Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung durch einen Wohnungseigentümer
Das
Amtsgericht Kassel, Urteil vom 15.02.2018, 800 C 3197/17,
befasste sich mit einer Ladung zu einer Wohnungseigentümerversammlung durch einen Wohnungseigentümer. Der Wohnungseigentümer hatte zu einer Wohnungseigentümerversammlung eingeladen, obwohl er nicht hierzu befugt sei. Geschieht dies in Kenntnis und bewusster Missachtung des Umstands, dass er hierzu nicht befugt ist, sind die Beschlüsse nichtig. Sie sind nicht nur anfechtbar, sondern entfalten gar keine Wirkung.