Sozial schlecht gestellte Mieterin nicht vor Eigenbedarfskündigung gefeit


Das AG München (Urteil vom 26.07.2018, 433 C 19586/17) musste sich mit den Problemfeld Eigenbedarfskündigung einerseits, sozial schlecht gestellte Mieterin andererseits auseinandersetzen. Die Entscheidung fiel dem Amtsgericht München nicht leicht, jedoch musste das Gericht dem Vermieter Recht geben. Die Eigenbedarfsgründe waren gegeben und lagen vor, so dass dem Gericht nichts anderes übrig blieb, als die Räumung auszusprechen. Wegen der besonderen Härte gewährte das Gericht jedoch eine Räumungsfrist von sechs Monaten.

Geringfüge Beschäftigung mit Firma-Pkw zur privaten Nutzung nicht abzugsfähig

Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 20.11.2018, 2 K 156/18) musste sich mit einem geringfügen Beschäftigungsverhältnis auseinandersetzen. Der Betriebsinhaber hatte seine Ehefrau angestellt auf geringfügiger Basis. Hiergegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, wenn das Beschäftigungsverhältnis dem sogenannten Drittvergleich stand hält. In dem hier zu entscheidenden Fall ging es jedoch darum, dass der Ehefrau als Teil des Arbeitslohns ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird. Dieser Drittvergleich wird aber bei der Fahrzeugüberlassung bei Minijobs nicht erfüllt.

Keine Eigentümerliste mit E-Mail-Adressen

Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft wollten vom Verwalter eine Eigentümerliste, die die E-Mail-Adressen der Wohnungseigentümer beinhaltete. Der Verwalter lehnte ab und wurde verklagt. Die Klage war gerichtet auf Herausgabe einer aktualisierten und vollständigen Liste mit Namen, Postanschrift und E-Mail-Adresse aller Wohnungseigentümer. Bereits vor dem Amtsgericht hat die Beklagte anerkannt eine aktualisierte und vollständige Liste mit Namen und Postanschriften aller Wohnungseigentümer herauszugeben, nicht aber hinsichtlich der Mail-Adressen. Das Verfahren ging weiter zum Landgericht Düsseldorf. Dieses entschied am 04.10.2018 (25 S 22/18), dass ein derartiger Anspruch sich nicht ergebe, insbesondere sich nicht aus den §§ 24 Abs. 2, Abs. 3, 27, 43, 44 Abs. 1 Satz 2 WEG in Verbindung mit §§ 259, 260, 666, 675 BGB. Er ist zwar verpflichtet, eine Eigentümerliste zu führen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG. Die Pflicht bezieht sich aber lediglich auf die Angabe der ladungsfähigen Anschriften. Die Eigentümer könnten auch selbst nicht fordern, dass die ladungsfähige Anschrift nicht weitergegeben wird. Ein darüberhinausgehendes allgemeines Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen besteht jedoch nicht, was auch durch die Einführung der DSGVO und dem darin enthaltenen Recht auf informelle Selbstbestimmung der einzelnen Mitglieder zu entnehmen sei. Gerade DSGVO zeigt, dass es hinreichend gewichtige und schützenswerte Interesse einzelner Eigentümer geben mag, nicht von anderen Mitgliedern mittels E-Mail kontaktiert zu werden.

Förderung der Elektromobilität ab 2019

Der Gesetzgeber hat sich dazu entschlossen, die steuerliche Förderung der Elektromobilität zukünftig weiter auszubauen. Um Kaufanreize (v.a. im Bereich von Firmenwägen) zu schaffen, gelten ab dem 01.01.2019 günstigere Regelungen zur Bemessung der privaten Kfz-Nutzung bei bestimmten Elektrofahrzeugen.

Worin besteht die Förderung?

Die steuerliche Förderung besteht darin, dass die Vorteile aus der Kfz-Nutzung nur mit dem halben Wert anzusetzen sind, der sich nach den steuerlichen Grundregeln ergäbe. Dies gilt sowohl für Fahrzeuge mit Fahrtenbuch als auch für Fahrzeuge, bei denen die 1 %-Methode angewendet wird. Begünstigt werden also folgende Fälle:

  • Private Kfz-Nutzung von Unternehmern
  • Private Kfz-Nutzung von Arbeitnehmern
  • Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
  • Familienheimfahrten im Rahmen doppelter Haushaltsführung

Welche Fahrzeuge sind begünstigt?

Gefördert werden durch die neue Regelung folgende Fahrzeuge:

  • Elektrofahrzeuge (= Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern gespeist werden).
  • Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (mit elektrischer Reichweite mindestens 40 km oder maximal 50 g/km Kohlendioxidemission).

Allerdings muss die Anschaffung zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 erfolgen. Für ältere bereits 2018 und früher angeschaffte Fahrzeuge bleiben die bisherigen Regelungen zum sog. „Nachteilsausgleich“ weiter anwendbar.

