Kameraattrappe im Wohnungseigentum
Es mag verschiedene Gründe geben, warum ein Wohnungseigentümer eine Kamera oder eine Attrappe hier vor dem Gemeinschaftseigentum seiner Wohnungseigentumsanlage anbringt. Jedenfalls musste sich damit das Landgericht Essen auseinandersetzen. In seinem Urteil vom 30.01.2019, 12 O 62/18, hat ein Mieter einer anderen Eigentumswohnung Anspruch auf Entfernung und Anspruch auf Löschung bereits erfolgter Aufnahmen geltend gemacht.
Wie begründet das Landgericht Essen seine Entscheidung?
Ausgangspunkt ist ein Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGV i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2, 1 GG. Diese schützt die Befugnis jeden Einzelnen, selbst darüber zu entscheiden, wann er welche persönlichen Daten offenbart. Diese Freiheit wird beeinträchtigt, wenn er jederzeit mit der Beobachtung durch dritte Personen, insbesondere wenn diese nicht sichtbar sind, Aufnahmen machen können. Zudem erscheint es möglich, dass sein Verhalten beeinflusst wird, wenn er mit der Sammlung diesen Materials rechnen muss, ggf. mit der Veröffentlichung. Dieser ständige Überwachungsdruck ist für den Betroffenen nicht zu akzeptieren. Insbesondere ergibt eine Abwägung mit den Interessen des Kameraverwenders, dass die Überwachung nur zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen erforderlich sein darf, andern also nicht zu verhindern sind. Eine rein vorsorgliche Überwachung im Rahmen einer abstrakten Gefahr kann dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Mieters nicht entgegenstehen. Verbale Auseinandersetzungen der Nachbarschaft stellen grundsätzlich dabei keine schwerwiegende Beeinträchtigung dar. Ein stattgefundener Einbruch konnte im ggf. nicht ausdrücklich dem Zugang durch das Treppenhaus zugeordnet werden. Insofern wiegt vor diesem konkreten Hintergrund das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters höher.
Prozessual besonders ist, dass das Landgericht Essen für solche Fälle einen Streitwert von € 6.000,00 annahm und folglich seine sachliche Zuständigkeit deshalb bejahte. Prozessual weiter bedeutsam ist, dass für Streitigkeiten des Mieters gegen einen Eigentümer § 43 Nr. 5 WEG nicht greift. Bei Streitigkeiten zwischen Eigentümern wäre demnach das Amtsgericht zuständig gewesen.