Schenkungssteuer bei Hausübergabe gegen Pflegeverpflichtung

Häufig wird ein Grundstück übergeben und dabei vereinbart, dass der Schenker ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht erhält und zugleich eine Pflegeverpflichtung übernimmt.

Der BFH, Beschluss vom 05.07.2018, II B 122/17, musste darüber entscheiden, ob und inwieweit Schenkungsteuer in derartigen Fällen anfällt. Das Finanzamt wollte vom Kläger Schenkungssteuer, da hier keine vollständige Schenkung vorläge. Der Kläger ist dem entgegengetreten und teilte mit, es sei auch hier eine vollständige Gegenleistung erfolgt. Besonders war, dass hier der Übergeber ca. ein halbes Jahr nach der Grundstücksübergabe starb. Der BFH verwies darauf, dass wenn bei einer Zuwendung gegen Gegenleistung der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert des Zuwendungsgegenstandes zurückbleibt, eine gemischt-freigiebige Zuwendung (gemischte Schenkung) vorliegt. Besteht eine auffällige Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung, besteht die Vermutung dahingehend, dass ein Teil der Leistung unentgeltlich war. Ein Missverhältnis wird dabei angenommen, wenn die sonst übliche Gegenleistung 20 % bis 25 % den Wert der Leistung unterschreitet.

Der BFH verwies darauf, dass die mit dem Vertrag eingegangenen Risiken einer erhöhten Pflegebedürftigkeit des Übergebers und des daraus folgenden erhöhten Pflegeaufwands nicht in den Wert der Gegenleistung einzubeziehen seien gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 BewG. Es handle sich um eine aufhebende bedingte Leistungsauflage, die erst dann erwerbsmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die jeweilige Bedingung tatsächlich eingetreten ist (§ 12 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 2 BewG). Der BFH führt seine Rechtsprechung vom 08.02.2016, II R 38/04, weiter.

Fazit:

Die Gegenleistungen sollten bei einer steuerlichen Gestaltung genauer fixiert werden, um das Risiko einer Inanspruchnahme von Schenkungsteuer entgegenzuwirken, insbesondere wenn nur ein Freibetrag in Höhe von € 20.000,00 bei nicht nahverwandten Beteiligten besteht.

Arbeitgeber gewährt Krankenversicherung – Barlohn oder Sachlohn?

Es gibt tatsächlich Arbeitgeber, die geben ihren Angestellten oder Arbeitern zusätzliche Leistungen. Es stellt sich jedoch immer wieder gerade im Wege von Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung die Frage, ob diese zusätzlichen Leistungen Barlohn oder Sachlohn darstellen. Einnahmen in Geld oder Geldeswert sind Barlohn (§ 8 Abs. 1 EStG). Einnahmen die nicht in Geld bestehen, sind jedoch Sachlohn nach § 8 Abs. 2 EStG. Warum wird diese Unterscheidung gemacht? Für Sachbezüge gilt nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG ein Freibetrag in Höhe von € 44,00 im Kalendermonat. Barlohn dagegen ist voll einerseits zu versteuern und andererseits der Sozialversicherung zu unterwerfen.

Für Versicherungen hat der BFH nun entschieden (Urteile vom 07.06.2018, VI R 13/16 und vom 04.07.2018, VI R 16/17). Ausgangspunkt ist danach der Arbeitsvertrag. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, liegt ein lohnsteuerfreier und sozialversicherungsfreier Sachlohn im Rahmen des Freibetrags vor. Wird jedoch ein Betrag bezahlt mit der Bedingung, dass der Arbeitnehmer mit einem bestimmten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt, so liegt ein Barlohn vor. Diese Unterscheidung kann für Unternehmer von finanzieller erheblicher Bedeutung sein. Sind mehrere Mitarbeiter angestellt, wird dies schon teuer, insbesondere da die Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung lediglich alle vier Jahre stattfinden und der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmeranteil mit bezahlen muss, ohne die Möglichkeit zu haben, dies vom Arbeitnehmer zurückzuverlangen.

Wichtig! Neue Regeln bei Gutscheinen ab 01.01.2019


Aufgrund von EU-Vorgaben ändert sich die umsatzsteuerliche Handhabung von Gutscheinen zum 01.01.2019 auch in Deutschland. Wer regelmäßigGutscheine „verkauft“ sollte sich daher intensiv mit der Neuregelungauseinandersetzen.

