshalb einen anderen Sachverhalt derjenige beweisen muss, der sich hierauf beruft.
Dies hat das OLG Hamm mit Urteil vom 04.02.2020, 9 U 90/19, nochmals dargestellt. Neuigkeiten ergeben sich hierdurch nicht.