Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach§ 227 AO,Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO,Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO undNiederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigendurch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben

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