Fahrertür öffnen auf einem Parkplatz

Es kommen immer wieder Unfälle vor, in denen die Fahrertür unachtsam geöffnet wird und sich hier ein Zusammenstoß mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug ergibt. Das LG Saarbrücken (Urteil vom 02.11.2018, 13 S 70/18) musste sich hiermit befassen. Es entschied, dass § 14 Abs. 1 StVO auf Parkplätzen grundsätzlich keine unmittelbare Anwendung erfährt. Jedoch muss im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots nach 1 Abs. 2 StVO der Aussteigende sich vergewissern, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer durch das Türöffnen geschädigt wird. Insofern hat das Gericht entschieden, dass 75 % des Schadens durch denjenigen zu tragen sind, der die Türe geöffnet hat. 25 % hat der Vorbeifahrende zu tragen.

Wieder einmal: Bei Geschwindigkeitsverstößen besteht Anspruch auf Zurverfügungstellung der gesamten Messdaten

Nunmehr hat sich auch das Landgericht Kaiserslautern mit Beschluss vom 22.05.2019, 5 Qa 51/19, für eine Aushändigung der Messdaten an den Betroffenen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ausgesprochen. Es stellte fest, dass ein Antrag auf Herausgabe der Messdaten einem Antrag auf Akteneinsicht entspreche. Zudem hat es festgestellt, dass der Anspruch dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger auch dann zusteht, wenn sie nicht Bestandteil der Akte sind. Die Verwaltungsbehörde muss daher bereits vor Erlass eines Bußgeldbescheides den Zugang zu Informationen gewähren, die für die Verteidigung von Bedeutung sein können. Das Landgerichts Kaiserslautern stützt sich insbesondere darauf, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird, ob die Nichtherausgabe von Messdaten, Lebensakten und weiteren Daten nach Verurteilung des Betroffenen in einem Rechtsbeschwerdeverfahren überprüft werden kann. Es bestünde daher ein Risiko, dass Betroffene keine Möglichkeit haben, mit der Rechtsbeschwerde die Nichtherausgabe der Messdaten und anderer Daten zu rügen. Folglich sei den Betroffenen zur Vermeidung eines später nicht mehr zu beseitigenden rechtswidrigen Zustands die Überprüfung über jedes Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung der Herausgabe der Messdaten im Rahmen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWG zu gewähren.

Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung der Messdaten selbst auch wenn sie nicht Bestand der Akte sein sollten, sei aus den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs und fairen Verfahrens zu entnehmen (unter Verweis auf VGH Saarland, Beschluss vom 27.04.2018, Lv 1/18; OLG Celle, Beck RS 2016, 20705; OLG Oldenburg, Beck RS 2015, 12484; KG, Beschluss vom 07.01.2013, 3 Ws(B) 596/12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2018, 2 RB 8SS839/17, Rdn. 13; LG Trier, Beschluss vom 14.09.2017, 1 QS 46/17; LG Hanna, ZFS 2019, 34). Die Gegenauffassung anderer Gerichte lehnt das Landgerichts Saarbrücken mit der Begründung ab das der Grundsatz des fairen Verfahrens zu einem Gebot der Waffengleichheit führt zwischen Verteidigung und Verfolgungsbehörde. Sinn sei es sich gegen Übergriffe der staatlichen Stellen und anderer Verfahrensbeteiligter angemessen wehren zu können (Bundeverfassungsgericht E 38, 111; Bundesverfassungsgericht E 133, 168). Verlangt wird zudem, dass der Betroffene, wenn er die Richtigkeit der Messung angreifen will, im jeweiligen Verfahren konkrete Anhaltspunkte darlegen muss, die für eine Unrichtigkeit der Messung sprechen. Eine pauschale Behauptung genüge nicht. Folglich ist ein solcher konkreter Vortrag dem Betroffenen nur dann möglich, wenn er oder sein Verteidiger Zugang zu den entsprechenden Messunterlagen des gesamten Messsystems hat und diese durch einen Sachverständigen überprüfen lassen kann. Datenschutzrechtliche Bedenken stünden dem zudem nicht entgegen. Bei Weitergabe an einen Verteidiger besteht auch grundsätzlich keine Gefahr der Weitergabe an Dritte. Der Anspruch geht dabei auf Überlassung von Daten bzw. Unterlagen insbesondere auch auf die Case-List und die Statistikdatei. Diese Dateien können Rückschlüsse zu Qualität und Ausrichtung des Zensors und zur Annullierungsrate des konkreten Messgeräts liefern.

