Erneuter Freispruch bei Corona-Maskenattest

Amberg. Einen erneuten Freispruch mußte die Staatsanwaltschaft hinnehmen. Eine Dame aus Amberg bekam im Januar 2022 ohne nennenswerte Untersuchung ein Maskenattest bei einem Arzt, den sie erstmal wegen ihrer Tochter aufsuchte. Die Hausärztin war in Urlaub und so googelte sie nach einem Homöopathie-Arzt in Amberg. Dort wurde sie wegen ihrer Tochter vorstellig, sprach aber auch ihre gesundheitlichen Probleme mit der Maske an. Der Arzt stellte ein Befreiung aus, welches die Dame beim Kindergarten ihrer Tochter und dem Arbeitgeber vorlegte.

Letztendlich ermittelten Polizei und Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft beantragte den Erlass eines Strafbefehls, den das Amtsgericht jedoch nicht erlies. In der obligatorischen Hauptverhandlung wurde nach der umfassenden Zeugenvernehmung und Sachverständigenanhörung festgestellt, daß die Beschwerden auf dem Attest richtig angegeben worden seien, der Arzt aber die alleinige Aufgabe hat hieraus eine ärztliche Schlussfolgerung zu ziehen.

Der Verteidiger Dr. Übler beanstandete zunächst, daß die Staatsanwaltschaft jedem einen Strafbefehl gesendet habe, der mit einem Maskenattest aufgegriffen wurde ohne Nachforschungen über die inhaltliche Richtigkeit vorzunehmen. Er legte in seinen Ausführungen und seinem Plädoyer Wert darauf, daß die Unrichtigkeit des Attestes der Angeklagten nicht vorgeworfen könne, da sie keine medizinischen Kenntnisse habe und auch den Rückschluss deshalb nicht nachvollziehen könne. Sie habe deswegen auch nicht wissen können, daß das Attest eine aus medizinischer Sicht unrichtige Basis habe.

Richterin Sachse verwies auf Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landgerichts, wonach das Gesetz nur dann anzuwenden sei, wenn Falschangaben über den Gesundheitszustand im Attest enthalten seien. Die Angabe eines aus ärztlicher Sicht falschen oder nicht nachvollziehbaren Rückschlusses sei hierfür gar nicht erforderlich. Die Angeklagte wurde aus diesem Grund freigesprochen.

Ob die Staatsanwaltschaft innerhalb einer Woche Rechtsmittel einlegt, bleibt abzuwarten.

Verwendetes Corona-Attest und Freispruch

Amberg. Eine Dame aus Amberg wurde am 18.09.2023 nun endgültig vom Vorwurf der Verwendung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses in der Corona-Pandemie freigesprochen.

Zwei Polizeibeamte griffen die Dame im Supermarkt auf, da sie keine Maske trug. Sie legte ein Attest vor, Dies wurde von den beiden Beamten beanstandet. Gegen sie wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verwendens unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach §§ 279, 278 StGB a.F. eingeleitet. Darauf folgte eine Durchsuchung bei der Frau, ob noch andere relevante Gesundheitsunterlagen oder Atteste existieren würden. Insgesamt fand die Polizei zwei Atteste, eines ohne und eines mit Diagnose, wie damals vorgeschrieben.

Vor dem Amtsgericht gab die Angeklagte an, sie sei im Jahr 2002 von ihrem Mann fast mit einem Kissen erstickt worden. Sie habe seitdem panische Angst davor, daß ihr etwas ins Gesicht kommt. Sie sei schon mehrfach – auch in der Arbeit – zusammengeklappt, wenn ihr etwas ins Gesicht kam. EInmal wurde sie sogar ins Klinikum mit Schockzustand in Pfötchenstellung verbracht. Sie habe sich dann bei aufkommender Maskenpflicht an einen Arzt gewandt, um zu erfahren, ob es hierfür eine Maskenbefreiung gäbe. Sie wollte damals alles richtig machen.

