Falschparker dürfen fotografiert werden

In der Bevölkerung gab es schon immer Unsicherheit darüber, ob man hinsichtlich Verkehrsverstößen als normaler Bürger diejenigen fotografieren darf, die den Verkehrsverstoß begangen haben. Nunmehr hat das VG Ansbach mit Urteil vom 02.11.2022, AN 14 K 22.00468, hierüber entschieden.

Traurig war, dass das Landesamt für Datenschutzaufsicht verschiedene Personen verwarnt hat, da diese Fotos von Falschparkern aufgenommen und an die Ordnungsbehörden im Rahmen einer Anzeige weitergeleitet haben. Im konkreten Fall ging es um das Parken im absoluten Halteverbot und auf Gehwegen. Das Gericht musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob es sich um eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 f der DSGVO handle. Die schriftliche Begründung des Urteils ist jedoch noch nicht vorliegend. Rechtskräftig ist dieses Urteil auch nicht. Es muss abgewartet werden, ob das Landesamt für Datenschutzaufsicht hier in die nächste Instanz geht.

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Ein öffentlicher Putzplan stellt keinen Verstoß gegen die DSGVO dar

Nun haben wir es. Die DSGVO hat immer wieder Fragen aufgeworfen, auch im Rahmen des Mietverhältnisses. Auf jeden Fall hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 27.06.2019, 29 C 1220/19, entschieden, dass auf jeden Fall ein handgeschriebener und im Treppenhaus aufgehängter Putzplan nicht den Regelungen der DSGVO unterfällt und damit auch nicht der Zustimmung der Hausbewohner bedarf.