Vertrag mit einer GbR muss von allen Gesellschaftern unterzeichnet sein oder mit wirksamen Vertretervermerk

Der Bundesgerichtshof musste sich in seinem Urteil vom 06.11.2020, LwZR 5/19, mit der Frage befassen, wie denn ein Vertrag mit einer GbR von dieser wirksam abzuschließen ist. Der Bundesgerichtshof hat mitgeteilt, dass entweder alle Gesellschafter die Willenserklärung abgeben müssen oder ein oder mehrere Vertreter mit einem Vertretungszusatz handeln müssen. Es genügt nicht, wenn nur ein Gesellschafter unterzeichnet ohne Hinweis auf einen Vertretungsvermerk, selbst wenn es sich um einen alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter handelt. Der BGH argumentiert mit der Pflicht zur Offenkundigkeit der Stellvertretung. Insofern war gleichzeitig die auch in diesem Fall nach § 585a BGB erforderliche Schriftform eines Landpachtvertrags nicht eingehalten. Der BGH verwies darauf, dass im Wege dieses Offenkundigkeitsgrundsatzes ein Vertretungsvermerk mit einem Stempelabdruck der GbR genügen könne.

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