Kategorie: Internetrecht
Online-Händler dürfen keinen Express-Versand als Voreinstellung anbieten

Das Landgericht Freiburg entschied mit Urteil vom 16.06.2023, Az: 12 O 57/22, dass Online-Händler den Express-Versand nicht bereits in einem Kästchen voreinstellen dürfen.
Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab 1. Januar 2025
Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationenmeldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz –PStTG); Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz
Kampf gegen sexuellen Kindesmissbrauch: Maßnahmen zur Löschung von Bildern und Videos zeigen Wirkung

Mitteilung des BMF vom 14.06.2023
Bundesregierung beschließt jährlichen Bericht Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann und Bundesinnenministerin Nancy Faeser vorgelegten Bericht über die im Jahr 2022 ergriffenen Maßnahmen zum Zweck der Löschung von Darstellungen von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet („Telemedienangeboten mit kinderpornographischen Inhalten im Sinne des § 184b des Strafgesetzbuches (StGB)“) beschlossen. Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann: „Sexualisierte Gewalt kann ganze Leben zerstören – gerade schon in der Kindheit. Deshalb ist die Bekämpfung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder für die Bundesregierung ein besonderes Anliegen. Kinderpornographische Inhalte sind nicht nur abstoßend, ihnen liegt häufig auch reale sexualisierte Gewalt gegen Kinder zugrunde. Die Aufdeckung und Meldung von kinderpornographischen Inhalten ist daher nicht nur wichtig, um deren Herstellung und Verbreitung zu verhindern. Sondern sie hilft vor allem auch, Opfer und Täter zu identifizieren – und dieses schreckliche Verbrechen zu stoppen. Neben der Strafverfolgung setzt die Bundesregierung auf das schnelle Löschen kinderpornographischer Inhalte im Internet durch eine effektive Zusammenarbeit der beteiligten staatlichen und privaten Stellen. Die weiterhin hohen Löschquoten und vergleichsweise kurzen Bearbeitungszeiten belegen, dass das Konzept ‚Löschen statt Sperren‘ weiterhin wirkungsvoll ist. Wir müssen außerdem weiterhin die Präventionsarbeit stärken. Polizei, Justiz und Jugendämter brauchen zudem eine gute personelle und sachliche Ausstattung und Aus- und Fortbildung in diesen Bereichen. Wir werden beim Kampf gegen sexualisierte Gewalt nicht lockerlassen.“ Bundesinnenministerin Nancy Faeser: „Kinder vor sexualisierter Gewalt zu schützen, hat für mich höchste Priorität. Es ist zutiefst erschütternd, dass jeden Tag 48 Kinder in Deutschland Opfer von sexueller Gewalt werden. So viele Fälle gab es 2022 im Schnitt jeden Tag. Diese Taten bedeuten unfassbares Leid für die Verwundbarsten in unserer Gesellschaft. Unsere Ermittlungsbehörden arbeiten daher mit Hochdruck daran, andauernde Missbrauchstaten zu beenden und die Tatverdächtigen schnell und konsequent zu ermitteln. Kein Täter darf sich vor Strafverfolgung sicher fühlen. Auch im Jahr 2022 haben die Strafverfolgungsbehörden erfolgreich dafür gesorgt, dass Missbrauchsdarstellungen schnell gelöscht werden. Dies ist allerdings nur die Spitze des Eisbergs. In der Regel werden solche Bilder und Videos mehrfach im Internet geteilt. Einmal hochgeladen kursieren diese noch Jahre – das ist