Der geladene Betriebssaitäter bestätigte zwei dieser Vorfälle. An den genauen Anlaß konnte er sich jedoch nicht mehr erinnern.

Der geladene Sachverständige führte dann aus, daß bei der Angeklagten zwar keine eingeschränkte Lungenfunktion oder vergleichbares vorliege. Die Situation, in der die Angeklagte damlas mit einem Kissen erstickt werden sollte, sei jedoch ein existentielles Erlebnis, das man nicht mehr vergessen könne. Eine psychatrische Behandlung sei jedoch zu empfehlen.

Der Sachverständige gab zwar an, daß eine genauere Untersuchung der Angeklagten durch den ausstellenden Arzt angezeigt gewesen wäre, der Angeklagten aber kein besseres Wissen unterstellt werden könne. Auch sei das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft, er könne das Gegenteil aber auch nicht ausschließen.

Der Verteidiger Dr. Übler wies darauf hin, daß die Staatsanwaltschaft hier in allen Fällen eines Maskenattestes hier mehr als übertrieben vorging und jeden, der mit einem Attest angetroffen wurde, einen Strafbefehl und eine Hausdurchsuchung aufgedrückt habe. Entlastende Umstände seien trotz gesetzlicher Verpflichtung hierzu durch die Staatsanwaltschaft nicht geprüft worden. Weiter habe die Staatsanwaltschaft durch die Fassung des Wortlauts der Strafbefehle den falschen EIndruck erweckt, es bestünde nur die Möglichkeit eine Maskenbefreiung zu erhalten, wenn eine Lungenbeeinträchtigung vorliege und diese durch einen Facharzt bestätigt wurde. Dieser Fall zeige deutlich, daß auch andere Gründe möglich sind.

Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft beantragten übereinstimmend Freispruch vorallem aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen.

Richterin Wunderlich schloss sich den Anträgen an. Sie verwies darauf, daß die Angeklagte hier eine wirkliche gesundheitliche Beeinträchtigung habe, die sie am Tragen der Maske hindere, zumindest dies aber nicht auszuschließen sei. Auch in subjektiver Hinsicht habe sich die Angeklagte aufgrund ihres Erkrankungsbildes hilfesuchend an den Arzt gewendet. Sie habe dann auch nicht wissen oder damit rechnen können, daß der Arzt ein ggf. falsches Attest ausstellt. Zudem sei das Attest vor diesem Hintergrund auch nicht zwangsläufig unrichtig.

Ob die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegen wird, ist noch nicht klar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Unbezahlte Freistellung ungeimpfter Pflegekräfte rechtswidrig

Zwischenzeitlich ergingen mehrere arbeitsgerichtliche Entscheidungen, die sich mit der Frage der unbezahlten Freistellung wegen fehlender Corona-Impfung befassten. Das Arbeitsgericht Dresden verurteilte einen Arbeitgeber einen Betrag von mehr als € 18.000,00 brutto nachzubezahlen. Grund war, dass die Köchin in einem Seniorenheim den Impf- oder Genesenennachweis nicht vorgelegt hat. Die Köchin wurde daraufhin suspendiert und sie habe keinen Lohn mehr erhalten. Das Arbeitsgericht Dresden stufte dies als rechtswidrig ein, da ein Beschäftigungsverbot nicht bestünde. Der Arbeitgeber hätte in diesem Fall nur eine Mitteilung an das Gesundheitsamt machen müssen, welches ein Beschäftigungsverbot hätte aussprechen können.

Auch beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wurde am 03.02.2023 ein Urteil gesprochen. Auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stufte eine unbezahlte Freistellung als rechtswidrig ein, da ein Tätigkeitsverbot nicht alleine mit Nichtvorlage des Impf- oder Genesenennachweises bzw. mit der Äußerung des Mitarbeiters ausreichen würde, er sei nicht geimpft. Erforderlich ist hierfür eine Anordnung des Gesundheitsamts. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ließ jedoch eine Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht mit einer Entscheidung betraut wird.  Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte mit Urteil vom 11.08.2022 noch anders entschieden. Die Verletzung der Pflicht nach § 20a IfSG sei hier ausreichend.

