Anpassung des Mindestlohns zum 1.1.2026

Wie zu erwarten war, wurde der Mindestlohn mit Wirkung zum 1.1.2026 erhöht. Ab diesem Zeitpunkt beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 €. Auch für das Jahr 2027 zeichnet sich die Erhöhung auf 14,50 € ab.

Gerade bei Gehaltseziehern und Stundenlöhnen muss nun geprüft werden, was in die zu fertigende Lohnabrechnung konkret aufzunehmen ist. Bei Mitarbeitern mit Festgehalt muss geprüft werden, ob die zu leistenden Stunden multipliziert mit dem Mindestlohn auch der Betrag ist, dass Festgehalt ausgewiesen ist. Gegebenenfalls muss ihr eine Erhöhung stattfinden.

Die Erhöhung hat auch Auswirkung auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijob). Hier wird die Minijobgrenze für das Jahr 2026 auf 603 € angehoben. Entsprechend wird auch ab 2027 Minijobgrenze auf 633 € nochmals erhöht.

Gegebenenfalls müssen auch Arbeitsverträge sowohl bei Vollzeitbeschäftigten kommen bei Teilzeitbeschäftigung als auch bei geringfügig Beschäftigten angepasst werden. Lassen Sie sich hierzu am besten fachlich beraten.

Beachtet werden muss unbedingt auch, dass nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts 5 AZR 217 / 21 gegebenenfalls auch mehrmonatige Praktikantin Anspruch auf Mindestlohn haben. Dieser kann auch gerichtlich vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden.

Vergessen werden darf nicht, dass ein Verstoß hiergegen auch gesetzliche Folgen hat: Es verbleibt nicht bei Bußgeldern von bis zu 500.000 €, wobei bei kleineren Betrieben oder bei der Beschäftigung einer Haushaltshilfe dieser Betrag bei weitem nicht erreicht werden wird. Vielmehr haben die Angestellten auch Anspruch auf Zahlung des Differenzlohns, was ebenfalls vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden kann.

Problematisch wird besonders auch, dass die Sozialversicherungen hier deutliche Nachzahlungen verlangen werden verbunden mit Forderungen auf Zinsen. Dem wird man so leicht nicht entgehen können, da die Sozialversicherung alle vier Jahre lückenlos prüfen. Die Zinsforderungen werden dann auch deswegen höher werden, weil bis zur Prüfung doch einige Jahre vergehen. Hier können leicht mehr als 10.000 € an Forderungen der Sozialversicherungen einschließlich Zinsen zusammenkommen.

Wichtig ist daher die Beratung auf fachlicher Ebene.

Schonfristzahlung nach Kündigung führt trotzdem zur Räumung bei ordentlicher Kündigung

Wird ein Betrag i.H.v. 2 Monatsmieten für eine Mietwohnung nicht bezahlt, so hat der Gesetzgeber berechtigt dem Vermieter das Recht eingeräumt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Dies ergibt sich aus § 543 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB. Eine Abmahnung ist hier nicht erforderlich.

Der Gesetzgeber hat dem Mieter jedoch auch das Recht eingeräumt, innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen und seine Mietwohnung zu behalten, da die Kündigung insoweit unwirksam wird. Dies hat der Gesetzgeber in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB geregelt. Diese Vorschrift gilt aber nur für den Fall der fristlosen Kündigung der Mietwohnung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 569 Abs. 3 BGB.

Wie ist es aber nun, wenn hier keine außerordentliche fristlose Kündigung sondern eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wird?

Der Bundesgerichtshof musste dies schon mehrfach entscheiden. Zuletzt erfolgte dies mit Urteil des VIa. Zivilsenats vom 30.7.2025 – VIa ZR 1146/22. Er hatte über eine ordentliche fristgemäße Kündigung nach § 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu entscheiden. Eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 569 Abs. 3 BGB hat er hier ausgeschlossen. Er hat dadurch seine früheren Entscheidungen aufrechterhalten (Urteil des VIII. Zivilsenats vom 9.4.2025 – VIII ZR 145/24; Urteile vom 13. Oktober 2021 (VIII ZR 91/20) und vom 5. Oktober 2022 (VIII ZR 307/21)).

Damit zeigt sich, dass ein Vermieter, der einen Mieter unbedingt draußen haben will, auch eine mündliche Kündigung nach § 5 73 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB aussprechen sollte. Dessen Voraussetzungen müssen vorliegen folglich müssen diese Gründe im Kündigungsschreiben gemäß § 573 Abs. 3 S. 1 BGB angegeben sein.

Prozeskostenhilfe – Formulare online ausfüllen

Die Justiz in NRW hat für die Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe ein Online Formular und die Möglichkeit der Online-Einreichung geschaffen. Das Formular muß zwar ausgedruckt, unterschrieben, eingescannt werden. Über „Mein Justizpostfach“ kann es hochgeladen werden, jedoch ist dies ein erheblicher Fortschritt im Online-Bereich. Das Formular kann aber auch ausgedruckt und per Post versendet werden.

Es wartet ein Fragenkatalog auf den Nutzer, woraus die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erstellt wird. Diese kann noch manuell ergänzt werden.

Das Formular gilt bundesweit.

Hier ist der Link:

Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe | NRW-Justiz

Steuerliche Grenzen für Geschenke rückwirkend erhöht

Mit Wirkung zum 1.1.2024 hat der Gesetzgeber nunmehr auch die Grenze für die steuerliche Absetzbarkeit von Geschenken erhöht. Bisher war § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG geregelt, dass Geschenke bis 35 EUR abgesetzt werden können. Die Anhebung erfolgte wider Erwarten rückwirkend. Nunmehr wurde die Grenze auf 50 EUR angehoben.

Entsprechende Auswirkungen hat dies aus den Vorsteuerabzug. Es können dann selbstverständlich hier noch die zusätzlichen Vorsteuern, die zusätzlich hierauf anfallen, im Rahmen der Umsatzsteuererklärung geltend gemachten werden.

Verdienstausfallschaden ist steuerpflichtig

Der BFH ließ von sich aufhorchen:

Die Klägerin war einem schwer medizinischen Behandlungsfehler unterlegen. Aufgrund der notwendigen Aufgabe ihres Berufes erhielt sie von der Versicherung des Schädigers jährlich Verdienstausfallschaden. Der BFH ordnete die Leistungen als Entschädigung für entgangenen Arbeitslohn nach § 24 Nr. 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz ein. Da der Schädiger auch die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Steuer zu übernehmen hatte, war auch diese Gegenstand der steuerpflichtigen Einnahmen.

Zudem hat der BFH aufgrund der jährlichen Zahlung die Außerordentlichkeit im Sinne von § 34 EStG verneint, weshalb die Steuervorteile hier ebenfalls nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Der BFH entschied dies mit Urteil vom 15.10.2024, IX R 5 / 23.

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