Das LG Konstanz, Beschluss vom 18.09.2018, 4 Qs 57/18 hat zumindest die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Sachverständigen die Daten auszuhändigen, nachdem die Verwaltungsbehörde sich dem widersetzt hat.

Mehr als 100 km/h innerorts führt auch bei Vorfahrt zur Alleinhaftung

Tatsächlich gibt es Zeitgenossen, die innerorts trotz gesetzlicher Beschränkung auf 50 km/h dennoch mit weit über 100 km/h durch die Stadt rasen. Natürlich haben sie auch unter bestimmten Umständen Vorfahrt. Wenn jedoch sich ein Unfall ereignet, bei dem der Raser Vorfahrt hat, so führt dies dennoch zu einer Alleinhaftung des Rasers, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als das Doppelte überschreitet. Dies musste das Kammergericht in Berlin mit Urteil vom 22.08.2019, 22 U 33/18, entscheiden. Der Verkehrsverstoß sei so besonders schwerwiegend, dass dieser in der Regel zu einer Alleinhaftung führt.

Totalschaden bei Fahrrädern und die 130-%-Rechtsprechung

Bisher war nicht klar, wie bei einem Totalschaden bei beschädigten Fahrrädern vorzugehen ist, wenn Reparaturkosten sich im Rahmen der 130-%-Grenze ergeben. Das OLG München hat in seinem Urteil vom 18.11.2018, 10 U 1885/18, hierzu nunmehr Stellung genommen. Wenn das Fahrrad repariert wird, sind die Reparaturkoste, wenn diese sich innerhalb von 130 % des Wiederbeschaffungswertes bewegen, vom Unfallschädiger zu ersetzen. Eine Rechtsprechung des BGH besteht hierzu noch nicht. Es ist aber zu erwarten, dass der BGH die Entscheidung des OLG München folgen wird. Nicht bekannt ist, ob Revision gegen das Urteil eingelegt wurde.

Und es gibt sie doch: Mehrwertsteuer trotz fiktiver Abrechnung beim Unfallschaden

Wird im Fall eines Verkehrsunfalls eine fiktive Abrechnung gewählt, so kann im Fall einer sach- und fachgerecht durchgeführten Eigenreparatur nicht auf die tatsächlich entstandenen Bruttokosten beschränkt werden. Der Geschädigte kann weiter den Ersatz der Mehrwertsteuer für angekaufte Ersatzteile verlangen (LG Saarbrücken, Urteil vom 07.06.2019, 13 S 50/19).

Haftung bei einem Unfall mit einem Pedelecfahrer

Pedelecs sind aus dem Straßenverkehr nicht mehr wegzudenken. Das OLG Hamm hat mich Beschluss vom 10.04.2018, 7 U 5/18 entschieden, dass ein Pedelec bei dem der Motor ausschließlich unterstützend arbeitet und bei dem die Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt ist, verkehrsrechtlich als Fahrrad einzustufen sind. Wer an einem Pedelec insofern vorbeifährt, welches auf einem Seitenstreifen entlangfährt überholt folglich nicht im Sinne von § 5 StVO. Wechselt der langsamere Verkehrsteilnehmer seine Fahrspur wird ein bereits begonnener Überholvorgang auch nicht zu einem Überholen im Sinne von § 5 StVO. Die Pflichten, insbesondere Lichtzeichen zu geben, besteht hierdurch nicht wenn ein älterer Verkehrsteilnehmer plötzlich aus Sorglosigkeit, die nicht altersbedingt ist, ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs vom Radweg auf die Fahrspur wechselt, führt dies bei einem Unfall nicht dazu, dass bei dem Pkw-Fahrer ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 a StVO vorliegt.

