Wichtig! Neue Regeln bei Gutscheinen ab 01.01.2019


Aufgrund von EU-Vorgaben ändert sich die umsatzsteuerliche Handhabung von Gutscheinen zum 01.01.2019 auch in Deutschland. Wer regelmäßigGutscheine „verkauft“ sollte sich daher intensiv mit der Neuregelungauseinandersetzen.

Bisherige Rechtslage (bis 31.12.2018)

Bisher wurde umsatzsteuerlich zwischen Wert- und Sachgutscheinen unterschieden. Wertgutscheine lauten auf einen bestimmten Geldbetrag (brutto).

Beispiele:

  • 50 €-Gutschein eines Restaurants. Er kann für beliebige Speisen und Getränke eingelöst werden.
  • 50 €-Gutschein einer Tankstelle. Er kann für Benzin, Diesel oder eine beliebige Waren aus dem Shop-Sortiment eingelöst werden.

Sachgutscheine lauten dagegen auf eine hinreichend konkret (nach Art und Menge) bestimmte Ware oder Dienstleistung. Sie können nur hierfür eingelöst werden. Ob daneben der Wert der Ware oder Dienstleistung angegeben ist, spielt keine Rolle.

Beispiel: Gutschein eines Fitness-Studios für die Benutzung einer Sonnenbank.

Während der Verkauf von Wertgutscheinen als bloßer Tausch von Zahlungsmittel galt und keine umsatzsteuerlichen Folgen auslöste, war das Entgelt für Sachgutscheine als erhaltene Anzahlung einzustufen und die hierin enthaltene Umsatzsteuer gleich bei Verkauf des Gutscheins abzuführen.

Hinweis: Rabatt-Gutscheine

Rabatt-Gutscheine stellen einen schriftlich zugesicherten Anspruch auf einen Preisnachlass dar. Sie lösen bisher meist keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen aus, da sie unentgeltlich ausgegeben werden. Auch von der Neuregelung ab 01.01.2019 sind sie nicht umfasst.

Beispiel: „Ein Friseur händigt an Neukunden einen 5 €-Gutschein aus, womit diese beim nächsten Haarschnitt 5 €-Rabatt erhalten“.

Neuregelung zum 01.01.2019

Ab dem 01.01.2019 ist die alte Unterscheidung bei den Gutscheinen hinfällig. Die Gutscheine sind künftig aber in die Kategorien „Einzweck-Gutschein“ und „Mehrzweck-Gutschein“ zu unterteilen.

Ein Einzweck-Gutschein ist nach der neuen Definition ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung und die geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins bereits feststehen. Alle Gutscheine, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen – die also keine Einzweck-Gutscheine sind – gelten nach der gesetzlichen Neuregelung als Mehrzweck-Gutscheine.

Umsatzsteuerlich unterscheiden sich die beiden Gutscheinarten dahingehend, dass bei Einzweck-Gutscheinen die Umsatzsteuer sofort mit Verkauf der Gutscheine entsteht. Die angegebene Leistung gilt bereits mit Übertragung des Gutscheins als erfüllt. Der Verkauf von Mehrzweck-Gutscheinen ist dagegen nicht steuerbar. Umsatzsteuer wird erst ausgelöst, wenn die angegebene Leistung tatsächlich erbracht wird.

Bedeutung für die Praxis

Wer bisher schon Gutscheine ausstellt, muss prüfen, ob die bisherige umsatzsteuerliche Behandlung ab dem 01.01.2019 noch korrekt ist. Wie bereits dargestellt, muss für jeden ausgegebenen Gutschein geprüft werden, ob

  • Ort der Leistung und
  • die geschuldete Steuer

bereits bei Ausgabe des Gutscheins feststehen.

Der Ort der Leistung steht beispielsweise nicht fest, wenn ein Unternehmen aus mehreren Filialen besteht und die ausgegebenen Gutscheine inallen Filialen akzeptiert werden. Bei Unternehmen mit nur einem Geschäftslokal steht der Ort der Leistung dagegen in vielen Fällen fest. Es gibt jedochAusnahmen, da sich der Ort einer Leistung im Umsatzsteuerrecht nach vielenKriterien bestimmen kann. Es hat daher immer eine Prüfung im konkretenEinzelfall zu erfolgen.