Bisherige Rechtslage (bis 31.12.2018)

Bisher wurde umsatzsteuerlich zwischen Wert- und Sachgutscheinen unterschieden. Wertgutscheine lauten auf einen bestimmten Geldbetrag (brutto).

Beispiele:

  • 50 €-Gutschein eines Restaurants. Er kann für beliebige Speisen und Getränke eingelöst werden.
  • 50 €-Gutschein einer Tankstelle. Er kann für Benzin, Diesel oder eine beliebige Waren aus dem Shop-Sortiment eingelöst werden.

Sachgutscheine lauten dagegen auf eine hinreichend konkret (nach Art und Menge) bestimmte Ware oder Dienstleistung. Sie können nur hierfür eingelöst werden. Ob daneben der Wert der Ware oder Dienstleistung angegeben ist, spielt keine Rolle.

Beispiel: Gutschein eines Fitness-Studios für die Benutzung einer Sonnenbank.

Während der Verkauf von Wertgutscheinen als bloßer Tausch von Zahlungsmittel galt und keine umsatzsteuerlichen Folgen auslöste, war das Entgelt für Sachgutscheine als erhaltene Anzahlung einzustufen und die hierin enthaltene Umsatzsteuer gleich bei Verkauf des Gutscheins abzuführen.

Hinweis: Rabatt-Gutscheine

Rabatt-Gutscheine stellen einen schriftlich zugesicherten Anspruch auf einen Preisnachlass dar. Sie lösen bisher meist keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen aus, da sie unentgeltlich ausgegeben werden. Auch von der Neuregelung ab 01.01.2019 sind sie nicht umfasst.

Beispiel: „Ein Friseur händigt an Neukunden einen 5 €-Gutschein aus, womit diese beim nächsten Haarschnitt 5 €-Rabatt erhalten“.

Neuregelung zum 01.01.2019

Ab dem 01.01.2019 ist die alte Unterscheidung bei den Gutscheinen hinfällig. Die Gutscheine sind künftig aber in die Kategorien „Einzweck-Gutschein“ und „Mehrzweck-Gutschein“ zu unterteilen.

Ein Einzweck-Gutschein ist nach der neuen Definition ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung und die geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins bereits feststehen. Alle Gutscheine, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen – die also keine Einzweck-Gutscheine sind – gelten nach der gesetzlichen Neuregelung als Mehrzweck-Gutscheine.

Umsatzsteuerlich unterscheiden sich die beiden Gutscheinarten dahingehend, dass bei Einzweck-Gutscheinen die Umsatzsteuer sofort mit Verkauf der Gutscheine entsteht. Die angegebene Leistung gilt bereits mit Übertragung des Gutscheins als erfüllt. Der Verkauf von Mehrzweck-Gutscheinen ist dagegen nicht steuerbar. Umsatzsteuer wird erst ausgelöst, wenn die angegebene Leistung tatsächlich erbracht wird.

Bedeutung für die Praxis

Wer bisher schon Gutscheine ausstellt, muss prüfen, ob die bisherige umsatzsteuerliche Behandlung ab dem 01.01.2019 noch korrekt ist. Wie bereits dargestellt, muss für jeden ausgegebenen Gutschein geprüft werden, ob

  • Ort der Leistung und
  • die geschuldete Steuer

bereits bei Ausgabe des Gutscheins feststehen.

Der Ort der Leistung steht beispielsweise nicht fest, wenn ein Unternehmen aus mehreren Filialen besteht und die ausgegebenen Gutscheine inallen Filialen akzeptiert werden. Bei Unternehmen mit nur einem Geschäftslokal steht der Ort der Leistung dagegen in vielen Fällen fest. Es gibt jedochAusnahmen, da sich der Ort einer Leistung im Umsatzsteuerrecht nach vielenKriterien bestimmen kann. Es hat daher immer eine Prüfung im konkretenEinzelfall zu erfolgen.

Die geschuldete Steuer steht i.d.R. fest, wenn dasUnternehmen nur Leistungen zu einem bestimmten Steuersatz (19 % oder 7 %) anbietet. Die geschuldete Steuer steht dagegen nicht bereits beiAusgabe des Gutscheins fest, wenn das Unternehmen Leistungen zu unterschiedlichenSteuersätzen anbietet und der Gutschein für alle angebotenen Leistungeneingelöst werden kann. Auch hier ist also stets eine Prüfung im konkretenEinzelfall erforderlich.