Bedienung eines Navigationsgeräts bei 200 km/h

Ein Fahrer eines Mercedes Benz CLS 63 AMG hatte es im Jahr 2015 besonders eilig. Er fuhr mit etwa 200 km/h auf der Autobahn. Selbstverständlich fuhr er auf der linken Spur und bediente dabei das sogenannte Infotainmentsystem, hier das Navigationsgerät. Dabei verursachte er einen Unfall, weil er hierdurch zu sehr abgelenkt war.

Das OLG Nürnberg musste sich nun mit dem Fall befassen. Es stellt in seiner Entscheidung vom 02.05.2019, 13 U 1296/17, fest: Bei extremem Tempo – hier 200 km/h – muss der Verkehrsteilnehmer im besonderen Maße seine volle Konzentration auf das Verkehrsgeschehen richten. Dabei führte die kurzzeitige Ablenkung durch Bedienung des Infotainmentsystems zum Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Dies hat dann zur Folge, dass in der Kaskoversicherung zumindest ein teilweiser Verlust der Haftungsfreistellung eintritt.

Der Unfallverursacher hatte eingewandt, es sei ein Spurhalteassistent vorhanden gewesen. Das Gericht entgegnete damit, dass das Vorhandensein eines Spurhalteassistenten den Schuldvorwurf bei derartig hohen Geschwindigkeiten nicht reduziert.

Nochmals – Einsicht in Messunterlagen bei Verkehrsverstößen ist doch möglich

Das OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2019, 1 Rb 10 Ss 201/19, hat ebenfalls das Recht des Betroffenen in einer Verkehrsordnungswidrigkeit bejaht, Rohmessdaten zu erhalten, die sich nicht bei den Akten befinden. Das OLG Karlsruhe verweist auf das Gebot des fairen Verfahrens gem. Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK. Der Betroffene muss die Möglichkeit haben, eine „Parität des Wissens“ herzustellen um das Ergebnis einer Messung aus einem standardisierten Messverfahren mit Hilfe eines Sachverständigen überprüfen zu können.

Revisionsrechtlich würde hier zudem ein Fall des §§ 338 Nr. 8 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG vorliegen, wenn der Betroffene bereits bei der Verwaltungsbehörde und sodann bei dem Amtsgericht im Verfahren nach § 62 OWiG erfolglos einen Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen gestellt hat. Und sein erneuter in der Hauptverhandlung mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gem. §§ 71 Abs. 1 OWiG, 228 Abs. 1 S. 1 StPO verbundener Antrag auf Einsichtnahme durch Beschluss des Gerichts zurückgewiesen wurde, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung seines Antrags beruht oder beruhen kann.

Blitzer und Einsicht in alle Meßunterlagen

Der VerfGH Saarland hat wieder einmal deutlich gemacht, daß es einen Verstoß gegen den Grundsatz auf ein faires Verfahren nach Art. 103 GG darstellt, wenn nicht alle Daten aus einer Meßreihe, dem Betroffenen eines Bußgeldbescheides (bzw. dessen Verteidiger und dem beauftragten Sachverständigen) zur Verfügung stehen.

Den Wortlaut der Entscheidung findet sich hier:

https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/4494.htm

Auch das OLG Karlsruhe sieht dies ebenso:

https://verkehrsrecht.gfu.com/2019/07/olg-karlsruhe-bei-standardisierten-messverfahren-besteht-ein-einsichtsrecht-in-die-gesamte-messreihe/

Geschwindigkeitsverstoß und Aushändigung der Messreihe

Immer wieder kämpfen die Verteidiger bei Bußgeldbescheiden mit der Verwaltungsbehörde, um die gesamte Messreihe zu erhalten, damit diese von einem Sachverständigen überprüft werden kann. Das LG Konstanz musste nunmehr auch in einer Entscheidung vom 18.09.2018, 4 Qs 57/18, eingreifen.

