Kategorie: Energie
Antragstellung für Erstattungsanträge der Versorger für Vorauszahlung der Gas- und Wärmepreisbremse startet
Pressemitteilung des BMF vom 09.01.2023
Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen sowie Selbstversorger können ab sofort Vorauszahlungen für die mit der Gas- und Wärmepreisbremse eingeführten Entlastungen beantragen. Der Zugangslink zu dem Online-Antragsportal für Versorger sowie weitere wichtige Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse sind verfügbar unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/ewpbg.html.
Mit der Gas- und Wärmepreisbremse entlastet die Bundesregierung Unternehmen und private Haushalte. Für ein Kontingent, das sich an bisherigen Verbrauchszahlen orientiert, gibt es einen Zuschuss zur Gas- oder Wärmerechnung. Dieser Zuschuss bemisst sich an der Differenz von vertraglich vereinbartem Preis und dem vom Bund garantierten Höchstpreis. Sie wird den Energieversorgern vom Bund erstattet. Wichtig dabei ist, dass sich Energiesparen weiter lohnt: Verbraucher erhalten diesen Zuschuss nämlich unabhängig von ihrem tatsächlichen Verbrauch.
Die Gas- und Wärmepreisbremse greift für Großverbraucher (mit registrierender Leistungsmessung) ab Januar 2023, für Geringverbraucher (Privathaushalte und Kleingewerbe mit Standardlastprofil) ab März 2023, rückwirkend auch für Januar und Februar 2023. Sie gilt vorerst bis Ende 2023, kann jedoch bis Ende April 2024 verlängert werden, sofern eine Anpassung der entsprechenden Notfall-Verordnung der Europäischen Union erfolgt.
Wichtig ist: Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts tun, sie werden automatisch von der Gas- und Wärmepreisbremse auf Basis ihres bestehenden Versorgungsvertrages profitieren. Die Umsetzung der Entlastung erfolgt über die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Diese können ab sofort einen Antrag auf Vorauszahlungen stellen. Für Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten gelten besondere Regelungen und Mitteilungspflichten.
Ab März 2023 wird zudem die Strompreisbremse starten, die gleichfalls für ein festgelegtes Kontingent einen Höchstpreis vorsieht. Auch hier erfolgt die Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher automatisch und rückwirkend ab Januar 2023. Anders als bei der Gas- und Wärmepreisbremse übernehmen bei der Strompreisbremse die Übertragungsnetzbetreiber die Durchführung der Erstattungen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Weitere Informationen zur Umsetzung der Strompreisbremse folgen in Kürze.
Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten
(Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG)
Soforthilfe Dezember: Erdgaslieferanten und Wärmeversorger können Erstattungsanträge ab sofort stellen
Pressemitteilung des BMF vom 17.11.2022
Rund 1.500 Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen können ab sofort die Auszahlung ihres Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch für die Soforthilfe Dezember beantragen. Der Zugangslink zu dem Online-Antragsportal für Versorger sowie weitere wichtige Informationen zur Soforthilfe sind verfügbar unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/Soforthilfe-Energiepreise/soforthilfe-energiepreise.html.
„Mit der Soforthilfe im Dezember werden Gas- und Wärmekunden wirksam in der Breite entlastet. Das ist ein wichtiger Baustein, um Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen vor unvertretbaren Belastungen aufgrund sehr hoher Gas- und Wärmepreise zu schützen. Die Soforthilfe ist Teil einer systemischen Lösung, die das Problem der hohen Energiepreise grundlegend angeht. Damit wollen wir einen reibungslosen Übergang ermöglichen, in eine Situation weniger sprunghafter Gaspreise, die gleichwohl höher liegen dürften als noch 2021. Das hilft dabei, gesunde und wettbewerbsfähige Unternehmen zu erhalten, Arbeitsplätze zu sichern und Wohlstand zu bewahren.“
Bundesfinanzminister Christian Lindner
„Mit der Soforthilfe Dezember entlasten wir die Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen direkt und sehr wirksam. Der Bund übernimmt dabei die Rechnung für den Dezemberabschlag für die Lieferung von Gas und Fernwärme. Wichtig ist: Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts tun, sie werden automatisch von der Soforthilfe profitieren. Die Umsetzung der Entlastung erfolgt über die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Nur diese Unternehmen müssen nun einen Antrag stellen.“
Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck
Die Bundesregierung will den Anstieg der Energiekosten für Haushalte und Unternehmen dämpfen. Die Soforthilfe Dezember schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung einer Gas- und Wärmepreisbremse im Frühjahr. Die Entlastung erreicht die Verbraucherinnen und Verbraucher über ihre Energieversorger. Das Gesetz zur Umsetzung der Soforthilfe Dezember gibt rund 1.500 Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Diese Unternehmen können ab sofort die Auszahlung ihres Anspruchs beantragen.