Fehlende Corona-Impfung führt zu Beschäftigungsverbot

Die Arbeitsgerichte müssen sich nunmehr vermehrt mit Fällen befassen, in denen Personen, die in Krankenhäusern oder anderen stationären Einrichtungen zur Betreuung oder Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen tätig sind, nicht gegen das SARS-COV-2-Virus geimpft sind. § 20a Abs. 1 S. 1 IfSG verlangt eine derartige Impfung ab 15.03.2022. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 21.07.2022, 8 Ca 1779/22, festgestellt, dass allein schon nach § 20a Abs. 1 S. 1 IfSG das Tätigkeitsverbot abzuleiten ist. Es kommt daher auch nicht erst auf eine Kontraindikation an. Folglich bestünde auch kein Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers, da bei Interessenabwägung das Interesse des Arbeitnehmers an der Beschäftigung nicht dem Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung überwiegt.

Außerordentliche Kündigung bei gefälschten SARS-COV-2-Testnachweis

Die Rechtsprechungsreihe setzt sich fort. Das Arbeitsgericht Mannheim hat mit einem Urteil vom 15.06.2022, 2 Ca 25/22, entschieden, dass die Vorlage eines gefälschten Testnachweises einen Pflichtenverstoß im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darstellt. Dieser alleine berechtigt den Arbeitgeber zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung. Aufgrund der besonderen gesundheitlichen Gefahren bestünde eine erhebliche Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Verletzt seien insbesondere die Nebenpflichten gem. § 241 Abs. 2 BGB. Durch die Vorlage eines gefälschten Testnachweises würde auch das erforderliche Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erschüttert.

Pandemievorsorge für Herbst und Winter: neuer rechtlicher Rahmen im Infektionsschutzgesetz

Pressemitteilung des BMJ vom 03.08.2022


Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben unter Beteiligung des Bundeskanzleramtes einen Vorschlag für eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erarbeitet. Das IfSG enthält unter anderem die rechtlichen Grundlagen zur Pandemiebekämpfung. Die bisherigen auf die COVID-19-Pandemie bezogenen Sonderregeln sind bis zum 23. September 2022 befristet. Im Herbst und Winter ist mit einem saisonalen Anstieg der COVID-19-Fälle zu rechnen – und mit einer gesteigerten Belastung des Gesundheitssystems und der sonstigen kritischen Infrastrukturen. Deshalb sind modifizierte Anschlussregeln erforderlich. Der Vorschlag sieht lageangepasste Rechtsgrundlagen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 vor. Die bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden bis zum 30. September 2022 befristet

Bundesminister für Gesundheit Prof. Karl Lauterbach:
„Deutschland soll besser als in den vergangenen Jahren auf den nächsten Coronawinter vorbereitet sein. Dafür haben wir einen 7- Punkte-Plan entwickelt. Die jetzt vereinbarten Anpassungen des IfSG sind Teil dieses Plans zur Umsetzung der Corona-Herbststrategie. Impfkampagne mit neuen Impfstoffen, Pandemieradar mit tagesaktuellen Daten, Test- und Behandlungskonzepte, Schutzkonzepte für Pflegeheime und ein rechtssicherer Rahmen für Schutzmaßnahmen: Damit können wir arbeiten. Mit einem solchen IfSG-Stufenmodell geben wir Bund und Ländern rechtssichere Werkzeuge zur Pandemievorsorge an die Hand. Dazu gehört der bundesweite Einsatz von Masken und zielgerichtetes Testen für besonders gefährdete Personen. Ab 1.10. können die Länder die Maskenpflicht in den Innenräumen nutzen. Wenn die Situation es gebietet, gilt auch eine Maskenpflicht bei Außenveranstaltungen und es kommt zu Obergrenzen im öffentlichen Raum. Wir können die Pandemie nur gemeinsam überwinden.“

