Amberg. Eine Dame aus Amberg wurde am 18.09.2023 nun endgültig vom Vorwurf der Verwendung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses in der Corona-Pandemie freigesprochen.
Zwei Polizeibeamte griffen die Dame im Supermarkt auf, da sie keine Maske trug. Sie legte ein Attest vor, Dies wurde von den beiden Beamten beanstandet. Gegen sie wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verwendens unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach §§ 279, 278 StGB a.F. eingeleitet. Darauf folgte eine Durchsuchung bei der Frau, ob noch andere relevante Gesundheitsunterlagen oder Atteste existieren würden. Insgesamt fand die Polizei zwei Atteste, eines ohne und eines mit Diagnose, wie damals vorgeschrieben.
Vor dem Amtsgericht gab die Angeklagte an, sie sei im Jahr 2002 von ihrem Mann fast mit einem Kissen erstickt worden. Sie habe seitdem panische Angst davor, daß ihr etwas ins Gesicht kommt. Sie sei schon mehrfach – auch in der Arbeit – zusammengeklappt, wenn ihr etwas ins Gesicht kam. EInmal wurde sie sogar ins Klinikum mit Schockzustand in Pfötchenstellung verbracht. Sie habe sich dann bei aufkommender Maskenpflicht an einen Arzt gewandt, um zu erfahren, ob es hierfür eine Maskenbefreiung gäbe. Sie wollte damals alles richtig machen.
Der geladene Betriebssaitäter bestätigte zwei dieser Vorfälle. An den genauen Anlaß konnte er sich jedoch nicht mehr erinnern.
Der geladene Sachverständige führte dann aus, daß bei der Angeklagten zwar keine eingeschränkte Lungenfunktion oder vergleichbares vorliege. Die Situation, in der die Angeklagte damlas mit einem Kissen erstickt werden sollte, sei jedoch ein existentielles Erlebnis, das man nicht mehr vergessen könne. Eine psychatrische Behandlung sei jedoch zu empfehlen.
Der Sachverständige gab zwar an, daß eine genauere Untersuchung der Angeklagten durch den ausstellenden Arzt angezeigt gewesen wäre, der Angeklagten aber kein besseres Wissen unterstellt werden könne. Auch sei das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft, er könne das Gegenteil aber auch nicht ausschließen.
Der Verteidiger Dr. Übler wies darauf hin, daß die Staatsanwaltschaft hier in allen Fällen eines Maskenattestes hier mehr als übertrieben vorging und jeden, der mit einem Attest angetroffen wurde, einen Strafbefehl und eine Hausdurchsuchung aufgedrückt habe. Entlastende Umstände seien trotz gesetzlicher Verpflichtung hierzu durch die Staatsanwaltschaft nicht geprüft worden. Weiter habe die Staatsanwaltschaft durch die Fassung des Wortlauts der Strafbefehle den falschen EIndruck erweckt, es bestünde nur die Möglichkeit eine Maskenbefreiung zu erhalten, wenn eine Lungenbeeinträchtigung vorliege und diese durch einen Facharzt bestätigt wurde. Dieser Fall zeige deutlich, daß auch andere Gründe möglich sind.
Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft beantragten übereinstimmend Freispruch vorallem aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen.
Richterin Wunderlich schloss sich den Anträgen an. Sie verwies darauf, daß die Angeklagte hier eine wirkliche gesundheitliche Beeinträchtigung habe, die sie am Tragen der Maske hindere, zumindest dies aber nicht auszuschließen sei. Auch in subjektiver Hinsicht habe sich die Angeklagte aufgrund ihres Erkrankungsbildes hilfesuchend an den Arzt gewendet. Sie habe dann auch nicht wissen oder damit rechnen können, daß der Arzt ein ggf. falsches Attest ausstellt. Zudem sei das Attest vor diesem Hintergrund auch nicht zwangsläufig unrichtig.
Ob die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegen wird, ist noch nicht klar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.