Hybride und virtuelle Vereinssitzungen künftig einfacher möglich: Änderung des Vereinsrechts tritt in Kraft

BMJ-Pressemitteilung vom 20.03.2023

Hybride und virtuelle Vereinssitzungen sind künftig unter einfacheren Voraussetzungen möglich. Eine vorherige Änderung der Vereinssatzung ist dafür nicht mehr erforderlich. Das bewirkt eine Änderung des im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Vereinsrechts, die morgen in Kraft tritt. In die Erarbeitung des Gesetzes zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht war das Bundesministerium der Justiz (BMJ) intensiv eingebunden.

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass:
„Die Anpassung unseres Rechts an die digitale Wirklichkeit ist eine Mammutaufgabe. Schritt für Schritt setzen wir sie konsequent um. Im letzten Jahr haben wir die virtuelle Hauptversammlung im Aktienrecht eingeführt, außerdem die Online-Beurkundung im Gesellschaftsrecht. Die Erleichterung von hybriden und virtuellen Vereinssitzungen ist ein logischer nächster Schritt. In der Pandemie haben viele Vereine mit diesen Formaten gute Erfahrungen gesammelt – jetzt wollen wir die Abhaltung von hybriden und virtuellen Sitzungen dauerhaft erleichtern. Und ich kann schon heute zusagen: Wir werden die Digitalisierung des Rechts weiter voranbringen. Zum Beispiel werden wir auch im Wohnungseigentumsgesetz virtuelle Versammlungen erleichtern.“

Hybride und virtuelle Vereinssitzungen sind schon nach bisherigem Recht möglich. Allerdings ist dafür in der Regel eine entsprechende Bestimmung in der Vereinssatzung notwendig. Diese Notwendigkeit entfällt mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht.

Für hybride Mitgliederversammlungen – d.h. Versammlungen, an denen die Mitglieder wahlweise durch Präsenz am Versammlungsort oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen können – gilt künftig Folgendes: Das Einberufungsorgan des Vereins, in der Regel der Vorstand, kann bestimmen, dass die Mitgliederversammlung als hybride Versammlung durchgeführt wird. Eine Ermächtigung durch die Satzung oder die Vereinsmitglieder ist dafür nicht erforderlich.

Für virtuelle Mitgliederversammlungen – d.h. Versammlungen, an denen die Mitglieder nur im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen können – gilt künftig: Das Einberufungsorgan des Vereins, in der Regel der Vorstand, kann eine Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung einberufen, wenn es dazu ermächtigt wurde. Eine Satzungsermächtigung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Beschluss der Mitglieder, der in einer Mitgliederversammlung, aber auch außerhalb der Mitgliederversammlung gefasst werden kann. Durch den Beschluss kann das Einberufungsorgan ermächtigt werden, anzuordnen, dass einzelne oder alle künftigen Mitgliederversammlungen als virtuelle Versammlungen stattfinden können. Der Beschluss bedarf, wenn er in der Mitgliederversammlung gefasst wird, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 32 Abs. 1 Satz 3 BGB). Außerhalb der Mitgliederversammlung kann er mit schriftlicher Zustimmung aller Mitglieder gefasst werden (§ 32 Abs. 2 BGB).

Wenn das Einberufungsorgan eine hybride oder virtuelle Mitgliederversammlung einberuft, entscheidet es auch über die elektronischen Kommunikationswege, auf denen die Teilnahme der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort ermöglicht werden soll.

Die neuen Regelungen über hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen sind auch für die Sitzungen des Vorstands anzuwenden, der aus mehreren Personen besteht. Diese können nun immer auch als hybride Sitzungen einberufen werden. Wenn die Vorstandsmitglieder das beschließen, können künftige Vorstandssitzungen auch als virtuelle Sitzungen einberufen werden.

Das Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht geht zurück auf eine Initiative des Bundesrats. Die Bundesregierung hat die Initiative unterstützt. Die letztlich verabschiedete Fassung des Gesetzes wurde maßgeblich im BMJ erarbeitet.