Folgen für obige Beispiele:

  • 50 €-Gutscheineines Restaurants. Das Restaurant hat nur ein Geschäftslokal. Es bietet nur Umsätze zu 19 % an. Somit liegt ab 01.01.2019 ein Einzweck-Gutschein vor.Anders als bisher muss der Gastwirt die Umsatzsteuer sofort bei Verkauf desGutscheins abführen.
  • 50 €-Gutscheineiner Tankstelle. Die Tankstelle bietet neben den Leistungen zu 19 % imShop-Bereich auch Waren zum Steuersatz von 7 % an. Somit steht die geschuldete Steuer nicht fest. Ab dem 01.01.2019 liegt ein Mehrzweck-Gutscheinvor. Wie bisher muss die Tankstelle die Umsatzsteuer erst bei Einlösung desGutscheins abführen.
  • GutscheinSonnenbank: Wenn das Fitness-Studio nur ein Geschäftslokal hat, stehen sowohlOrt der Leistung als auch die geschuldete Steuer fest. Es liegt somit am01.01.2019 ein Einzweck-Gutschein vor. Wie bisher entsteht die Umsatzsteuerbereits mit Verkauf des Gutscheins.

Was ist mit alten Gutscheinen?

Für die steuerliche Behandlung von Gutscheinen kommt es darauf an, ob sie vor dem 01.01.2019 ausgestellt wurden oder danach. Für alte Gutscheine (bis 31.12.2018 ausgestellt) gelten noch die alten Regelungen weiter. Erst für ab dem 01.01.2019 ausgestellte Gutscheine gelten die neuen Regeln.

In den nächsten Jahren werden sowohl alte als auch neueGutscheine im Umlauf sein. Wegen der ggf. unterschiedlichen steuerlichen Folgenist daher darauf zu achten, dass künftig beim Einlösen genau erkennbar ist, umwelche Art von Gutschein es sich handelt (z.B. anhand Ausstelldatum). Eine doppelte Zahlung oder eine Nichtzahlung von Umsatzsteuer muss vermieden werden.Ggf. müssen auch Änderungen an der Registrierkasse vorgenommen werden, um dieunterschiedlichen Gutscheine technisch sauber handhaben zu können.

Neue Förderung des Mietwohnungsneubaus

 

Der Bundestag hat am 29.11.2018 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedet. Dieser sieht mit dem § 7b EStG die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen bei Erwerb oder Herstellung neuer Wohnungen vor. Diese sollen im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 % neben der regulären linearen AfA betragen.

ABER: Zustimmung des Bundesrates steht noch aus!

Der Bundesrat muss dem Gesetzesentwurf jedoch noch zustimmen. Anders als erwartet hat er seine Zustimmung am 14.12.2018 nicht erteilt, sondern den Punkt von der Tagesordnung abgesetzt. Das Gesetzgebungsverfahren ist daher vorerst zum Stillstand gekommen – jedoch nicht beendet. In einer späteren Sitzung, kann der Tagesordnungspunkt wieder aufgenommen werden.

Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf sollte die Sonderabschreibung wie folgt ausgestaltet sein:

Anspruchsvoraussetzungen

Begünstigte Objekte sind ausschließlich neu geschaffene Mietwohnungen. Diese dürfen also bis dahin nicht bestanden haben. Ausgeschlossen von der Förderung sind daher Sanierungsfälle; begünstigt ist auf der anderen Seite aber z.B. auch die Schaffung neuer Mieträumlichkeiten durch z.B. einen Dachausbau.

Beachten Sie:

Die neu geschaffenen Wohnräumlichkeiten müssen in sich eine Wohnung darstellen, d.h. mind. 23 qm umfassen und mit Küche, Bad/Dusche sowie WC ausgestattet sein.

Kappungsgrenzen

Der Gesetzesentwurf sieht zwei qm-bezogene Grenzen vor:

Zum einen dürfen die Anschaffungs- und Herstellungskosten 3.000 € je qm nicht übersteigen. In diese Obergrenze werden auch ggf. anteiligder Wohnung zuzurechnende Räumlichkeiten wie z.B. Kellerräume, Trocken- undWaschräume, Fahrrad- und Kinderwagenräume usw. einbezogen, auch wenn diese zurgemeinsamen Benutzung durch alle Hausbewohner bestimmt sind.

