Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Mieter – geht das?
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 25.10.2019, V ZR 271/18, klargestellt, dass auch die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter vorgehen kann, indem die Wohnungseigentümergemeinschaft vom Mieter Unterlassung einer nicht der Zweckbestimmung entsprechenden Nutzung begehren. Hierfür mietete der Eigentümer im Erdgeschoss sein als Laden vermerktes Eigentum an einer Eisdiele. Der BGH entschied, dass durch das Aufstellen von Tischen und Stühlen und aufgrund der Kommunikation der Gäste vor Ort das Wesen als Laden nicht gegeben war und sprach der Wohnungseigentümergemeinschaft den Unterlassungsanspruch zu. Ein langer Streit in Rechtsprechung und Fachliteratur ist damit entschieden.