Hier beauftragte sogar das Amtsgericht einen Sachverständigen mit der Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung. Das Amtsgericht gab der Verwaltungsbehörde auf, die Messdaten an den Sachverständigen herauszugeben. Ausnahmsweise legte die Verwaltungsbehörde Beschwerde ein, sie könne ein Einsichtsrecht in die gesamte Messreihe nicht gewährleisten. Diese Recht existiere nicht. Es müsse konkret vorgetragen werden, warum diese benötigt werden und dabei auf Daten Dritter zurückgegriffen werden müsse. Der Sachverständige könne soweit die Einsicht an der Dienststelle nehmen, wobei Behördenmitarbeiter teile der Kennzeichen und andere Daten mit einem Aufkleber abdecken könnten.

Das Landgericht folgte den Einwendungen der Verwaltungsbehörde nicht. Es sei zwar in der Rechtsprechung umstritten, ob ein derartiges Einsichtsrecht bestünde. Das Landgericht Konstanz schloss sich jedenfalls der herrschenden Auffassung an, wonach ein derartiges Einsichtsrecht bestehe. In diesem Fall ging es nicht um die Einsicht des Betroffenen oder Verteidigers, die die Daten an einen Sachverständigen weitergeben sondern um einen vom Gericht bestellten neutralen Sachverständigen. Einsichtsfragen des Betroffenen, insbesondere im Bereich Datenschutz seien hier nicht betroffen. Die Einsichtnahme in den Behördenräumen sei zudem für den Sachverständigen nicht praktikabel.

Das Landgericht Konstanz verweist auch auf verschiedene Entscheidungen wonach das Einsichtsrecht in die komplette Messreihe bestünde:

·       AG Wittlich, Beschluss vom 06.08.2018, 36b OWi 8011 Js 21030/18 jug = Beck RS 2018,18700

·       AG Detmold, Beschluss vom 19.06.2018, 4 OWi 779/18 = Beck RS 2018, 13955

·       AG Neumünster, Beschluss vom 17.05.2018, 224 OWi 109/18 = Beck RS 2018, 13759

·       AG Daun, Beschluss vom 04.04.2018, 4a OWi 28/18 = Beck RS 2018, 5541

·       AG Saarburg, Beschluss vom 01.02.2018, 8 OWi 1/18 = Beck RS 2018,3969

·       LG Trier, Beschluss vom 14.09.2017, 1 Qs 46/17

·       LG Neubrandenburg, Beschluss vom 30.09.2015, 82 Qs 112/15 = Beck RS 2015, 20027

Hauptsächliche Begründung dieser Ansicht ist, dass bei Geschwindigkeitsmessungen mit standardisiertem Messverfahren die physikalische- technische Bundesanstalt im Wege eines Sachverständigengutachten die grundsätzliche Zuverlässigkeit der Messung festgestellt habe. Der Betroffene müsse daher, wenn er die Richtigkeit der Messung angreifen wolle, im jeweiligen Verfahren konkrete Anhaltspunkte vortragen, die eine Unrichtigkeit der Messung mit sich bringen können. Dies sei jedoch nur dann möglich, wenn der Betroffene bzw. sein Verteidiger auch Einsicht in die entsprechenden Messunterlagen haben. Erst Anhand der Einsicht könnten mögliche Fehler aufgedeckt werden. Rechtsgrundlage hierfür ist der Grundsatz auf ein faires Verfahren.

Dieser Grundsatz des fairen Verfahrens steht auch nicht den datenschutzrechtlichen Aspekten entgegen hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer. Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist höherranging, da es sich um einen geringfügigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Dritter handle und damit zur Verfügungsstellung der gesamten Messreihe zwar Foto und Kennzeichen übermittelt wurden nicht aber die Fahrer- oder Halteranschrift. Auch haben sich die Verkehrsteilnehmer durch Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr der Beobachtung und Kontrolle ihres Verhaltens durch die Polizei ausgesetzt (hierzu BVerfG NJW 2011, 2783 ff). Die Möglichkeit, vom Sachverständigen erkannt zu werden, ist dabei sehr gering und stellt somit einen äußerst geringen Eingriff in das  Persönlichkeitsrecht der anderen Verkehrsteilnehmer dar.

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