Während der COVID-19-Pandemie gab es eine Sonderregelung im Vereinsrecht. Sie ermöglichte es Vereinen, auch ohne entsprechende Satzungsregelung Mitgliederversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen: § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG). Die entsprechende Sonderregelung ist zum 31. August 2022 ausgelaufen.

Vertrag mit einer GbR muss von allen Gesellschaftern unterzeichnet sein oder mit wirksamen Vertretervermerk

Der Bundesgerichtshof musste sich in seinem Urteil vom 06.11.2020, LwZR 5/19, mit der Frage befassen, wie denn ein Vertrag mit einer GbR von dieser wirksam abzuschließen ist. Der Bundesgerichtshof hat mitgeteilt, dass entweder alle Gesellschafter die Willenserklärung abgeben müssen oder ein oder mehrere Vertreter mit einem Vertretungszusatz handeln müssen. Es genügt nicht, wenn nur ein Gesellschafter unterzeichnet ohne Hinweis auf einen Vertretungsvermerk, selbst wenn es sich um einen alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter handelt. Der BGH argumentiert mit der Pflicht zur Offenkundigkeit der Stellvertretung. Insofern war gleichzeitig die auch in diesem Fall nach § 585a BGB erforderliche Schriftform eines Landpachtvertrags nicht eingehalten. Der BGH verwies darauf, dass im Wege dieses Offenkundigkeitsgrundsatzes ein Vertretungsvermerk mit einem Stempelabdruck der GbR genügen könne.

Private Fahrzeugnutzung bei einer Kapitalgesellschaft


Der
BFH, Urteil vom 11.02.2010, VI R 43/09,
hat entschieden, dass eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch einen Geschäftsführer, der einem Anstellungsvertrag unterliegt, nicht stets als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.
Unterbindet jedoch die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung bedarf der wertenden Betrachtung im Einzelfall (Fortsetzung der Entscheidung des BFH, Urteil vom 23.04.2009, VI 81/06).

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verlustgeschäften

Der
BFH, Urteil vom 15.05.2001, I R 92/00,
hat entschieden, dass verlustträchtige Geschäfte, die im privaten Interesse der Gesellschaft liegen, als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen werden können.

Die Beurteilung ist nach den Kriterien für die Abgrenzung zwischen Einkünfteerzielungsabsicht und Liebhaberei festzustellen.

Der dabei bestehende Grundsatz, dass in der Anlaufphase bis zum Eintritt in die Gewinnzone regelmäßig drei Jahre nicht überschreiten soll, ist bei Neugründung eines Unternehmens hier nicht anzuwenden, wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt.

Verlust bei Ausscheiden eines atypisch stillen Gesellschafters hinsichtlich der Gewerbesteuer



Der
BFH, Urteil vom 22.01.2009, IV R 90/05,
hat entschieden, dass bei Ausscheiden eines stillen Gesellschafters aus einer atypisch stillen Gesellschaft der Verlustvortrag verloren geht, soweit der Fehlbetrag auf den ausscheidenden Gesellschafter entfällt. Daran ändert sich nichts, wenn der ausscheidende stille Gesellschafter über eine anderen Personengesellschaft (Obergesellschaft) noch weiterhin mittelbar an dieser Gesellschaft beteiligt ist (Fortsetzung der Entscheidungen des BFH, Urteil vom 06.09.2000, IV R 69/99).

Bei einem Ausscheiden während des Erhebungszeitraums können bis zu diesem Zeitpunkt angefallene positive Gewerbeerträge der Gesellschaft noch um Verluste früherer Jahre gekürzt werden, soweit sie nicht zuvor mit etwaigen Verlusten, die im Erhebungszeitraum entstanden sind, zu verrechnen sind.

