Ansprüche zwischen Ehegatten zur bestehenden Ehe sind gehemmt

Das Landesarbeitsgericht Hamm musste sich mit der Frage der Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten bei bestehender Ehe auseinandersetzen. Bei bestehender Ehe kommt die Hemmung nach § 207 Abs. 1 BGB in Betracht. Dies gilt nicht nur bei familienrechtlichen Ansprüchen, sondern auch bei Ansprüchen jeglicher Art, insbesondere auch, was das Landesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, bei Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis.

Der Gesetzgeber brachte damit zum Ausdruck, dass es unzumutbar ist, Ansprüche gegen den Ehegatten während der bestehenden Ehe durchzusetzen. So entscheid das LAG Hamm mit Urteil vom 25.01.2023, 9 Sa 798/22.

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