Die Förderung selbst – also die Sonderabschreibung i.H.v. 5 % für die ersten vier Jahre – ist wiederum auf Kosten von maximal 2.000 € je qm gedeckelt.

Beachten Sie:

Übersteigen also die Kosten die 2.000 €-Grenze ist dies für die Förderung zunächst unbeachtlich, die Mehrkosten nehmen jedoch an derSonderabschreibung nicht teil. Übersteigen die Kosten jedoch die 3.000 €-Grenzeist eine Förderung vollständig ausgeschlossen.

Welche Neubauten werden gefördert

Wichtig ist auch die zeitliche Grenze zu beachten: Gefördertwerden ausschließlich Wohnungen die auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 01. Januar 2022 gestellten Bauantrages oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige geschaffen werden.

Beachten Sie:

Auf das Datum des Bauantrages bzw. der Bauanzeige wird auch bei Anschaffung eines neuen Gebäudes abgestellt. Die Anschaffung muss hierbei zusätzlich bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgen.

Nutzungsvoraussetzung

Die förderfähigen Wohnungen müssen mindestens zehn Jahre lang entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Ein vorübergehender Leerstand ist jedoch unschädlich.

Beachten Sie:

Wohnzwecken dienen auch Wohnungen, die aus besonderen betrieblichen Gründen an Betriebsangehörige überlassen werden. Auch solche Wohnungen sind daher grundsätzlich förderfähig. Wohnungen dienen jedoch nicht Wohnzwecken, soweit sie nur zur vorübergehenden Beherbergung von Personen bestimmt sind, wie z.B. Ferienwohnungen.

Veräußerung innerhalb der 10-Jahres-Frist

Wird das Gebäude innerhalb des 10-jährigen Nutzungszeitraums veräußert, braucht die Sonderabschreibung grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden. Der Veräußerer ist in diesem Fall jedoch verpflichtet nachzuweisen, dass der Erwerber die Wohnung weiter zu Wohnzwecken vermietet.

Beachten Sie:

Eine spezielle Steuergestaltung möchte der Gesetzgeber jedoch verhindern. Es ist daher immer dann schädlich, geförderten Wohnraums innerhalb der 10-jährigen Nutzungsfrist zu veräußern, wenn der Veräußerungsgewinn beim Veräußerer nicht der Besteuerung unterliegt, da diese außerhalb der sog. Spekulationsfrist erfolgt. In diesen Fällen kommt es somit zu einer Rückgängigmachung der Sonderabschreibung.

Beim Erwerb von Immobilien Grunderwerbsteuermindern

Die Grunderwerbsteuer

Der Erwerb einer Immobilie löst i.d.R. Grunderwerbsteuer aus. Die Grunderwerbsteuer ist eine Ländersteuer und beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 % (in Bayern und Sachsen) und 6,5 % (in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen). In Zeiten steigender Immobilienpreise ist sie mittlerweile vielerorts zu einem gewichtigen Kostenfaktor geworden.

Keine Grunderwerbsteuer auf miter-worbene sonstige Gegenstände

Umso besser, wenn sich an der ein oder anderen Stelle Steuern einsparen lassen. Dies ist z.B. der Fall, wenn zusammen mit einer Immobilie gebrauchte bewegliche Gegenstände (z.B. Küchenmöbel-/ geräte, Markise) mitverkauft werden. Insoweit fällt nämlich keine Grunderwerbsteuer an, wie das Finanzgericht Köln kürzlich feststellte.

Demnach gilt:

  • Werden zusammen mit einem Grundstück weitere Gegenstände veräußert, so istder Aufwand für diese Gegenstände regelmäßig nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuereinzubeziehen.
  • Wird in einem Kaufvertrag eine Aufteilung des Kaufpreises auf dieerworbenen Gegenstände vorgenommen oder werden Einzelpreise vereinbart, so sinddiese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch derBesteuerung zu Grunde zu legen.
  • Vereinbarungen der Vertragsparteien überEinzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter bindenallerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein bestimmt wurde oder dieVoraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs gegeben sind. Einereinvernehmlichen Aufteilung durch die Vertragsparteien ist insbesondere nichtzu folgen, wenn sie nicht ernstlich gewollt ist und den wirtschaftlichenGegebenheiten nicht entspricht, weil in erster Linie Gründe der Steuerersparnis für sie maßgebend waren.