Unter die Definition der begünstigten Elektrofahrzeuge fallen auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (vgl. S-Pedelecs > 25 km/h).

Vorsicht bei der Umsatzsteuer

Die steuerliche Förderung gilt nur ertragsteuerlich. Umsatzsteuerlich bleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen. D.h. hier ist die Bemessungsgrundlage für die private Kfz-Nutzung von Elektrofahrzeugen nicht zu mindern.

1          Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

Mindestlohn 2019

Änderungen beim gesetzlichen Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn wird alle zwei Jahre neu festgelegt. Da die letzte Festlegung zum 01.01.2017 stattfand, erfolgt nunmehr eine erneute Änderung zum 01.01.2019. Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung wird der Mindestlohn in zwei Schritten erhöht.

Demnach beträgt der Mindestlohn 9,19 € ab dem 01.01.2019 und erhöht sich ab dem 01.01.2020 auf 9,35 €. Das bedeutet im Vergleich zu 2018 eine Steigerung um insgesamt 5,8 %.

Auch für das Jahr 2019 bleiben aber bestimmte Personengruppen vom Anwendungsbereich des Mindestlohns weiterhin ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich z.B. um

  • Ehrenamtlich tätige Personen
  • Auszubildende
  • Jugendliche unter 18 Jahre, wenn sie keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen
  • Langzeitarbeitslose für die ersten sechs Monate bei Aufnahme einer Tätigkeit
  • Praktikanten bei schulisch- oder hochschulisch erforderlichen Praktika (bzw. bei freiwilligen Orientierungs-Praktika bis zu einer Dauer von drei Monaten)

Vorsicht bei Mini-Jobbern!

Mini-Jobber, die zum Mindestlohn geringfügig beschäftigt sind („450 €-Job“) stehen ihren Arbeitgebern somit ab dem Jahr 2019 jeden Monat ca. zwei Stunden weniger zur Verfügung. Nehmen Sie daher den Jahreswechsel zum Anlass, die monatliche Arbeitszeit bei solchen
450 €-Beschäftigten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Anderenfalls kann es durch die Anhebung des Mindestlohns dazu kommen, dass die Beschäftigung in die sozialversicherungspflichtige Gleitzone rutscht.

Änderungen bei einigen Branchen-Mindestlöhnen

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn werden zum 01.01.2019 auch einige Branchen-Mindestlöhne erhöht. Dies betrifft z.B.:

  • Dachdeckerhandwerk: 13,20 € (bisher: 12,90 €)
  • Elektrohandwerk (Montage): 11,40 € (bisher: 10,95 €)
  • Pflegebranche: 11,05 € (West incl. Berlin) und 10,55 € (Ost) – (bisher West incl. Berlin: 10,55 €; bisher Ost: 10,05 €)

Im Laufe des Jahres 2019 werden die Mindestlöhne außerdem bei weiteren Branchen erhöht. Hierunter fallen beispielsweise das Bauhauptgewerbe (März 2019) und das Maler- und Lackiererhandwerk (Mai 2019).

Verstärkte Überwachung

Die Bundesregierung hat im Oktober 2018 angekündigt, bei den Sicherheitsbehörden des Bundes (insb. Zoll) noch in dieser Legislaturperiode 7.500 zusätzliche Stellen zu schaffen. Damit soll die konsequente Umsetzung des Mindestlohns in Deutschland sichergestellt werden.

Hinfälligkeit von alternativen Angeboten der Wohnungseigentümergemeinschaft

Grundsätzlich bedarf es der Einholung von mehreren Alternativangeboten um ordnungsgemäß innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft Arbeiten vergeben zu dürfen. Handelt es sich jedoch um ein geringes Auftragsvolumen (800,00 € pro Jahr) oder ist aus anderen Umständen die Ortsüblichkeit des Entgelts abzuleiten, bedarf es der Einholung von Alternativangeboten nicht. So entschied das Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.05.2018, 2-13 S 26/16.

Neue Förderung des Mietwohnungsneubaus

Der Bundestag hat am 29.11.2018 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedet. Dieser sieht mit dem § 7b EStG die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen bei Erwerb oder Herstellung neuer Wohnungen vor. Diese sollen im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 % neben der regulären linearen AfA betragen.

ABER: Zustimmung des Bundesrates steht noch aus!

Der Bundesrat muss dem Gesetzesentwurf jedoch noch zustimmen. Anders als erwartet hat er seine Zustimmung am 14.12.2018 nicht erteilt, sondern den Punkt von der Tagesordnung abgesetzt. Das Gesetzgebungsverfahren ist daher vorerst zum Stillstand gekommen – jedoch nicht beendet. In einer späteren Sitzung, kann der Tagesordnungspunkt wieder aufgenommen werden.

Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf sollte die Sonderabschreibung wie folgt ausgestaltet sein:

Anspruchsvoraussetzungen

Begünstigte Objekte sind ausschließlich neu geschaffene Mietwohnungen. Diese dürfen also bis dahin nicht bestanden haben. Ausgeschlossen von der Förderung sind daher Sanierungsfälle; begünstigt ist auf der anderen Seite aber z.B. auch die Schaffung neuer Mieträumlichkeiten durch z.B. einen Dachausbau.

Beachten Sie:

Die neu geschaffenen Wohnräumlichkeiten müssen in sich eine Wohnung darstellen, d.h. mind. 23 qm umfassen und mit Küche, Bad/Dusche sowie WC ausgestattet sein.

Kappungsgrenzen

Der Gesetzesentwurf sieht zwei qm-bezogene Grenzen vor:

Zum einen dürfen die Anschaffungs- und Herstellungskosten 3.000 € je qm nicht übersteigen. In diese Obergrenze werden auch ggf. anteilig der Wohnung zuzurechnende Räumlichkeiten wie z.B. Kellerräume, Trocken- und Waschräume, Fahrrad- und Kinderwagenräume usw. einbezogen, auch wenn diese zur gemeinsamen Benutzung durch alle Hausbewohner bestimmt sind.

Die Förderung selbst – also die Sonderabschreibung i.H.v. 5 % für die ersten vier Jahre – ist wiederum auf Kosten von maximal 2.000 € je qm gedeckelt.

Beachten Sie:

Übersteigen also die Kosten die 2.000 €-Grenze ist dies für die Förderung zunächst unbeachtlich, die Mehrkosten nehmen jedoch an der Sonderabschreibung nicht teil. Übersteigen die Kosten jedoch die 3.000 €-Grenze ist eine Förderung vollständig ausgeschlossen.

Welche Neubauten werden gefördert

Wichtig ist auch die zeitliche Grenze zu beachten: Gefördert werden ausschließlich Wohnungen die auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 01. Januar 2022 gestellten Bauantrages oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige geschaffen werden.

Beachten Sie:

Auf das Datum des Bauantrages bzw. der Bauanzeige wird auch bei Anschaffung eines neuen Gebäudes abgestellt. Die Anschaffung muss hierbei zusätzlich bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgen.

Nutzungsvoraussetzung

Die förderfähigen Wohnungen müssen mindestens zehn Jahre lang entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Ein vorübergehender Leerstand ist jedoch unschädlich.

Beachten Sie:

Wohnzwecken dienen auch Wohnungen, die aus besonderen betrieblichen Gründen an Betriebsangehörige überlassen werden. Auch solche Wohnungen sind daher grundsätzlich förderfähig. Wohnungen dienen jedoch nicht Wohnzwecken, soweit sie nur zur vorübergehenden Beherbergung von Personen bestimmt sind, wie z.B. Ferienwohnungen.

Veräußerung innerhalb der 10-Jahres-Frist

Wird das Gebäude innerhalb des 10-jährigen Nutzungszeitraums veräußert, braucht die Sonderabschreibung grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden. Der Veräußerer ist in diesem Fall jedoch verpflichtet nachzuweisen, dass der Erwerber die Wohnung weiter zu Wohnzwecken vermietet.

Beachten Sie:

Eine spezielle Steuergestaltung möchte der Gesetzgeber jedoch verhindern. Es ist daher immer dann schädlich, geförderten Wohnraums innerhalb der 10-jährigen Nutzungsfrist zu veräußern, wenn der Veräußerungsgewinn beim Veräußerer nicht der Besteuerung unterliegt, da diese außerhalb der sog. Spekulationsfrist erfolgt. In diesen Fällen kommt es somit zu einer Rückgängigmachung der Sonder-abschreibung.

Kinderlärm und ordentliche Kündigung


Man sollte denken, dass Kinderlärm nicht zur ordentlichen Kündigung im Mietrecht berechtigt. Das Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.09.2018, 2-11 S 155/18, verwies jedoch darauf, dass Kinderlärm, sobald er die Grenzen der Sozialadäquanz überschreitet, zur ordentlichen Kündigung berechtigt. Es muss jedoch vom Vermieter dargelegt werden, welche Art von Belästigung zur welcher Tageszeit oder welche Zeit, Dauer, Frequenz, angefallen ist.

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Kindesunterhalt

Der Schuldner von Kindesunterhalt ist gesteigert erwerbsverpflichtet. Dies ergibt sich aus § 1603 Abs. 2 BGB. Er ist danach verpflichtet, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und eine einträgliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Dabei sind Unterhaltsschuldner, die bereits Vollzeit berufstätig sind auch verpflichtet ihre Tätigkeit über 40 Wochenstunden hinaus auszudehnen bis maximal 48 Wochenstunden. Maßstab ist das Arbeitszeitgesetz und dort die §§ 3, 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz. Kommt er dem nicht nach, werde ihm fiktive Einkünfte in dieser Höhe zugerechnet, wobei auch diese fiktiven Einkünfte pauschal um 5 % berufsbedingte Aufwendungen bereinigt werden können.

Dies musste das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 06.09.2018, 13 UF 91/17 erneut entscheiden.

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