Trennung, Familienheim und gemeinsame Kosten und Schulden

Der Entschluss zur Trennung und die darauffolgende Scheidung sind für viele Menschen schwer genug. Dabei wird häufig vergessen, dass das gemeinsame Familienheim weiterhin existiert und irgendwie auseinandergesetzt werden muss. Häufig zieht einer der Ehegatten aus und überlässt dem Anderen zumindest rein faktisch die Wohnung/das Haus. Der im Haus verbleibende Ehegatte trägt sodann die laufenden Kosten, unter Umständen auch die Zinsen. Es stellt sich dann die Frage, ob und wie der ausscheidende Ehegatte an den laufenden Kosten zu beteiligen ist. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass hier grundsätzlich die Vorschriften über den Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB) greifen. Parallel dazu können die Vorschriften der Bruchteilgemeinschaft (§§ 748, 755 BGB) Anwendung finden. Es ist im Zweifel anzunehmen, dass derjenige Teilhaber an der Bruchteilgemeinschaft einen entsprechenden Erstattungsanspruch hat, der im Einverständnis mit den übrigen Teilhabern Aufwendungen zu Gunsten der Gemeinschaft macht (u.a. BGH, Urteil vom 25.03.2015, XII ZR 160/12 = FamRZ 2015, 993, Rdnr. 26 m.w.N.; BGH, Urteil vom 13.01.1993, XII ZR 212/90 = FamRZ 1993, 676 (677) m.w.N.).

Im Einzelnen stellt der Bundesgerichtshof die Sache wie folgt dar:

Während bestehender Ehe kann eine grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen von der ehelichen Lebensgemeinschaft derart überlagert werden, dass der alleinverdienende Teil zu Gunsten des haushaltsführenden Teils die gemeinsamen Verpflichtungen alleine trägt und daher ein Ausgleichsanspruch ausscheidet. Dies stellt eine sogenannte anderweitige Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 BGB dar (BGH, Urteil vom 25.03.2015, XII ZR 160/12; BGH, Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 53/08), Dies kann sogar bei bestehende nicht ehelicher Lebensgemeinschaft so angenommen werden. Tatsächliche Vereinbarungen oder Handhabungen während der bestehenden Ehe oder nicht ehelichen Lebensgemeinschaft stellen derartige anderweitige Bestimmungen dar.

Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft (egal ob Ehe oder nicht eheliche Lebensgemeinschaft) können grundsätzlich Ansprüche nach Gesellschaftsrecht, ungerechtfertigter Bereicherung oder nach den Grundsätzen im Wegfall der Geschäftsgrundlage bestehen. Dies gilt jedoch nicht für solche Leistungen, die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht haben, insbesondere für Leistungen, die die Beteiligten Tag für Tag benötigt haben. Hier kann die Haftung zu gleichen Teilen im Innenverhältnis im Rahmen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft durch andere Bestimmung überlagert sein, dass nur eine der Partner bestimmte Leistungen zu erbringen hat (BGH, Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 53/08).

Nach dem Scheitern der Beziehung besteht kein Anlass mehr für den einen Ehegatten, einem anderen Ehegatten eine Vermögensmehrung zukommen zu lassen. Dies führt nicht automatisch zu einer hälftigen Beteiligung. Es ist vielmehr zu prüfen, ob durch die besonderen Gestaltungen der Trennung nicht andere Umstände zu einer anderweitigen Kostentragung führen können (z. B. BGH, Urteil vom 25.03.2015, XII ZR 160/12).

Nutzt nach der Trennung ein Ehegatte mit Duldung des Anderen das Haus weiter und trägt bisher die Lasten ohne erkennen zu geben, einen hälftigen Ausgleichsanspruch geltend machen zu wollen und ohne dass der andere Ehegatte ihm Nutzungsentgelt abverlangt, so kann darin nach gefestigter Rechtsprechung ein solcher Umstand zu sehen sein (BGH, Urteil vom 13.01.1993, XII ZR 212/90; bestätigt durch BGH, Urteil vom 11.07.2018, XII ZR 108/17).

Bei der Entscheidung, die Lebensgemeinschaft zu beenden, ist dem trennungswilligen Ehegatten ein weiteres Zusammenleben unter einem Dach nicht mehr zumutbar, auch wenn der andere Ehegatte die Mitbenutzung anbietet. Nach § 745 Abs. 2 BGB kann der weichende Ehegatte eine neue Regelung der Verwaltung und Benutzung verlangen. Er muss sie dann auch mit entsprechender Deutlichkeit verlangen.

