Keine Fernabschaltung einer Autobatterie

Manchmal kann man doch froh sein, dass es die Verbraucherschutzvereine gibt. Ein solcher Verein hat vom BGH die Frage prüfen lassen, ob die Klausel in AGB für einen Mietvertrag über eine Autobatterie, wonach eine Fernabschaltung der Batterie möglich ist. Die Klausel war so gestaltet, dass die Fernabschaltung der Batterie möglich ist nach Kündigung und entsprechender Ankündigung der Sperre.

Der BGH sah in dem Fernzugriff auf die Batterie eine Besitzstörung im Sinne von § 858 BGB. Die Frage, ob dies ausscheide, weil eventuell der Vermieter Mitbesitzer geblieben sei, musste nicht entschieden werden, da die Klausel, die der BGH zu überprüfen hatte, einseitig war. Es wurde festgestellt, dass es sich um eine derart einseitige Vertragsgestaltung handelt, die hier missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten des Mieters durchzusetzen versucht, ohne die Interessen der anderen Seite angemessen zu berücksichtigen. Durch die Fernabschaltung wird einseitig dem Mieter auferlegt, im Streitfall nur durch gerichtliche Geltendmachung die weitere Gebrauchsüberlassung zu erzwingen. Die zwar grundsätzlich berechtigte Möglichkeit des Mieters, künftig die weitere Nutzung des Mietobjekts nach Kündigung zu unterbinden ist zwar vorhanden, bei Streitigkeiten, z. B. über Mietminderung oder Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln, läuft der Mieter jedoch Gefahr, einer Abschaltung zu unterliegen. Die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen wird daher ausschließlich einseitig auf den Mieter verlagert.

Die Interessen des Vermieters sieht der BGH durch Vereinbarung einer Mietkaution als ausreichend möglich. Zudem bestünde bei weiterer Nutzung ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB. Dies müsse ausreichen, da es nicht äquivalent sei, eine vollständige Nutzloswerdung des Fahrzeugs bei Batteriesperrung hierfür zu ermöglichen. Durch die Batteriesperrung wird ein wesentlich höherer Vermögensbestandteil für den Mieter unbrauchbar und zwar das zugehörige E-Auto.

Folge ist hiermit ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB.

Dies entschied der BGH mit Urteil vom 26.10.2022, XII ZR 89/21.

Falschparker dürfen fotografiert werden

In der Bevölkerung gab es schon immer Unsicherheit darüber, ob man hinsichtlich Verkehrsverstößen als normaler Bürger diejenigen fotografieren darf, die den Verkehrsverstoß begangen haben. Nunmehr hat das VG Ansbach mit Urteil vom 02.11.2022, AN 14 K 22.00468, hierüber entschieden.

Traurig war, dass das Landesamt für Datenschutzaufsicht verschiedene Personen verwarnt hat, da diese Fotos von Falschparkern aufgenommen und an die Ordnungsbehörden im Rahmen einer Anzeige weitergeleitet haben. Im konkreten Fall ging es um das Parken im absoluten Halteverbot und auf Gehwegen. Das Gericht musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob es sich um eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 f der DSGVO handle. Die schriftliche Begründung des Urteils ist jedoch noch nicht vorliegend. Rechtskräftig ist dieses Urteil auch nicht. Es muss abgewartet werden, ob das Landesamt für Datenschutzaufsicht hier in die nächste Instanz geht.

Aufklärungspflicht über erheblichen Unfall beim Gebrauchtwagenkauf

Ein Gebrauchtfahrzeug kauft hierzulande schon fast jeder. Zum OLG Naumburg kam nun ein Fall in dem ein Gebrauchtwagen unter Haftungsausschluss verkauft wurde von einem Gebrauchtwagenhändler. Es stellte sich jedoch heraus, dass sich im Innenraum noch Glasscherben und Blutspritzer befanden. Das aufgesuchte Autohaus hatte dann darauf hingewiesen, dass ein schwerer Unfall erfolgt ist. Die Käuferin hat das Rechtsgeschäft angefochten und wollte das Fahrzeug Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben. Das OLG Naumburg sprach ihr dies zu. Es bestünde zwar beim Gebrauchtwagenhändler keine Untersuchungspflicht, jedoch wenn Umstände vorliegen, die auf einen erheblichen Unfall schließen lassen (hier Glassplitter und Blutspritzer im Innenraum), dann bestünde diese Aufklärungspflicht mit der Folge, dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich ist mit der Konsequenz der Rückgabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises. Entschieden hat dies das OLG Naumburg mit Urteil vom 30.05.2022, 2 U 195/19.

Gewährleistungsausschluss bei Inzahlunggabe eines Gebrauchtwagens

Man kennt es, man erwirbt ein neues Fahrzeug und gibt dafür sein gebrauchtes Fahrzeug her. Nun war es so, dass der Fahrzeughändler beim OLG Brandenburg erreichen wollte, dass er wegen Mängel des gebraucht erworbenen Fahrzeugs den Kunden in Anspruch nehmen kann. Das OLG Brandenburg hat dies mit Urteil vom 31.03.2020, 3 U 105/19, zurückgewiesen. Hier wäre von einem stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschluss auszugehen, auch ohne ausdrückliche Regelung im Vertrag. Hintergrund ist, dass der Neuwagenhändler es in der Hand habe, den Zustand des Gebrauchtwagens zu prüfen. Er hat auch das nötige Fachwissen hierzu.

Radfahren kann bei Alkohol auf dem Rad auch verboten werden

Das VG Neustadt befasste sich in seiner Entscheidung vom 12.08.2020, 1 K 48/20, damit, dass bei einem Radfahrer mit 1,73 ‰ am Lenker festgestellt wurde. Dies war aber nur das Ergebnis des Atemalkoholtests. Die Blutalkoholkonzentration belief sich jedoch auf 2,21 ‰.

Das Gericht billigte das Radfahrverbot, da ein medizinisch psychologisches Gutachten hierüber vorzulegen sei. Die Anforderung hierzu sei auch in diesen Fällen rechtmäßig.

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