Die geschuldete Steuer steht i.d.R. fest, wenn dasUnternehmen nur Leistungen zu einem bestimmten Steuersatz (19 % oder 7 %) anbietet. Die geschuldete Steuer steht dagegen nicht bereits beiAusgabe des Gutscheins fest, wenn das Unternehmen Leistungen zu unterschiedlichenSteuersätzen anbietet und der Gutschein für alle angebotenen Leistungeneingelöst werden kann. Auch hier ist also stets eine Prüfung im konkretenEinzelfall erforderlich.

Folgen für obige Beispiele:

  • 50 €-Gutscheineines Restaurants. Das Restaurant hat nur ein Geschäftslokal. Es bietet nur Umsätze zu 19 % an. Somit liegt ab 01.01.2019 ein Einzweck-Gutschein vor.Anders als bisher muss der Gastwirt die Umsatzsteuer sofort bei Verkauf desGutscheins abführen.
  • 50 €-Gutscheineiner Tankstelle. Die Tankstelle bietet neben den Leistungen zu 19 % imShop-Bereich auch Waren zum Steuersatz von 7 % an. Somit steht die geschuldete Steuer nicht fest. Ab dem 01.01.2019 liegt ein Mehrzweck-Gutscheinvor. Wie bisher muss die Tankstelle die Umsatzsteuer erst bei Einlösung desGutscheins abführen.
  • GutscheinSonnenbank: Wenn das Fitness-Studio nur ein Geschäftslokal hat, stehen sowohlOrt der Leistung als auch die geschuldete Steuer fest. Es liegt somit am01.01.2019 ein Einzweck-Gutschein vor. Wie bisher entsteht die Umsatzsteuerbereits mit Verkauf des Gutscheins.

Was ist mit alten Gutscheinen?

Für die steuerliche Behandlung von Gutscheinen kommt es darauf an, ob sie vor dem 01.01.2019 ausgestellt wurden oder danach. Für alte Gutscheine (bis 31.12.2018 ausgestellt) gelten noch die alten Regelungen weiter. Erst für ab dem 01.01.2019 ausgestellte Gutscheine gelten die neuen Regeln.

In den nächsten Jahren werden sowohl alte als auch neueGutscheine im Umlauf sein. Wegen der ggf. unterschiedlichen steuerlichen Folgenist daher darauf zu achten, dass künftig beim Einlösen genau erkennbar ist, umwelche Art von Gutschein es sich handelt (z.B. anhand Ausstelldatum). Eine doppelte Zahlung oder eine Nichtzahlung von Umsatzsteuer muss vermieden werden.Ggf. müssen auch Änderungen an der Registrierkasse vorgenommen werden, um dieunterschiedlichen Gutscheine technisch sauber handhaben zu können.

„Mehr netto vom brutto“ – Nettolohnoptimierung sorgt für zufriedene Mitarbeiter

Der Arbeitsmarkt ist – in Zeiten des Fachkräftemangels – in vielen Branchen ein Arbeitnehmermarkt. Wertvolle Mitarbeiter zu halten, ist daher für viele Unternehmen oberstes Gebot. Die steuerlich geschickte Ausgestaltung von Lohnbestandteilen kann hier durchaus ein Wettbewerbsvorteil sein. Auch bei etwaigen  Gehaltsverhandlungen lassen sich so „Win-Win-Situationen“ erzielen. Nachfolgend werden einige interessante Gestaltungsmöglichkeiten genannt, die oft sich vergleichsweise einfach umsetzen lassen:

  • Bahncard: Hat ein Arbeitnehmer die Erlaubnis, seine vom Arbeitgeber beschaffte Bahncard (25/50/100) nicht nur beruflich, sondern auch privat zu nutzen, so stellt dies einen geldwerten Vorteil dar. Dieser ist jedoch steuerfrei, wenn (wie meistens) die Kosten der Bahncard tatsächlich niedriger sind, als die ersparten Aufwendungen für die beruflichen Fahrten.
  • Fortbildungen: Trägt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Fortbildungskosten, so sind die hieraus entstehenden geldwerten Vorteile steuerfrei, wenn die Bildungsmaßnahme im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Es reicht aus, wenn sich die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters dadurch erhöhen soll. Ein Bezug zur konkreten Tätigkeit des Arbeitnehmers ist also erforderlich. Bei Sprachkursen (auch im Ausland) dürfte diese Voraussetzung beispielsweise aber meist erfüllt sein.
  • Gesundheitsförderung: Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung können bis zu einem Betrag von 500 € je Arbeitnehmer jährlich steuerfrei sein. In Frage kommen z.B. Rückentraining, Yoga, Maßnahmen zur Stressbewältigung, Suchtprävention, usw.
  • Gutscheine: Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bleiben bis zu 44 € im Monat beim Arbeitslohn außer Ansatz. Die Zuwendung kann auch in Form von Gutscheinen erfolgen (z.B. für Tanken, Online-Einkauf, Supermarkt).
  • Kinderbetreuung: Übernimmt der Arbeitgeber (teilweise) Kosten zur kurzfristigen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (also z.B. den Babysitter), so sind die Beträge bis zu einem Betrag von maximal 600 € im Kalenderjahr steuerfrei. Voraussetzung ist aber, dass die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist (z.B. berufliche Fortbildung, Geschäftsreise zu außergewöhnlichen Zeiten). Die gleiche Regelung gilt überdies auch bei Kosten für die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers.
  • Kindergarten, Kita, Kindergrippe, u.ä.: Steuerfrei sind Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Steuerfrei sind die direkte Kostenübernahme und auch Barzuschüsse an den Arbeitnehmer.
  • Laptop und Co. für Arbeitnehmer: Übereignet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Datenverarbeitungsgerät (z.B. Laptop) oder Zubehör hierzu (z.B. Kabel, Scanner, Drucker, Festplatten, usw.), so ist der sich hieraus ergebende geldwerte Vorteil zwar nicht steuerfrei. Er kann jedoch pauschal mit 25 % und damit günstig besteuert werden. Sozialver-sicherungsbeiträge fallen hierauf i.d.R. nicht an.
  • Private Nutzung Laptop und Co.: Überlässt der Arbeitgeber betriebliche Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgeräte (z.B. Laptop, Smartphone und Co.) an seine Arbeitnehmer zur privaten Nutzung, so entsteht hierdurch ein geldwerter Vorteil. Dieser ist steuerfrei. Unerheblich ist, ob die überlassenen Geräte zum Teil auch betrieblich genutzt werden.

Ob die o.g. Maßnahmen im konkreten Einzelfall möglich sind, muss aber stets anhand der jeweiligen Umstände individuell geprüft werden. Zum Teil sind besondere Voraussetzungen oder Dokumentations-erfordernisse zu beachten. Zu den genauen Details beraten wir Sie gerne.

Reisezeit bei Auslandentsendung

Manchmal führt einen die Arbeit ins Ausland. Ist man dabei angestellt und wird auf Weisung seiner Vorgesetzten ins Ausland geschickt, so darf man nun auf mehr Vergütung drängen. Das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2018, 5 AZR 553/17, hat entschieden, dass bei Entsendung ins Ausland zur vorübergehenden Arbeit die für die Hin- und Rückreise erforderliche Zeit auch Arbeitszeit ist und genauso bezahlt werden muss.

Geschenke an Geschäftspartner – Worauf ist steuerlich zu achten?

Weihnachten steht zwar noch nicht unmittelbar vor der Tür. Die Zeit bis dahin ist jedoch auch nicht mehr weit. Regelmäßig wird die Weihnachtszeit dazu genutzt, wichtigen Geschäftspartnern für die erfolgreiche Zusammenarbeit und als Zeichen der Wertschätzung eine (mehr oder weniger) kleine Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Alle Jahre wieder stellt sich daher die Frage nach den steuerlichen Besonderheiten bei Geschenken.

