Verlust bei Ausscheiden eines atypisch stillen Gesellschafters hinsichtlich der Gewerbesteuer



Der
BFH, Urteil vom 22.01.2009, IV R 90/05,
hat entschieden, dass bei Ausscheiden eines stillen Gesellschafters aus einer atypisch stillen Gesellschaft der Verlustvortrag verloren geht, soweit der Fehlbetrag auf den ausscheidenden Gesellschafter entfällt. Daran ändert sich nichts, wenn der ausscheidende stille Gesellschafter über eine anderen Personengesellschaft (Obergesellschaft) noch weiterhin mittelbar an dieser Gesellschaft beteiligt ist (Fortsetzung der Entscheidungen des BFH, Urteil vom 06.09.2000, IV R 69/99).

Bei einem Ausscheiden während des Erhebungszeitraums können bis zu diesem Zeitpunkt angefallene positive Gewerbeerträge der Gesellschaft noch um Verluste früherer Jahre gekürzt werden, soweit sie nicht zuvor mit etwaigen Verlusten, die im Erhebungszeitraum entstanden sind, zu verrechnen sind.

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