Dokumentation und Nachweispflicht

Grundsätzlich hat das Finanzamt wie dargestellt einer Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag zu folgen. Etwas anderes ergibt sich nur, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vereinbarung der Entgelte nicht angemessen ist.

Da es sich bei solchen Anhaltspunkten um steuererhöhendeTatsachen handelt, obliegt es dem Finanzamt darzulegen bzw. nachzuweisen, dass sieauch tatsächlich vorliegen. Hierzu kann die Behörde nicht den Preisvergleichbarer ausgebauter Gegenstände auf Verkaufsplattformen imInternet heranziehen. Nicht zulässig ist auch der Rückgriff auf amtliche Abschreibungstabellen.

Das Finanzamt kann lediglich die Gegenstände in Augenschein nehmen, Fotos auswerten oder sonstige vorhandene Belege prüfen. Ggf. kann auch ein Sachverständiger herangezogen werden. Nur wenn sich anhand dieser Beweismittel für eine unangemessene Kaufpreisaufteilung Anhaltspunkte ergeben, kann von der Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag abgewichen werden.

Um eventuellen Streitigkeiten vorzubeugen bietet sich daher an, eine Inventarliste bezüglich der miterworbenen Gegenstände anzufertigen und Bilder von den Gegenständen zu machen. Etwaigen Zweifel des Finanzamts kann so wirksam entgegengetreten werden.

Beispiele für Gegenstände, die mit der Immobilie erworben werden

Beispielsweise können folgende Gegenstände zusammen mit der Immobilie erworben werden, ohne dass hierfür Grunderwerbsteuer entsteht:

  • Einbauküche
  • Küchengeräte
  • Möbel allgemein
  • Markise
  • Gartenmöbel
  • Gartenlampe
  • Baumaterialen auf dem Grundstück
  • Heizvorräte auf dem Grundstück

Außerdem fällt keine Grunderwerbsteuer auf eine etwaige Instandhaltungsrücklage an.

Fazit

Werden zusammen mit einer Immobilie auch andere Gegenstände erworben, so ist darauf zu achten, dass der Kaufpreis bereits im Rahmen der notariellen Vereinbarung entsprechend aufgeteilt wird. Zusätzlich kann eine Dokumentation anhand einer Inventarliste und Fotos sinnvoll sein.

„Mehr netto vom brutto“ – Nettolohnoptimierung sorgt für zufriedene Mitarbeiter

Der Arbeitsmarkt ist – in Zeiten des Fachkräftemangels – in vielen Branchen ein Arbeitnehmermarkt. Wertvolle Mitarbeiter zu halten, ist daher für viele Unternehmen oberstes Gebot. Die steuerlich geschickte Ausgestaltung von Lohnbestandteilen kann hier durchaus ein Wettbewerbsvorteil sein. Auch bei etwaigen  Gehaltsverhandlungen lassen sich so „Win-Win-Situationen“ erzielen. Nachfolgend werden einige interessante Gestaltungsmöglichkeiten genannt, die oft sich vergleichsweise einfach umsetzen lassen:

