Wohnungseigentum: Fertigung der Jahresabrechnung durch den neuen oder alten Verwalter?

 

Diese doch immer wieder auftauchende Problematik hat nunmehr der

BGH, Urteil vom 16.02.2018, V ZR 89/17,

gelöst. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der ausscheidende Verwalter die Abrechnung des vergangenen Jahres unabhängig vom Zeitpunkt des Amtsinhaberwechsels erstellen. Dies bedeutet, dass er auch nach Abberufung dazu verpflichtet ist, die Abrechnung vorzunehmen.

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