Inflationsprämien
Nun ist es raus. Arbeitgeber können ab dem 26.10.2022 eine steuer- und sozialversicherungsfreie Zulage von bis zu € 3.000,00 gewähren. Diese Regelung hat Einzug gefunden in das Gesetz in § 3 Nr. 11 c EStG. Dort ist geregelt, dass hier Zuschüsse oder auch Sachbezüge bis zu diesem Betrag insgesamt gewährt werden können.
Wichtig ist, dass hier die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Eine Umdeklarierung von Lohnbestandteilen, zu denen der Arbeitgeber verpflichtet ist, ist hiermit nicht möglich.
Befristete Absenkung des Mehrwertsteuersatzes für Gas & Wärmelieferung
Kreditaufnahme für Doppelwumms verfassungswidrig
Der Bundesrechnungshof hat sich mit der Kreditaufnahme für den sogenannten „Doppelwumms“ befasst. Das Ergebnis ist für Bundeskanzler Scholz mehr als zerschmetternd. Der 200 Milliarden Euro betragende Rettungsschirm gegen hohe Energiepreise sei verfassungswidrig. Der Bundesrechnungshof begründet seine Auffassung damit, dass das Grundgesetz eine jährliche Betrachtung der Kreditaufnahme vorschreibt.
Pfändbarkeit der Energiepreispauschale
Das AG Norderstedt, Aktenzeichen 66 IN 90/19, hat mich mit Beschluss vom 15.09.2022, entschieden, dass die Energiepreispauschale (§§ 112 ff EStG) pfändbar sind. Einen Anspruch auf Freigabe nach § 764 ZPO hat das Gericht abgelehnt. Das Amtsgericht Norderstedt verweist darauf, dass Regeln zur Pfändbarkeit der Energiepreispauschale vom Gesetzgeber nicht vorgenommen wurden. Zwar ordnet das Gericht im Sinne der Mitteilungen des Bundesfinanzministeriums im FAQ-Bereich zur Energiepreispauschale zum Stand 31.08.2022 die Energiepreispauschale nicht dem Lohnbereich zu, da sie steuerrechtlich der einzubehaltenden Lohnsteuer gem. § 117 Abs. 2 Satz 2 EStG zu entnehmen ist. Dennoch ist eine Pfändbarkeit anzunehmen. Folgerichtig geht das Gericht davon aus, dass die §§ 850 ff ZPO keine Anwendung finden dürften, da es sich gerade nicht um Arbeitseinkommen handelt. Auch § 850 i ZPO findet keine Anwendung. Jedoch geht es bei dieser Vorschrift um eigenständige Einnahmen des Schuldners, die durch handeln des Schuldners erwirtschaftet werden. Nach Auffassung des Gerichts liegt bei der Energiepreispauschale eher eine vorzeitige Steuererstattung vor, die nach § 46 Abs. 1 AO grundsätzlich pfändbar wäre.
Eine Unpfändbarkeit nach § 851 Abs. 1 ZPO liegt ebenfalls nicht vor, da hier eine Abtretbarkeit vorliegt. Im Gegensatz zur Coronahilfe hat der Gesetzgeber nur angegeben, dass diese als Ausgleich für kurzfristige und drastisch gestiegene erwerbsbedingten Wegeaufwendungen vom Arbeitnehmers dient (Bundestagsdrucksache 20/1765, Seite 23). Im Gegensatz zur Coronahilfe sei auch gesetzlich kein Abtretungs- oder Pfändungsverbot festgesetzt worden. Damit scheidet auch eine Unpfändbarkeit nach § 851 Abs. 1 ZPO aus.
Auch eine Sozialleistung im Sinne von § 54 SGB I liegt nicht vor. Es handle sich jedoch nicht um eine Sozialleistung sondern um einen Steuerverzicht. Zudem sind Sozialleistungen nur in § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB I geregelt.
Über dies ist keine Rückzahlungsverpflichtung oder Bedürftigkeitsprüfung anzunehmen, was allein schon gegen eine Sozialleistung spricht. Dies ergibt sich auch im Umkehrschluss aus § 122 EStG, wonach diejenigen, die mehr an Energiepreispauschale erhalten, gerade nicht zu den Sozialleistungsempfängern gehören.
