Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung durch einen Wohnungseigentümer

Das

Amtsgericht Kassel, Urteil vom 15.02.2018, 800 C 3197/17,

befasste sich mit einer Ladung zu einer Wohnungseigentümerversammlung durch einen Wohnungseigentümer. Der Wohnungseigentümer hatte zu einer Wohnungseigentümerversammlung eingeladen, obwohl er nicht  hierzu befugt sei. Geschieht dies in Kenntnis und bewusster Missachtung des Umstands, dass er hierzu nicht befugt ist, sind die Beschlüsse nichtig. Sie sind nicht nur anfechtbar, sondern entfalten gar keine Wirkung.

Verwalterbestellung im Wohnungseigentumsrecht

Das

Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.03.2018, 2-09 S 74/17,

sprach der Wohnungseigentümerversammlung einen erheblichen Spielraum bei der Bestellung eines Verwalters zu. Für unvertretbar hielt es eine Bestellung, wenn der Bewerber nicht über die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen verfügt. Unerheblich ist jedoch, wenn der Verwalter mit einem Wohnungseigentümer vereinzelt falsche Entscheidungen trifft – vorliegend ging es um die Einsicht in Verwaltungsunterlagen.

Sonderumlage beim Wohnungseigentum vor Veräußerung

Zu einem Streit um die Frage, wer Sonderumlagen zu zahlen hat, wenn in einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Sonderumlagenbeschluss vor Eigentümerwechsel erfolgt ist, musste der BGH (Urteil vom 15.12.2017, V ZR 257/16) Stellung nehmen. Der BGH verweist zunächst auf § 16 Abs. 2 WEG, wonach der Wohnungseigentümer die auf seinen Sondereigentum zu fallenden Lasten zu tragen hat. Hierzu gehören insbesondere auch Sonderumlagen. Maßgebend für die Entstehung der Zahlungspflicht ist jedoch der Eintritt der Fälligkeit. Besteht die Fälligkeit vor Eigentumswechsel, muss der alte Eigentümer leisten; erfolgt die Fälligkeit nach Eigentumswechsel, muss der neue Eigentümer leisten. Die Vereinbarung eines anderen Fälligkeitszeitpunkts ist nach Auffassung des BGH gem. § 21 Abs. 7 WEG grundsätzlich möglich und auch für den Rechtsnachfolger (Käufer) bindend. Ob und inwieweit Käufer und Verkäufer der Wohnung abweichende Vereinbarungen getroffen haben, spielt gegenüber der WEG keine Rolle. Es kann jedoch möglich sein, dass der Käufer den Verkäufer von derartigen Umlagen freistellen muss. Dies ist aber allein im Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer maßgebend.

Wohnungseigentum: Fertigung der Jahresabrechnung durch den neuen oder alten Verwalter?

 

Diese doch immer wieder auftauchende Problematik hat nunmehr der

BGH, Urteil vom 16.02.2018, V ZR 89/17,

gelöst. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der ausscheidende Verwalter die Abrechnung des vergangenen Jahres unabhängig vom Zeitpunkt des Amtsinhaberwechsels erstellen. Dies bedeutet, dass er auch nach Abberufung dazu verpflichtet ist, die Abrechnung vorzunehmen.

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