Steuerpflicht für Grundstücksveräußerung auch bei Zwangsversteigerung
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 26.11.2020, 2 V 2664/20 A (E), entschieden, dass auch die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG sein kann. Auch bei einer Zwangsversteigerung ist es möglich, dass der Eigentumsverlust auf einem Willensentschluss des Eigentümers beruht, weil er so eine Befriedigung von Gläubigern verhindern könne. Nicht von Relevanz sei, ob dem Steuerpflichtigen die Befriedigung der Gläubiger auch wirtschaftlich möglich gewesen wäre. Für die Bemessung der 10-Jahres-Frist ist dabei nicht auf die Erteilung des Zuschlagsbeschlusses abzustellen, sondern aufgrund des obligatorischen Charakters als Rechtsgeschäft der Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots.
Wenn überhaupt hier von einer willentlichen Entäußerung gesprochen werden kann, so ist nach meiner Auffassung bei Annahme eines Rechtsgeschäfts die Erteilung des Zuschlagbeschlusses maßgebend. Erst dann kommt der Vertrag zustande. Die Abgabe des höchstens Gebotes ist lediglich die zweite Willenserklärung, wobei im Gegensatz zum Rechtsgeschäft nicht der Zugang und die notarielle Beurkunde von Relevanz sind, sondern die Rechtswirkung, dass ein Vertrag zustande gekommen ist. Wie die Rechtsprechung dies künftig handhaben wird, bleibt abzuwarten. Ich werde hierüber berichten.