  • Bahncard: Hat ein Arbeitnehmer die Erlaubnis, seine vom Arbeitgeber beschaffte Bahncard (25/50/100) nicht nur beruflich, sondern auch privat zu nutzen, so stellt dies einen geldwerten Vorteil dar. Dieser ist jedoch steuerfrei, wenn (wie meistens) die Kosten der Bahncard tatsächlich niedriger sind, als die ersparten Aufwendungen für die beruflichen Fahrten.
  • Fortbildungen: Trägt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Fortbildungskosten, so sind die hieraus entstehenden geldwerten Vorteile steuerfrei, wenn die Bildungsmaßnahme im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Es reicht aus, wenn sich die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters dadurch erhöhen soll. Ein Bezug zur konkreten Tätigkeit des Arbeitnehmers ist also erforderlich. Bei Sprachkursen (auch im Ausland) dürfte diese Voraussetzung beispielsweise aber meist erfüllt sein.
  • Gesundheitsförderung: Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung können bis zu einem Betrag von 500 € je Arbeitnehmer jährlich steuerfrei sein. In Frage kommen z.B. Rückentraining, Yoga, Maßnahmen zur Stressbewältigung, Suchtprävention, usw.
  • Gutscheine: Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bleiben bis zu 44 € im Monat beim Arbeitslohn außer Ansatz. Die Zuwendung kann auch in Form von Gutscheinen erfolgen (z.B. für Tanken, Online-Einkauf, Supermarkt).
  • Kinderbetreuung: Übernimmt der Arbeitgeber (teilweise) Kosten zur kurzfristigen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (also z.B. den Babysitter), so sind die Beträge bis zu einem Betrag von maximal 600 € im Kalenderjahr steuerfrei. Voraussetzung ist aber, dass die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist (z.B. berufliche Fortbildung, Geschäftsreise zu außergewöhnlichen Zeiten). Die gleiche Regelung gilt überdies auch bei Kosten für die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers.
  • Kindergarten, Kita, Kindergrippe, u.ä.: Steuerfrei sind Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Steuerfrei sind die direkte Kostenübernahme und auch Barzuschüsse an den Arbeitnehmer.
  • Laptop und Co. für Arbeitnehmer: Übereignet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Datenverarbeitungsgerät (z.B. Laptop) oder Zubehör hierzu (z.B. Kabel, Scanner, Drucker, Festplatten, usw.), so ist der sich hieraus ergebende geldwerte Vorteil zwar nicht steuerfrei. Er kann jedoch pauschal mit 25 % und damit günstig besteuert werden. Sozialver-sicherungsbeiträge fallen hierauf i.d.R. nicht an.
  • Private Nutzung Laptop und Co.: Überlässt der Arbeitgeber betriebliche Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgeräte (z.B. Laptop, Smartphone und Co.) an seine Arbeitnehmer zur privaten Nutzung, so entsteht hierdurch ein geldwerter Vorteil. Dieser ist steuerfrei. Unerheblich ist, ob die überlassenen Geräte zum Teil auch betrieblich genutzt werden.

Ob die o.g. Maßnahmen im konkreten Einzelfall möglich sind, muss aber stets anhand der jeweiligen Umstände individuell geprüft werden. Zum Teil sind besondere Voraussetzungen oder Dokumentations-erfordernisse zu beachten. Zu den genauen Details beraten wir Sie gerne.

Geschenke an Geschäftspartner – Worauf ist steuerlich zu achten?

Weihnachten steht zwar noch nicht unmittelbar vor der Tür. Die Zeit bis dahin ist jedoch auch nicht mehr weit. Regelmäßig wird die Weihnachtszeit dazu genutzt, wichtigen Geschäftspartnern für die erfolgreiche Zusammenarbeit und als Zeichen der Wertschätzung eine (mehr oder weniger) kleine Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Alle Jahre wieder stellt sich daher die Frage nach den steuerlichen Besonderheiten bei Geschenken.

35 €-Grenze

Die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner (z.B. Kalender, Flasche Wein, Schokolade, Buch,…) kann der Schenker grundsätzlich in vollem Umfang steuerlich abziehen. Übersteigen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das Geschenk allerdings die Grenze von 35 €, so ist der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Ob es sich bei der 35 €-Grenze um eine Brutto- oder Nettogrenze handelt, hängt davon ab, ob der Schenker zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Falls ja, handelt es sich um eine Nettogrenze (d.h. maximaler Betrag ist dann 35 € zzgl. Umsatzsteuer). Ansonsten stellen die 35 € eine Bruttogrenze dar.

Hinweis:

Bei der Prüfung der 35 €-Grenze sind alle Geschenke, die ein Empfänger in einem Wirtschaftsjahr erhält, zusammenzurechnen. Wird die Freigrenze von 35 € überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug in vollem Umfang. Damit überprüft werden kann, welcher Geschäftspartner im Laufe des Jahres welche Geschenke erhalten hat, ist der Name des Geschenkeempfängers durch gesonderte Aufzeichnungen zu dokumentieren (z.B. mittels Geschenkeliste).

Streuwerbeartikel (bis 10 €)

Streuwerbeartikel sind Werbemittel, die durch ihre breite Streuung eine Vielzahl von Menschen erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern (z.B. Kugelschreiber, Kalender, Schlüsselanhänger,…). Sie stellen steuerlich keine Geschenke dar. Die Aufwendungen hierfür sind stets steuerlich absetzbar. Aus Vereinfachungsgründen geht die Finanzverwaltung davon aus, dass nur Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 10 € stets Streuwerbeartikel sind, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abziehbar sind.