Der BGH beschränkt den Ausgleichanspruch des die Lasten tragenden Ehegatten von vornherein gem. § 242 BGB, so dass eine Aufrechnungserklärung gar nicht erforderlich ist. Auch weist der BGH die Kritik zurück, dem Bleibenden werde die alleinige Nutzung in der Regel aufgedrängt. Nach Auffassung des BGH könnte der verbleibende Ehegatte sofort auf eine andere Benutzungsregelung drängen oder die hälftige Beteiligung des anderen Ehegatten an den Hauslasten verlangen. Ihm stünde weiter die Möglichkeit offen, auch selbst die Nutzung des Hauses aufzugeben. Dies gilt nach Auffassung des BGH auch für nicht eheliche Lebensgemeinschaften (BGH, Urteil vom 11.07.2018, XII ZR 108/17). Auch dort ist dem weichenden Partner eine Weiternutzung des Miteigentums nicht zumutbar. Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung des zu weichenden Ehegatten besteht aber auch nicht, wenn die getragenen Kosten höher sind als der Wert der Nutzung.

Gesellschafterlisten bei GmbH

In einer GmbH sind die Geschäftsführer verpflichtet, gem. § 40 GmbHG eine Gesellschafterliste zu erstellen und diese beim  Handelsregister einzureichen. Enthalten sein müssen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der einzelnen Gesellschafter sowie die Nennbeträge der Gesellschaftsanteile. Am 01.07.2018 ist eine Verordnung in Kraft getreten, die den Inhalt der Gesellschafterliste regelt (Gesellschafterlistenverordnung – GesLV). Danach sind die Gesellschaftsanteile zu nummerieren. Die Sortierung ist dann aber im Großen und Ganzen egal. Eine einmal vergebene Nummer darf dabei dann nicht neu vergeben werden. Auch Veränderungen sind entsprechend mitzuteilen in einer sogenannten Veränderungsspalte. Weiter sind auch die Prozentangaben anzugeben, wobei nach kaufmännischem Prinzip bis auf eine Dezimalstelle gerundet werden darf. Seltsam erscheint jedoch die Regelung, wonach die Summe der Prozentangabe nicht 100 % ergeben muss, wenn Rundungen entstehen.

 

Bei bestehenden GmbHs sind diese Regelungen erst anzuwenden, wenn eine Veränderung eintritt.

 

Für die Nichteinhaltung der Meldeverpflichtung zum Handelsregister haftet jeder Geschäftsführer, der die ihm obliegende Einreichungspflicht verletzt persönlich für den entstandenen Schaden als Gesamtschuldner mit der GmbH bzw. anderen Geschäftsführern. Dies ergibt sich aus § 40 Abs. 3 GmbHG.

GmbH – Einvernehmen aller Gesellschafter mit einer Versammlung nötig

Im GmbH-Recht ist grundsätzlich eine Beschlussfassung über eine Gesellschafterversammlung möglich. Ein Beschluss ist jedoch nur wirksam, wenn daneben alle Gesellschafter deren Einvernehmen mit der Abhaltung der Versammlung erklärt haben. Anwesende Gesellschafter können deswegen eine Rüge diesbezüglich erheben und z. B. die unzureichende Ladung bemängeln, nicht aber dadurch ihre Rechte verlieren trotz weiterer Teilnahme an der Versammlung. Das Vorliegen eines Einvernehmens ist ein ungeschriebenes Tatbestandmerkmal des § 51 Abs. 3 GmbHG.  Im vom OLG Koblenz, Urteil vom 01.02.2018, 16 U 442/17, zu entscheidenden Fall nahm ein Gesellschafter einer GmbH an der Ladung teil. Er rügte jedoch die Landungsmängel. Insoweit hat das OLG Koblenz entschieden, dass bei Vorliegen von Ladungsmängeln die Beschlüsse unwirksam sind.