Private Fahrzeugnutzung bei einer Kapitalgesellschaft
Der
BFH, Urteil vom 11.02.2010, VI R 43/09,
hat entschieden, dass eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch einen Geschäftsführer, der einem Anstellungsvertrag unterliegt, nicht stets als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.
Unterbindet jedoch die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung bedarf der wertenden Betrachtung im Einzelfall (Fortsetzung der Entscheidung des BFH, Urteil vom 23.04.2009, VI 81/06).