Kategorie: Verkehrsrecht
Keine Motorradschutzkleidung – kein Mitverschulden

Ein Fahrer einer Harley Davidson stürzte und verletzte sich insbesondere auch, weil er keine Motorradschutzkleidung getragen hat. Das Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.06.2018, 2-015 118/17, konnte hierin kein Mitverschulden feststellen. Es verwies zwar darauf, dass hier in der Rechtsprechung eine unterschiedliche Handhabung hinsichtlich der Notwendigkeit von Motorradschutzkleidung an den Beinen besteht. Jedoch sei nur das Tragen eines Schutzhelms gem. § 21a Abs. 2 StVO vorgeschrieben, nicht aber andere Kleidung. Ein aus anderen Gründen hergeleitetes allgemeines Verkehrsbewusstsein könne aber nicht alleine aus dem Verletzungsrisiko, dem Kenntnisstand über die verbesserte Sicherheit durch Schutzkleidung oder die Empfehlung von Verbänden hergeleitet werden. Es ginge nicht allein darum, Mitverschulden dann zu bejahen, wenn der Geschädigte objektiv sinnvolle und allgemein zugängliche Schutzmöglichkeiten unterlässt. Insoweit würde ein Verschulden gegen sich selbst zum Maßstab gemacht werden, was aber nicht Gegenstand des Mitverschuldenseinwands im Straßenverkehr gem. §§ 9 StVG, 254 BGB ist.
Erschütterung des Anscheinsbeweises beim Auffahrunfall
Mittlerweile bekannt ist die Rechtsprechung, wonach derjenige der ein vorausfahrendes Fahrzeug auffährt mit dem Anscheinsbeweis gegen ihn belastet ist. Das OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2018, 7 U 70/17, hat jedoch dargelegt, wenn eine grundlose Vollbremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs mit der nötigen Gewissheit im Sinne von § 285 ZPO zu beweisen ist, der Anscheinsbeweis erschüttert ist.
Kein Unfallversicherungsschutz bei Handynutzung im Straßenverkehr
Das Sozialgericht Frankfurt am Main musste sich mit einem tragischen Unfall befassen. Die Klägerin war auf dem Nachhauseweg und wurde beim Überqueren eines unbeschrankten Bahnübergangs von der Bahn erfasst. Sie erlitt mehrere schwere Frakturen im Kopfbereich und Hirnblutung. Die Berufsgenossenschaft stellte über das Ordnungsamt fest, dass im Zeitpunkt des Unfalls die Klägerin das Handy benutzt hatte. Insofern wurde von der Berufsgenossenschaft der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Dem gab das Sozialgericht recht.
Wenn eine gemischte Tätigkeit in Form des gleichzeitigen Ausübens einer versicherten Verrichtung (nach Hause gehen) und einer unversicherten Verrichtung (telefonieren) vorliegt, ist ein Arbeitsunfall nur dann anzunehmen, wenn der Unfall und hierdurch der Gesundheitsschaden im Rechtssinne wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden sei. Dies sei durch das Telefonieren der Fall, da die Wahrnehmungsfähigkeit der Klägerin im Verkehr deutlich eingeschränkt gewesen sei. Dies habe auch wesentlich zum Unfallhergang beigetragen.
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Keine Motorradschutzkleidung – kein Mitverschulden
Ein Fahrer einer Harley Davidson stürzte und verletzte sich insbesondere auch, weil er keine Motorradschutzkleidung getragen hat. Das Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.06.2018, 2-015 118/17, konnte hierin kein Mitverschulden feststellen. Es verwies zwar darauf, dass hier in der Rechtsprechung eine unterschiedliche Handhabung hinsichtlich der Notwendigkeit von Motorradschutzkleidung an den Beinen besteht. Jedoch sei nur das Tragen eines Schutzhelms gem. § 21a Abs. 2 StVO vorgeschrieben, nicht aber andere Kleidung. Ein aus anderen Gründen hergeleitetes allgemeines Verkehrsbewusstsein könne aber nicht alleine aus dem Verletzungsrisiko, dem Kenntnisstand über die verbesserte Sicherheit durch Schutzkleidung oder die Empfehlung von Verbänden hergeleitet werden. Es ginge nicht allein darum, Mitverschulden dann zu bejahen, wenn der Geschädigte objektiv sinnvolle und allgemein zugängliche Schutzmöglichkeiten unterlässt. Insoweit würde ein Verschulden gegen sich selbst zum Maßstab gemacht werden, was aber nicht Gegenstand des Mitverschuldenseinwands im Straßenverkehr gem. §§ 9 StVG, 254 BGB ist.
LED Lampen schaden Geschwindigkeitsmessung nicht
Immer wieder Gegenstand von Verfahren im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht sind Gegenstände am gemessenen Fahrzeug, die zumindest nach Ansicht desjenigen, der geblitzt wurde, die Messung beeinträchtigt haben können. Beim OLG Karlsruhe wurde nun entschieden, ob LED Leuchten an einem Fahrzeug ein Lichtsensormessgerät vom Typ ES3.0 beeinflussen können. Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 13.11.2018, 2 Rb 8 Ss 621/2018 dies verneint. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) hat hierzu ausführliche Untersuchungen angestellt, die einen derartigen Einfluss nicht erhärteten.
Fahren ohne Fahrerlaubnis mit ausländischem Führerschein
Wer einen ausländischen Führerschein hat, kann trotzdem fwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik belangt werden. Ein Unfallverursacher musste dies auch spüren. Er hatte keine deutsche sondern lediglich eine ausländische Fahrerlaubnis. Die Versicherung nahm ihn wegen eines von ihm verursachten Unfalls in Regress und verwies darauf, dass nach den Versicherungsbedingungen der Fahrer eines versicherten Fahrzeugs eine ausländische Fahrerlaubnis nur dann haben dürfe, wenn er auch im Staat wohne, in dem die Fahrerlaubnis ausgestellt wurde. Das Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2017, 19 S 19/17, entschied daher, dass der Versicherte den Schaden seiner Versicherung ersetzen müsse.
Abschleppen bei mobilem Halteverbot erst nach drei Tagen
Nach einigem Hin und Her in der Rechtsprechung ist nun höchstrichterlich entschieden, nach welcher Zeit ein rechtswidrig im Halteverbot geparktes Fahrzeug bei einem mobilen Halteverbot abgeschleppt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24.05.2018, 3 C 25.16) entschied darüber, wann das Fahrzeug einer Urlauberin abgeschleppt werden darf. Diese parkte in Düsseldorf vor dem Nachbarhaus. Dort war das Parken uneingeschränkt gestattet. Wegen eines privaten Umzugs wurden mobile Halteverbotsschilder von der Gemeinde aufgestellt. Bereits am ersten Tag der Gültigkeit des Halteverbotes wurde das Fahrzeug abgeschleppt. Die Stadt wollte Verwaltungsgebühren. Das Abschleppunternehmen gab das Fahrzeug erst gegen Erstattung der Abschleppgebühren heraus. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Rechtsprechung aus dem Jahr 1996, wonach drei volle Tage abgewartet werden müssten. Eine Pflicht, alle 48 Stunden nach dem abgestellten Fahrzeug zu schauen, wäre unzumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass zwar 72 Stunden Vorlaufzeit gegeben waren, nicht aber das Halteverbot drei volle Kalendertage im Voraus aufgestellt worden war. Das Abschleppen war daher unrechtmäßig.
Beschränkung des Fahrverbots bei Geschwindigkeitsverstößen
Ist man einmal zu schnell gefahren und wurde erwischt, so ist es durchaus möglich, das mit dem Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot zu beschränkten. Dies ist regelmäßig möglich, wenn es andernfalls zu einer Kündigungserklärung durch den Arbeitgeber kommen würde. Das Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 21.11.2017, 729 OWi-264 Js 1751/17, hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Betroffene als Lkw-Fahrer beschäftigt war. Er sah sich der Gefahr der Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesetzt. Das Amtsgericht Dortmund hat ihm auch unter Berücksichtigung von bestehenden Urlaubsansprüchen erlaubt, Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewischt von mehr 7,5 t (Lkw) weiter führen zu dürfen.
Zu beachten galt es jedoch, dass die Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG und bestehende Urlaubsansprüche sowie Möglichkeit von Hotelübernachtungen an wechselnden Einsatzstellen bereits ausgeschöpft sind.