unerträglich für die Betroffenen und verletzt deren Würde und deren Rechte immer und immer wieder. Deshalb verhandeln wir intensiv über europäische Regeln, mit denen wir digitale Plattformen in die Pflicht nehmen wollen, damit Missbrauchsdarstellungen entdeckt, gelöscht und die Täter verfolgt werden. Mit dem EU-Zentrum gegen Kindesmissbrauch werden wir die Opfer unterstützen. Wir werden ihnen erstmals das ausdrückliche Recht geben, zu erfahren, ob Missbrauchsabbildungen noch im Umlauf sind. Den Betroffenen Rechte und eine Stimme zu geben, ist mir sehr wichtig.“ Wesentlicher Gegenstand des Berichts ist die statistische Auswertung der Löschbemühungen für das Jahr 2022 sowie eine Übersicht von Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch. Gemäß dem Prinzip „Löschen statt Sperren“ wurden auf der Grundlage von weitergeleiteten Hinweisen von den im Inland gehosteten Inhalten innerhalb von einer Woche nahezu alle gemeldeten kinderpornographischen Inhalte von den Hosting-Anbietern gelöscht (97,7 %). Über drei Viertel (76,3 %) der Inhalte wurden sogar bereits binnen zwei Tagen nach Eingang des Hinweises beim Bundeskriminalamt (BKA) gelöscht. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit vom Eingang des Hinweises beim BKA bis zur Löschung durch den Provider lag im Jahr 2022 bei 1,54 Tagen. Im Berichtszeitraum hat das BKA insgesamt 15.309 Hinweise zu kinderpornographischen Inhalten bearbeitet. Ungefähr die Hälfte (51,4 %) der Inhalte wurde im Inland gehostet. Wegen des komplexeren Verfahrensablaufs und der größeren Anzahl der beteiligten Stellen war für die Löschung im Ausland gehosteter Inhalte mehr Zeit erforderlich. Hier waren 53,2 % der Inhalte binnen einer Woche nach Eingang des Hinweises beim BKA gelöscht; nach vier Wochen betrug die Löschquote 88,5 %. Die nicht gelöschten Inhalte wurden der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) zur Durchführung eines Indizierungsverfahrens zugeleitet. Der Deutsche Bundestag hatte in der 17. Wahlperiode auf Vorschlag der Bundesregierung entschieden, bei der Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet zusätzlich zu einer konsequenten Strafverfolgung der Täter auf das Prinzip „Löschen statt Sperren“ zu setzen. In diesem Zusammenhang ist die Bundesregierung aufgefordert worden, ab dem Jahr 2013 jährlich jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr über den Erfolg der Löschmaßnahmen zu berichten. Zur Information des Deutschen Bundestages enthält der Bericht zudem ausgewählte Maßnahmen und Projekte zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung im Internet, unter anderem Informationen zu den Pflichten von Online-Plattformen zur Moderation von Inhalten nach dem Digital Services Act (DSA), sowie zu europäischen und internationalen Bemühungen und Aktivitäten zur Bekämpfung der sexuellen Gewalt gegen Kinder, u.a. die europäische Strategie für ein besseres Internet für Kinder (BIK+) und die Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und Gewalt gegen Kinder im G7-Rahmen. Der Bericht wurde dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet. Den Bericht finden Sie hier. |
Ebay-Verkäufer aufgepasst! Steuerpflicht droht!
Unternehmereigenschaft beim Ebay – Steuerpflicht
Abbruchjäger auf Ebay und Rechtsmissbrauch

Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 13.10.2022, 7 U 593/20, entschieden, dass rechtsmissbräuchliches Verhaltens eines Bieters nicht nur dann vorliegt, wenn der Bieter auf das Scheitern des Vertrages gerichtet ist, sondern auch, wenn der Abbruchjäger die Erfüllung des Vertrages begehrt. Handelt es sich bei dem Bieter um einen Strohmann für einen Abbruchjäger, trifft den Bieter die sekundäre Darlegungslast, nach welchen Kriterien Angebote abgegeben wurden, in welchem Umfang und mit welcher Zielsetzung Anbieter beobachtet wurden und wie weit das Bieterverhalten hiervon abhängig war. Eine Beweislastumkehr nimmt das Gericht jedoch nicht an, sondern stellt lediglich fest, dass Behauptungen nicht nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten.
Keine Fernabschaltung einer Autobatterie

Manchmal kann man doch froh sein, dass es die Verbraucherschutzvereine gibt. Ein solcher Verein hat vom BGH die Frage prüfen lassen, ob die Klausel in AGB für einen Mietvertrag über eine Autobatterie, wonach eine Fernabschaltung der Batterie möglich ist. Die Klausel war so gestaltet, dass die Fernabschaltung der Batterie möglich ist nach Kündigung und entsprechender Ankündigung der Sperre.
Der BGH sah in dem Fernzugriff auf die Batterie eine Besitzstörung im Sinne von § 858 BGB. Die Frage, ob dies ausscheide, weil eventuell der Vermieter Mitbesitzer geblieben sei, musste nicht entschieden werden, da die Klausel, die der BGH zu überprüfen hatte, einseitig war. Es wurde festgestellt, dass es sich um eine derart einseitige Vertragsgestaltung handelt, die hier missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten des Mieters durchzusetzen versucht, ohne die Interessen der anderen Seite angemessen zu berücksichtigen. Durch die Fernabschaltung wird einseitig dem Mieter auferlegt, im Streitfall nur durch gerichtliche Geltendmachung die weitere Gebrauchsüberlassung zu erzwingen. Die zwar grundsätzlich berechtigte Möglichkeit des Mieters, künftig die weitere Nutzung des Mietobjekts nach Kündigung zu unterbinden ist zwar vorhanden, bei Streitigkeiten, z. B. über Mietminderung oder Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln, läuft der Mieter jedoch Gefahr, einer Abschaltung zu unterliegen. Die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen wird daher ausschließlich einseitig auf den Mieter verlagert.
Die Interessen des Vermieters sieht der BGH durch Vereinbarung einer Mietkaution als ausreichend möglich. Zudem bestünde bei weiterer Nutzung ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB. Dies müsse ausreichen, da es nicht äquivalent sei, eine vollständige Nutzloswerdung des Fahrzeugs bei Batteriesperrung hierfür zu ermöglichen. Durch die Batteriesperrung wird ein wesentlich höherer Vermögensbestandteil für den Mieter unbrauchbar und zwar das zugehörige E-Auto.
Folge ist hiermit ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB.
Dies entschied der BGH mit Urteil vom 26.10.2022, XII ZR 89/21.
Vergleichsangebot per E-Mail

Wann kommt ein Vergleich per E-Mail zustande? Der BGH musste sich nunmehr damit befassen, wann ein Vergleichsangebot per E-Mail zugeht und wann es widerrufen werden kann.
Grundlage war ein Streit zwischen einer Bauherrin und einem Fassadenbauer über die Berechtigung von Kürzungen. Der Fassadenbauer unterbreitete ein Vergleichsangebot auf dem E-Mail-Weg. Er forderte darin eine weiteren Zahlung von € 14.000,00 zzgl. Anwaltskosten mit dem Hinweis, dass bei Zahlung dieser Summe keine weiteren Forderungen bestehen würden. Die streitige Mail wurde an einen normalen Tag zur Geschäftszeit übersendet. Etwa eine dreiviertel Stunde später erfolgte ein Widerruf per Mail, mit dem Inhalt, dass eine abschließende Prüfung der Forderung noch nicht erfolgt sei und forderte einen weit höheren Betrag. Die bisherige Mail sei nicht zu berücksichtigen. Die Bauherrin zahlte jedoch etwa eine Woche nach dem Angebot den Betrag in höhe von € 14.000,00. Der Bundesgerichtshof gab ihr aber Recht. Der Vergleich nach § 779 BGB sei wirksam zustande gekommen. Für den Widerruf würden die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 BGB nicht vorliegen. Die Willenserklärung werde nur durch einen Widerruf dann unwirksam, wenn dieser Widerruf gleichzeitig mit dem Zugang oder vor dem Zugang widerrufen wird. Bei einer E-Mail sei dies jedoch in dem Sinne nicht möglich. Der Widerruf erfolgte erst eine dreiviertel Stunde später. Der BGH ließ daher ausdrücklich offen, wann ein Zugang bei einer E-Mail vorliegt, da eine dreiviertel Stunde auf jeden Fall zu spät sei. Zudem handelt es sich um Mails zu üblichen Geschäftszeiten im unternehmerischen Verkehr. Dabei sei die E-Mail dann zugegangen, wenn sie auf dem Mailserver abrufbereit sei. Ein tatsächlicher Abruf und eine Kenntnisnahme seien jedoch nicht erforderlich.
Die Bauherrin hat das Vergleichsangebot auch wirksam angenommen, da die Frist des § 147 Abs. 2 BGB innerhalb von einer Woche auf jeden Fall rechtmäßig sei und bei Nichtsetzung einer Antwortfrist eine Äußerung binnen zwei Wochen anzunehmen ist.
Dies entschied der BGH mit Urteil vom 06.10.2022, VII ZR 895/21.