Auch ein Vergleich zum nicht pfändbaren Kindergeld nach §§ 62 f EStG führt nicht zu einer Unpfändbarkeit der Leistung. Beim Kindergeld gibt es jedoch eine gesonderte Regelung über die Pfändbarkeit. Diese findet sich im § 67 EStG. Eine entsprechende Regelung für das Recht der Energiepreispauschale nicht.
Daher ist die Energiepreispauschale pfändbar.
Weitere Entlastungen: Bundeskabinett bringt Inflationsausgleichsprämie auf den Weg
BMF Pressemitteilung vom 28.09.2022
Das Bundeskabinett hat heute eine Formulierungshilfe an die Koalitionsfraktionen verabschiedet, mit der die vom Koalitionsausschuss vereinbarte Inflationsausgleichsprämie („Leistungen zur Abmilderung der Inflation“) umgesetzt werden kann. Arbeitgeber sollen eine solche Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewähren können. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
„Die steigenden Preise belasten Menschen und Betriebe. Als Bundesregierung müssen wir hier schnell handeln. Mit der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie geben wir Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine unbürokratische Option an die Hand. Die Prämie soll bis 31. Dezember 2024 steuerfrei gewährt werden können. Die deutsche Wirtschaft braucht Flexibilität zur Krisenbewältigung. Was im Steuerrecht geht, muss woanders ebenfalls möglich werden.“
Bundesfinanzminister Christian Lindner
An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wird sichergestellt, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.
Jahressteuergesetz 2022, Temporäre Absenkung Umsatzsteuer auf Gaslieferungen, Verlängerung Spitzenausgleich: Bundeskabinett bringt Vereinfachungen des Steuerrechts und weitere Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen auf den Weg
Das Bundeskabinett hat am 14. September 2022 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022, eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz und einen Gesetzentwurf zu Änderungen im Energie- und Stromsteuergesetz-Spitzenausgleich beschlossen.
- Nummer 21
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 werden die Weichen für ein transparentes und faires Steuersystem gestellt. Die Schwerpunkte liegen dabei auf Steuerentlastungen und Anpassungen, mit denen die Digitalisierung der Steuerverwaltung weiter vorangetrieben wird. Gleichzeitig werden notwendige Anpassungen an EU-Recht und sowie an die Rechtsprechung des EuGHs, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs vorgenommen. Darüber hinaus hat das Kabinett heute weitere Maßnahmen zur Entlastung von Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen auf den Weg gebracht, mit denen die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 3. September 2022 umgesetzt werden.
Zu den Maßnahmen im Einzelnen:
1. Jahressteuergesetz 2022
Vorbereitung eines direkten Auszahlungsweges für künftige öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer
In der Abgabenordnung wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, um einen direkten Auszahlungsweg unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer aufzubauen. Hierdurch soll eine bürokratiearme und zugleich betrugssichere Möglichkeit entstehen, künftige öffentliche Leistungen (wie z.B. das Klimageld) auf Grundlage der in der IdNr-Datenbank enthaltenen Daten direkt an die Bürgerinnen und Bürger auszuzahlen.
Konkret wird nun in § 139b der Abgabenordnung eine rechtliche Grundlage für die Speicherung einer Kontoverbindung (IBAN) aller in Deutschland gemeldeter Bürgerinnen und Bürger in der IdNr-Datenbank für die Auszahlung künftiger öffentlicher Leistungen geschaffen. Die in der IdNr-Datenbank gespeicherte IBAN unterliegt dabei einer engen Zweckbindung.
Entfristung der sog. Homeoffice-Pauschale und weitere Modernisierung der Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer
Die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für das Arbeiten von zu Hause soll zukünftig vereinfacht und vereinheitlicht sowie an die vielseitige Nutzung des Homeoffice angepasst werden.
Die sog. Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 Euro pro Tag wird dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben. Ihr Abzug ist unabhängig davon möglich, ob die Tätigkeit in einer Arbeitsecke oder im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt und unabhängig davon, ob es der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist oder ein anderer Arbeitsplatz existiert.
Auf der anderen Seite werden bei Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers die Sachverhalte vereinfacht und stärker pauschaliert. Die Neuregelung entlastet die Bürgerinnen und Bürger dauerhaft jährlich um zusätzlich 1,4 Milliarden Euro.
Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 Prozent
Der jährliche lineare AfA-Satz für nach dem 30. Juni 2023 fertiggestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wird von 2 auf 3 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben und damit der Abschreibungszeitraum von bisher 50 auf 33 Jahre verkürzt. So wird ein Beitrag zur Unterstützung einer klimagerechten Neubauoffensive geleistet.
Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023
Der bisher erst für das Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird wie im Koalitionsvertrag vorgesehen bereits auf das Jahr 2023 vorgezogen. Die vollständige Abzugsfähigkeit ab dem Jahr 2023 hat zur Folge, dass sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte und im Jahr 2024 um 2 Prozentpunkte erhöhen. Dies wird für eine Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern steuermindernde Auswirkungen haben. Zugleich trägt die Regelung langfristig dazu bei, eine „doppelte Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.
Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags
Der Sparer-Pauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner erhöht. Bereits erteilte Freistellungsauträge werden automatisch um knapp 25 Prozent erhöht. Die private Vorsorge soll damit gefördert werden.
Anhebung des sog. „Ausbildungsfreibetrags“
Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (sog. „Ausbildungsfreibetrag“) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben.
Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages
Es ist zudem die Steuerfreistellung des von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an berechtigte Rentnerinnen und Rentner ausgezahlten Grundrentenzuschlages vorgesehen.
Der Grundrentenzuschlag verfolgt die Zielsetzung, die Lebensleistung von Menschen anzuerkennen, die langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen pflichtversichert waren.
Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen mit Wirkung zum 1. Januar 2023
Steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen werden abgebaut.
- Einführung einer Ertragsteuerbefreiung
Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt. - Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen
Lohnsteuerhilfevereine sollen ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten dürfen, wenn diese Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben, die der o.g. Ertragsteuerbefreiung unterliegen. - Umsatzsteuer: Nullsteuersatz
Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet.
Umsetzung der Verpflichtung zur elektronischen Bereitstellung über Verwaltungsportale
Darüber hinaus setzt die Bundesregierung die gesetzliche Verpflichtung von Bund und Ländern, Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten, für den Bereich der Umsatzsteuer um.
Aufhebung der Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 42 Prozent für die Gewinneinkünfte des Jahres 2007
Zur Umsetzung der Vorgaben eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts wird die Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 42 Prozent für die Gewinneinkünfte des Jahres 2007 rückwirkend aufgehoben.
Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung
Bei der Riester-Förderung werden Verfahrensverbesserungen vorgenommen; hierdurch wird Bürokratie abgebaut und die Bürgerfreundlichkeit erhöht.
Weitgehende Abschaffung der Registerfallbesteuerung
Im Anwendungsbereich beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte wird die Registerfallbesteuerung, nach der bislang Einkünfte aus Rechteüberlassungen bereits dann entstehen, wenn das Recht in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen ist, weitgehend für die Zukunft und in Drittlizenzfällen zudem rückwirkend abgeschafft. Gegenüber Steueroasen, die auf der sogenannten Schwarzen Liste der EU stehen, wird die Besteuerung aufrechterhalten.
2. Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen
Der Gesetzentwurf sieht vor, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 auf 7 Prozent zu senken. Die Bundesregierung erwartet, dass die steuerpflichtigen Unternehmen diese Senkung 1:1 an die Bürgerinnen und Bürger weitergeben. Bei einer vollständigen Weitergabe wird eine entsprechende Preissenkung und damit eine spürbare Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger ermöglicht.
Damit wird der Beschluss des Koalitionsausschusses vom 3. September 2022, im Rahmen des dritten Entlastungspakets Maßnahmen zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen zu treffen, umgesetzt.
Die aufgrund des Krieges gegen die Ukraine erheblich gestiegenen Gaspreise sowie der bevorstehende Preisanstieg aufgrund der Umlage zur Finanzierung der Ersatzbeschaffungskosten der russischen Minderlieferungen (sog. Gasumlage) sollen damit ausgeglichen werden.
Da die Gasumlage nur bei der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz erhoben wird, unterliegen Lieferungen von Gas über andere Vertriebswege, wie z. B. Tankwagen oder Kartuschen, weiterhin dem regulären Umsatzsteuersatz.
3. Verlängerung des Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer
Der Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer wird um ein weiteres Jahr verlängert. Dies wurde vom Koalitionsausschuss am 3. September 2022 beschlossen.
Damit werden rund 9.000 energieintensive Unternehmen in Höhe von rund 1,7 Milliarden Euro entlastet. Unternehmen, die von diesem Spitzenausgleich profitieren, sollen Maßnahmen ergreifen, um den Verbrauch der Energie zu reduzieren.
Durch die Verlängerung wird die Energiepreissteigerung gedämpft, einer weiter zunehmenden Inflation entgegengewirkt und damit die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver und im internationalen Wettbewerb befindlicher Unternehmen in Deutschland weiterhin gewährleistet.