35 €-Grenze

Die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner (z.B. Kalender, Flasche Wein, Schokolade, Buch,…) kann der Schenker grundsätzlich in vollem Umfang steuerlich abziehen. Übersteigen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das Geschenk allerdings die Grenze von 35 €, so ist der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Ob es sich bei der 35 €-Grenze um eine Brutto- oder Nettogrenze handelt, hängt davon ab, ob der Schenker zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Falls ja, handelt es sich um eine Nettogrenze (d.h. maximaler Betrag ist dann 35 € zzgl. Umsatzsteuer). Ansonsten stellen die 35 € eine Bruttogrenze dar.

Hinweis:

Bei der Prüfung der 35 €-Grenze sind alle Geschenke, die ein Empfänger in einem Wirtschaftsjahr erhält, zusammenzurechnen. Wird die Freigrenze von 35 € überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug in vollem Umfang. Damit überprüft werden kann, welcher Geschäftspartner im Laufe des Jahres welche Geschenke erhalten hat, ist der Name des Geschenkeempfängers durch gesonderte Aufzeichnungen zu dokumentieren (z.B. mittels Geschenkeliste).

Streuwerbeartikel (bis 10 €)

Streuwerbeartikel sind Werbemittel, die durch ihre breite Streuung eine Vielzahl von Menschen erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern (z.B. Kugelschreiber, Kalender, Schlüsselanhänger,…). Sie stellen steuerlich keine Geschenke dar. Die Aufwendungen hierfür sind stets steuerlich absetzbar. Aus Vereinfachungsgründen geht die Finanzverwaltung davon aus, dass nur Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 10 € stets Streuwerbeartikel sind, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abziehbar sind.

Unbedingt prüfen: Soll Pauschalbesteuerung angewendet werden?

Beim Empfänger des Geschenks liegen bezüglich der erhaltenen Geschenke grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen vor. Der beschenkte Geschäftspartner muss die erhaltenen Geschenke also in seiner Einkommensteuererklärung angeben und diese versteuern.

Dies kann mit Aufwand, Ärger und Unannehmlichkeiten verbunden sein, so dass der eigentliche Zweck des Geschenks (nämlich beim Geschäftspartner in guter Erinnerung zu bleiben) ins Gegenteil verkehrt wird. Um hier Abhilfe zu schaffen, kann der Schenker die Steuer, die sein Geschenk beim Beschenkten auslöst, für diesen mitübernehmen. Dies geht allerdings nur in pauschaler Form i.H.v. 30 % zzgl. Soli und pauschaler Kirchensteuer. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag.

Wichtig ist, dass das Wahlrecht zur Pauschalierung der Einkommensteuer nur einheitlich für alle Geschenke ausgeübt werden kann (für Geschenke an Arbeitnehmer kann das Wahlrecht aber separat ausgeübt werden). Der Schritt muss also wohl überlegt sein.

Hinweis:

Ausgenommen von Pauschalierungs-entscheidung für Geschenke sind Privatkunden und ausländische Kunden. Bei diesen i.d.R. liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen vor.

Geschenke an Arbeitnehmer

Für Geschenke an Arbeitnehmer gelten andere Regelungen. Die Aufwendungen hierfür sind stets als Betriebsausgabe voll abziehbar.

Auch bei Arbeitnehmern unterliegen die erhaltenen Geschenke aber als Sachbezüge grundsätzlich der Lohnsteuer. Diese kann vom Arbeitgeber ebenfalls pauschal übernommen werden (i.H.v. 30 % zzgl. Soli und pauschale Kirchensteuer). Kein Arbeitslohn liegt jedoch vor, wenn bei Sachbezügen die sog. „44 €-Grenze“ nicht überschritten wird. Sie gilt pro Monat. Für diese Grenze sind daher alle Geschenke/Sachbezüge an diesen Arbeitnehmer aus dem jeweiligen Kalendermonat zu addieren.

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