Beschlagnahmte Gegenstände muss man selbst abholen

Mit Entscheidung vom 16.05.2019, III ZR 6/18, hat der BGH nochmals dargelegt und festgestellt, dass in einem Strafverfahren beschlagnahmte Gegenstände sowohl vom Beschuldigten als auch von nichtbeschuldigten Dritten dort abzuholen sind, wo sie aufzubewahren sind.

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