Unbedingt prüfen: Soll Pauschalbesteuerung angewendet werden?

Beim Empfänger des Geschenks liegen bezüglich der erhaltenen Geschenke grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen vor. Der beschenkte Geschäftspartner muss die erhaltenen Geschenke also in seiner Einkommensteuererklärung angeben und diese versteuern.

Dies kann mit Aufwand, Ärger und Unannehmlichkeiten verbunden sein, so dass der eigentliche Zweck des Geschenks (nämlich beim Geschäftspartner in guter Erinnerung zu bleiben) ins Gegenteil verkehrt wird. Um hier Abhilfe zu schaffen, kann der Schenker die Steuer, die sein Geschenk beim Beschenkten auslöst, für diesen mitübernehmen. Dies geht allerdings nur in pauschaler Form i.H.v. 30 % zzgl. Soli und pauschaler Kirchensteuer. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag.

Wichtig ist, dass das Wahlrecht zur Pauschalierung der Einkommensteuer nur einheitlich für alle Geschenke ausgeübt werden kann (für Geschenke an Arbeitnehmer kann das Wahlrecht aber separat ausgeübt werden). Der Schritt muss also wohl überlegt sein.

Hinweis:

Ausgenommen von Pauschalierungs-entscheidung für Geschenke sind Privatkunden und ausländische Kunden. Bei diesen i.d.R. liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen vor.

Geschenke an Arbeitnehmer

Für Geschenke an Arbeitnehmer gelten andere Regelungen. Die Aufwendungen hierfür sind stets als Betriebsausgabe voll abziehbar.

Auch bei Arbeitnehmern unterliegen die erhaltenen Geschenke aber als Sachbezüge grundsätzlich der Lohnsteuer. Diese kann vom Arbeitgeber ebenfalls pauschal übernommen werden (i.H.v. 30 % zzgl. Soli und pauschale Kirchensteuer). Kein Arbeitslohn liegt jedoch vor, wenn bei Sachbezügen die sog. „44 €-Grenze“ nicht überschritten wird. Sie gilt pro Monat. Für diese Grenze sind daher alle Geschenke/Sachbezüge an diesen Arbeitnehmer aus dem jeweiligen Kalendermonat zu addieren.

Steuertipps – Verpflegungsmehraufwendungen

Wer beruflich viel abwesend ist, kann dies bei der Steuer geltend machen. Der Gesetzgeber hat dies wie folgt geregelt:

  • € 24,00 bei einer Abwesenheit von 24 Stunden
  • jeweils € 12,00 bei An- und Abreisetag
  • € 12,00 bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden an einem Tag

Es darf dabei nicht vergessen werden, dass eine Kürzung von 20 % für ein kostenlos erhaltenes Frühstück sowie jeweils 40 % für Mittagessen und Abendessen gekürzt wird, wenn das Essen gestellt wird.

Leistungen durch den Arbeitgeber

Erstattungen, die durch den Arbeitgeber geleistet werden sind abzuziehen.

Tankgutscheine und Geschenkgutscheine sind steuerfreie Sachbezüge

Mittlerweile geklärt hat er Bundesfinanzhof, dass Tankgutscheine und Geschenkgutscheine steuerfreie und sozialversicherungsfreie Sachbezüge sind.

Jeder Arbeitgeber kann seinem Angestellten nunmehr ohne die Folge der Versteuerung bzw. Zahlungen an die Sozialversicherung Tankgutscheine oder Geschenkgutscheine von monatlich bis zu € 44,00 zukommen lassen.

Der Bundesfinanzhof hat eindeutig nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG a.F. = § 8 Abs. 2 S. 11 EStG n.F. in allen Fällen Sachbezüge angenommen. Ausgangspunkt sind immer die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug liegt ausschließlich nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf Sachleistung, nicht aber Geld hat.

Gutscheine sind folglich in der Art und Weise auszustellen, dass eine Barauszahlung vollständig ausgeschlossen ist.

Zu beachten ist ferner, dass weitere Leistungen zusammen mit dem Geschenkgutschein die monatliche Freigrenze nicht übersteigen.

Die maßgebenden Entscheidungen finden sich wie folgt:

BFH, Urteil vom 11.11.2010, VI R 21/09

BFH, Urteil vom 11.11.2010, VI R 40/10

BFH, Urteil vom 11.11.2010, VI R 27/09

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