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann:
„Vorbereitet sein – Verhältnismäßigkeit wahren – vulnerable Personen schützen: An diesen drei V orientiert sich unser Corona-Schutzkonzept für die Zeit ab Oktober. Wir nehmen die Pandemie weiter ernst. Und vor allem nehmen wir die Grundrechte ernst. Auch im Herbst und Winter gilt: Freiheitseinschränkungen darf es nur geben, wenn sie erforderlich sind. Lockdowns und Ausgangssperren erteilt unser Konzept deshalb eine Absage. Stattdessen setzen wir auf Maßnahmen, die wirksam sind und zugleich zumutbar.

Masken schützen. Und in bestimmten Situationen ist eine Maskenpflicht auch zumutbar. Deshalb wird es in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie im Fernverkehr eine Maskenpflicht geben. Wenn das Pandemiegeschehen dies erfordert, können die Länder daneben für weitere Bereiche des öffentlichen Lebens in Innenräumen eine Maskenpflicht anordnen. In Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie muss es allerdings Ausnahmen für getestete, frischgeimpfte und frischgenesene Personen geben. In diesen sozialen Bereichen ist es richtig, mehr auf die Eigenverantwortung der Zivilgesellschaft zu setzen – so wie es auch die meisten anderen europäischen Staaten tun.

Den Schulen gilt unser besonderes Augenmerk. Kinder haben ein Recht auf schulische Bildung und einen möglichst unbeschwerten Schulalltag. Schulschließungen darf es deshalb nicht geben. Auch eine pauschale Maskenpflicht an Schulen wäre nicht angemessen. Die Länder werden eine Maskenpflicht an Schulen deshalb nur anordnen können, wenn dies erforderlich ist, um weiter Präsenzunterricht durchführen zu können – und auch dann nur für Kinder ab der fünften Klasse.

Unser Schutzkonzept ist die richtige Antwort auf die jetzige Pandemielage. Ich bin froh, dass wir uns innerhalb der Bundesregierung so zügig darauf verständigt haben. Wir folgen damit genau dem vereinbarten Fahrplan. Bis Ende September ist ausreichend Zeit, um das Gesetzgebungsverfahren zu einem überzeugenden Abschluss zu bringen.“ Der Vorschlag für die Fortentwicklung des IfSG sieht ein mehrstufiges, lagebezogenes Schutzkonzept vor. Danach sollen zwischen Anfang Oktober und Anfang April bestimmte bereichsspezifische Schutzmaßnahmen bundesweit gelten. Vorgesehen ist ferner, dass die Länder bestimmte weitere Schutzmaßnahmen anordnen können, soweit dies erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten und einen geregelten Schulunterricht in Präsenz aufrechtzuerhalten. Sofern in einem Land eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur besteht, kann das Land – nach einem Parlamentsbeschluss – in betroffenen Gebietskörperschaften bestimmte weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen. Schutzmaßnahmen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023:

Bundesweit geltende Schutzmaßnahmen
Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr. Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit. Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für frisch geimpfte und genesene Personen sowie für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.

Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten; ferner für Kinder unter 6 Jahren, für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

Optionale, weitergehende Schutzmaßnahmen der Länder
Die Länder können weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Diese möglichen Maßnahmen in Länderverantwortung sind: Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr. Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt. Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen. Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist. Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden: Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen gilt dann nicht. Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten. Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum. Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Der Vorschlag für die Fortentwicklung des IfSG soll voraussichtlich noch im August vom Bundeskabinett beschlossen werden. Anschließend soll er in das bereits laufende Verfahren zum Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 eingebracht werden. Dadurch ist sichergestellt, dass die Regelungen rechtzeitig in Kraft treten können.
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