Kein Beschäftigungsverbot trotz fehlender Impfung gegen SARS-COV-2

Für Aufsehen hat eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.05.2022, 2 Ca 2082/21, gesorgt. Das Arbeitsgericht Bonn hat den Anspruch des Auszubildenden auf Annahmeverzugslohn stattgegeben, da er wegen streitigem Beschäftigungsverbot nicht beschäftigt wurde. Der Auszubildende war in einem Krankenhaus beschäftigt, aber bereits vor dem 15.03.2022 dort eingetreten. Der Arbeitgeber hat das Ausbildungsverhältnis gekündigt. Das Arbeitsgericht Bonn stellte jedoch fest, dass ein Annahmeverzugslohn hat, da § 20a Abs. 2 und Abs. 3 IfSG danach unterscheiden, ob ein Arbeitnehmer bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigt war oder ob er erst ab 16.03.2022 neu eingetreten ist. Ein Beschäftigungsverbot bestünde, so das Arbeitsgericht Bonn, nur für Arbeitnehmer, die ab dem 16.03.2022 neu eingetreten sind. Dies sei § 20a Abs. 3 S. 4 IfSG so zu entnehmen. Für Arbeitnehmer, die bereits vorher beschäftigt sind, bestehe deswegen lediglich nur eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt, wenn diese nicht geimpft sind. Den Kündigungsschutzprozess hat der Auszubildende auch gewonnen, da im Hinblick auf das mehrfache Herunterziehen der Maske, was ihm vorgeworfen wurde, eine Abmahnung nicht ausgesprochen wurde.

Bundesregierung bringt zweites Entlastungspaket auf den Weg

Pressemitteilung des BMF vom 27.04.2022

Die Folgen der Corona-Pandemie und des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine haben erhebliche Auswirkungen auf die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland. Die Koalitionsfraktionen haben sich daher auf ein umfassendes Maßnahmenpaket geeinigt, um Bürgerinnen und Bürgern und auch Familien schnell und unbürokratisch zu entlasten. Mit dem heutigen Kabinettsbeschluss der Formulierungshilfen zur Energiepreispauschale und zum Kinderbonus 2022 werden diese Maßnahmen umgesetzt. Es werden diejenigen entlastet, die wirtschaftlich am stärksten betroffen sind. So wird die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen zu Gute kommen. Der Kinderbonus 2022 in Höhe von 100 Euro soll die gestiegene finanzielle Last von Familien abmildern. Beide Maßnahmen sollen noch in das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren zum Steuerentlastungsgesetz 2022 eingebracht werden.

Zudem hat das Bundeskabinett heute die vom Bundesfinanzminister vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz – EnergieStSenkG) beschlossen. Die Formulierungshilfe wird jetzt den Koalitionsfraktionen für den weiteren Gesetzgebungsprozess zugeleitet.

Zu den Maßnahmen im Einzelnen:

1. Energiepreispauschale (EPP)

Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen soll einmalig eine EPP in Höhe von 300 Euro ausgezahlt werden. Anspruch auf die EPP haben Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewinneinkunftsarten (§ 13, § 15 oder § 18 des Einkommensteuergesetzes) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden.

2. Kinderbonus 2022

Zur Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise soll im Jahr 2022 ein Kinderbonus gezahlt werden. Dazu wird das Kindergeld im Juli 2022 um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro erhöht. Die Auszahlung soll zeitnah zu den Auszahlungsterminen des Kindergelds für den Monat Juli 2022 erfolgen. Der Kinderbonus 2022 wird automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Er muss in der Regel nicht beantragt werden. Der Kinderbonus 2022 ist bei Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, d. h. davon profitieren z. B. auch Bezieher von SGB II-Leistungen.

3. Befristete Absenkung der Energiesteuer

Aufgrund der gestiegenen Energiepreise sind die Bürgerinnen und Bürger sowie zahlreiche Unternehmen verschiedener Branchen durch die hohen Kraftstoffpreise besonders belastet. Um diese Belastungen abzufedern, sollen die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) abgesenkt werden.

Die befristete Absenkung der Energiesteuer auf das europäische Mindestmaß wirkt sich im Einzelnen wie folgt aus: Für Benzin reduziert sich der Steuersatz um 29,55 ct/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 ct/Liter, für Erdgas (CNG/LNG) um 4,54 EUR/MWh (entspricht ca. 6,16 ct/kg) und für Flüssiggas (LPG) um 238,94 EUR/1.000 kg (entspricht ca. 12,66 ct/Liter).

Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer, die in der Regel in voller Höhe von den Enderbraucherinnen und Enderbrauchern getragen wird. Die temporäre Absenkung des Steuersatzes ermöglicht es den Energieversorgern, die Steuersenkung vollständig an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher weiterzugeben.

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