Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verlustgeschäften
Der
BFH, Urteil vom 15.05.2001, I R 92/00,
hat entschieden, dass verlustträchtige Geschäfte, die im privaten Interesse der Gesellschaft liegen, als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen werden können.
Die Beurteilung ist nach den Kriterien für die Abgrenzung zwischen Einkünfteerzielungsabsicht und Liebhaberei festzustellen.
Der dabei bestehende Grundsatz, dass in der Anlaufphase bis zum Eintritt in die Gewinnzone regelmäßig drei Jahre nicht überschreiten soll, ist bei Neugründung eines Unternehmens hier nicht anzuwenden, wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt.