Landkreis zu Zwangsgeld bei fehlendem Kita-Platz verurteilt

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat es endlich wahrgemacht. Gegen den Landkreis Böblingen wurde ein Zwangsgeld in Höhe von € 5.000,00 festgesetzt. Eine Mutter beschwerte sich darüber, dass der Landkreis Böblingen einen Betreuungsplatz für das dreijährige Kind nicht zur Verfügung stellen konnte. Sie hat deshalb vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart geklagt und dieses hat den Anspruch auf einen Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 3 SGB VIII bejaht. Eine Kapazitätserschöpfung sei nicht ausreichend. Den Jugendhilfeträger träfe die Pflicht, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen, selbst ggf. auch durch das Betreiben eigener Tageseinrichtungen, zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen.

Weitere Entlastungen: Bundeskabinett bringt Inflationsausgleichsprämie auf den Weg

BMF Pressemitteilung vom 28.09.2022

Das Bundeskabinett hat heute eine Formulierungshilfe an die Koalitionsfraktionen verabschiedet, mit der die vom Koalitionsausschuss vereinbarte Inflationsausgleichsprämie („Leistungen zur Abmilderung der Inflation“) umgesetzt werden kann. Arbeitgeber sollen eine solche Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewähren können. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

„Die steigenden Preise belasten Menschen und Betriebe. Als Bundesregierung müssen wir hier schnell handeln. Mit der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie geben wir Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine unbürokratische Option an die Hand. Die Prämie soll bis 31. Dezember 2024 steuerfrei gewährt werden können. Die deutsche Wirtschaft braucht Flexibilität zur Krisenbewältigung. Was im Steuerrecht geht, muss woanders ebenfalls möglich werden.“Bundesfinanzminister Christian Lindner 

An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wird sichergestellt, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.

Kein Unfallversicherungsschutz bei Handynutzung im Straßenverkehr


Das Sozialgericht Frankfurt am Main musste sich mit einem tragischen Unfall befassen. Die Klägerin war auf dem Nachhauseweg und wurde beim Überqueren eines unbeschrankten Bahnübergangs von der Bahn erfasst. Sie erlitt mehrere schwere Frakturen im Kopfbereich und Hirnblutung. Die Berufsgenossenschaft stellte über das Ordnungsamt fest, dass im Zeitpunkt des Unfalls die Klägerin das Handy benutzt hatte. Insofern wurde von der Berufsgenossenschaft der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Dem gab das Sozialgericht recht.

Wenn eine gemischte Tätigkeit in Form des gleichzeitigen Ausübens einer versicherten Verrichtung (nach Hause gehen) und einer  unversicherten Verrichtung (telefonieren) vorliegt, ist ein Arbeitsunfall nur dann anzunehmen, wenn der Unfall und hierdurch der Gesundheitsschaden im Rechtssinne wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden sei. Dies sei durch das Telefonieren der Fall, da die Wahrnehmungsfähigkeit der Klägerin im Verkehr deutlich eingeschränkt gewesen sei. Dies habe auch wesentlich zum Unfallhergang beigetragen.

Sozial schlecht gestellte Mieterin nicht vor Eigenbedarfskündigung gefeit


Das AG München (Urteil vom 26.07.2018, 433 C 19586/17) musste sich mit den Problemfeld Eigenbedarfskündigung einerseits, sozial schlecht gestellte Mieterin andererseits auseinandersetzen. Die Entscheidung fiel dem Amtsgericht München nicht leicht, jedoch musste das Gericht dem Vermieter Recht geben. Die Eigenbedarfsgründe waren gegeben und lagen vor, so dass dem Gericht nichts anderes übrig blieb, als die Räumung auszusprechen. Wegen der besonderen Härte gewährte das Gericht jedoch eine Räumungsfrist von sechs Monaten.

Jobcenter und Ansprüche gegen den Vermieter

Es kommt doch immer wieder vor, dass das Jobcenter die Miete bei ALG-II-Beziehern gem. § 22 Abs. 7 SGB II direkt an den Vermieter leistet aufgrund Antrags des Mieters gem. § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II oder im Rahmen einer Ermessenentscheidung nach § 22 Abs. 7 S. 2 und 3 SGB II. Der Mieter hatte in dem vom Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.01.2018, VIII ZR 39/17, zu entscheidenden Fall einen derartigen Antrag gestellt. Das Jobcenter hatte fleißig die Miete immer an den Vermieter überwiesen. Der Mieter wechselte die Wohnung und reichte einen neuen Mietvertrag beim Jobcenter ein. Dies geschah eine Woche vor dem Ende der Laufzeit des alten Mietvertrags. Das Jobcenter überwies dann für den darauffolgenden Monat noch die Miete und forderte nun diese vom Vermieter gerichtlich zurück. Der Vermieter weigerte sich mit der Begründung, er habe selbst Ansprüche gegen den Mieter und rechne auf. Der Bundesgerichtshof nahm Abstand von der sogenannten Leistungskondiktion, wonach bei Leistung durch einen Dritten das zu Unrecht gezahlte Entgelt zurückgefordert werden könne. Er bejahte jedoch eine sogenannte Nichtleistungskondiktion. Die Besonderheit hier war, dass dem Vermieter die Miete für den auf das Ende des Mietverhältnis folgenden Monat eben nicht zustünde. Dies würde ausreichen. Dabei kommt nach Auffassung des Bundesgerichtshof dem Vermieter nicht zugute, dass das Jobcenter erkannte, dass kein Anspruch zu leisten war. § 814 BGB findet jedoch auf die Nichtleistungskondiktion keine Anwendung, weshalb es nicht hierauf ankommt.

Zu beachten ist hier, dass das Jobcenter nicht grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung gegen den Vermieter hat, insbesondere bei Zuvielleistung. Hier kann sich ein gänzlich anderes Ergebnis zeigen. Grundsätzlich wurde den Jobcentern für eine Zuvielleistung hier nun durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein Direktanspruch gegen den Vermieter als solventen Schuldner ermöglicht.

Sozialamt muß einfachen Grabstein zahlen

Verpflichtung eines Sozialamts zur Tragung von Kosten für einen einfachen Grabstein   Das SG Mainz, Urteil vom 26.06.2018, Az noch unbekannt, verpflichtete das Sozialamt Kosten für eine einfache Erdbestattung zu übernehmen, insbesondere den Grabstein zu bezahlen. Es sei bei einer Erdbestattung ein Grabstein und nicht nur ein einfaches Holzkreuz zu bewilligen. Als Grund wurde angegeben, dass religiöse Vorschriften und örtliche Gepflogenheiten zu berücksichtigen sind. Maßstab für die erforderlichen Beerdigungskosten seien jedoch eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspreche. Meines Erachtens kommt hier auch noch das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen hinzu, welches ebenfalls berücksichtigt werden müsse.