Für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit ist der Stundenlohn nicht ausschlaggebend

Es gibt zwischenzeitlich viele Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt oder nicht. Das LSG Baden-Württemberg befasste sich in seinem Urteil vom 20.03.2023, L 4 BA 2739/20, damit. Eine gemeinnützige Gesellschaft vereinbarte mit dem Vertragspartner einen Stundenlohn von € 18,00. Das LSG Baden-Württemberg hat dies nicht als eindeutig zu wertendes Kriterium aufgefasst. Zwar würde eine Lohnzahlung vorliegen, da es jedoch um eine reine Dienstleistung ginge, ist auch nicht automatisch zu entnehmen, ob ein erfolgsabhängiges Entgelt vereinbart wird, was für eine selbständige Tätigkeit sprechen würde.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab 2023

Nun endlich ist sie da! Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ob diese gut gemacht ist oder nicht, wird der künftige Einsatz in der Praxis zeigen. Grundsätzlich ist zwar zu begrüßen, dass der digitale Weg den Papierweg ersetzt. In der Praxis werden sich noch Feinheiten ergeben, die vermutlich zu ändern sind.

Zunächst einmal schildere ich den geplanten Ablauf:

Kommt ein Mitarbeiter zum Arzt und stellt dieser die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers fest, so übermittelt dieser die notwendigen Daten an die Krankenkasse.

Der Arbeitnehmer muss dann dem Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Dies war schon bisher Gesetz. Dies erfolgt jedoch nicht mehr über die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – was eh etwas anderes ist, als die Krankmeldung. Vielmehr muss der Arbeitgeber dann die entsprechenden Daten von der Krankenkasse abrufen.

Die Daten, die der Arbeitgeber dann im dritten Schritt erhält, sind:

  • Name des Beschäftigten
  • Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
  • Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
  • Kennzeichen als Erst- oder Folgemeldung
  • Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf die Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.

Unternehmen müssen hier sich nunmehr zwingend darauf einstellen. Ab 01.01.2023 gilt diese Pflicht.

Der Arbeitnehmer erhält auch weiterhin den Nachweis in Papierform, um für Streitfälle diese als Beweismittel mit hohem Beweiswert vorlegen zu können. Selbstverständlich hilft dies auch bei eventuellen technischen Problemen im elektronischen Verfahren.

Aber es gibt auch Ausnahmen: Zwar nehmen Minijobber am Verfahren teil, aber nicht Minijobs im Privathaushalten sowie bei nicht gesetzlich versicherten Mitarbeitern und wenn die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt erfolgt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Inflationsprämien

Nun ist es raus. Arbeitgeber können ab dem 26.10.2022 eine steuer- und sozialversicherungsfreie Zulage von bis zu € 3.000,00 gewähren. Diese Regelung hat Einzug gefunden in das Gesetz in § 3 Nr. 11 c EStG. Dort ist geregelt, dass hier Zuschüsse oder auch Sachbezüge bis zu diesem Betrag insgesamt gewährt werden können.

Wichtig ist, dass hier die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Eine Umdeklarierung  von Lohnbestandteilen, zu denen der Arbeitgeber verpflichtet ist, ist hiermit nicht möglich.

Rechengrößen der Sozialversicherung 2022

Das Bundeskabinett hat die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 nunmehr beschlossen. Danach ergibt sich Folgendes:

  • Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung West € 7.050,00 pro Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung Ost € 6.750,00 pro Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) verbleibt unverändert bei € 64.350,00
  • Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt bei € 28.050,00 jährlich bzw. € 4.837,50 monatlich

Geschenke an Mitarbeiter bis € 60,00 steuer- und sozialversicherungsfrei bei besonderem persönlichem Anlass

Arbeitgeber können Ihren Mitarbeitern Sachzuwendungen bis zu einem Wert von € 60,00 als Aufmerksamkeit steuerfrei und sozialversicherungsfrei zukommen lassen. Voraussetzung ist ein besonderer persönlicher Anlass im privaten oder beruflichen Bereich. Hierzu gehören zum Beispiel der Geburtstag, Heirat, Geburt eines Kindes, berufliches Jubiläum oder bestandene Prüfung. Bis zu einem Betrag von € 60,00 einschließlich Umsatzsteuer sind diese Lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei. Festgehalten ist dies in Lohnsteuerrichtlinie R19.6 Abs. 1 Satz 2.

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