Mitteilungsverordnung

Der Gesetzgeber verpflichtet damit bestimmte Behörden, Mitteilungen über Leistungen an die Finanzämter zu melden. Dies betrifft insbesondere Leistungen im Rahmen der Corona-Hilfen, der Fluthilfe, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Sozialleistungsträger. Das zugehörige BMF Schreiben finden Sie hier:

Für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit ist der Stundenlohn nicht ausschlaggebend

Es gibt zwischenzeitlich viele Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt oder nicht. Das LSG Baden-Württemberg befasste sich in seinem Urteil vom 20.03.2023, L 4 BA 2739/20, damit. Eine gemeinnützige Gesellschaft vereinbarte mit dem Vertragspartner einen Stundenlohn von € 18,00. Das LSG Baden-Württemberg hat dies nicht als eindeutig zu wertendes Kriterium aufgefasst. Zwar würde eine Lohnzahlung vorliegen, da es jedoch um eine reine Dienstleistung ginge, ist auch nicht automatisch zu entnehmen, ob ein erfolgsabhängiges Entgelt vereinbart wird, was für eine selbständige Tätigkeit sprechen würde.

Schnellere Entscheidungen des BGH in Massenverfahren

Mitteilung des BMJ vom 14.06.2023

Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:
„Flugverspätungen, unzulässige Kontogebühren, mangelhafte Produktserien – solche Vorfälle betreffen schnell viele tausend Kunden, die zu viel gezahltes Geld zurückhaben wollen. Die daraus entstehenden Massenverfahren, in denen sich meist dieselben grundsätzlichen Rechtsfragen stellen, sind eine Herausforderung für die Justiz. Die Einführung von Leitentscheidungen, in denen sich der Bundesgerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen zu grundsätzlichen Rechtsfragen äußern kann, ist ein weiterer wichtiger Baustein, um solche Verfahren in Zukunft noch effizienter erledigen zu können. Das ist gut für Verbraucherinnen und Verbraucher – und entlastet zugleich die Justiz. Das Vorhaben ergänzt damit die Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie, die derzeit im parlamentarischen Verfahren beraten wird, sowie unsere vielfältigen Vorhaben zur Digitalisierung der Justiz.“ Unser Ziel: Schneller Rechtssicherheit und Entlastung der Justiz in Massenverfahren Dem Bundesgerichtshof (BGH) soll es erleichtert werden, grundsätzliche Rechtsfragen zu entscheiden, die sich in einer Vielzahl von Verfahren in gleicher Weise stellen. Dies schafft schneller Rechtssicherheit für alle und ist ein Baustein zur Entlastung der Gerichte, indem weitere Klagen zur selben Rechtsfrage vermieden werden.

Zum Hintergrund:
Das massenhafte Einklagen von gleichgelagerten Ansprüchen im Wege einzelner Verfahren (z. B. im Diesel-Skandal oder wegen unzulässiger Klauseln in Fitnessstudio-, Versicherungs- oder Bankverträgen) hat stark zugenommen. Häufig gibt es dabei rechtliche Streitfragen, die alle Verfahren gleichermaßen betreffen. Solange diese Fragen noch nicht durch den Bundesgerichtshof geklärt wurden, laufen die meisten dieser Verfahren bis zur letzten Instanz. Sind die Verfahren beim Bundesgerichtshof angekommen, kann eine höchstrichterliche Entscheidung allerdings „verhindert“ werden, indem das Revisionsverfahren von den Parteien z. B. durch eine Rücknahme oder einen Vergleich beendet wird. Ohne eine solche höchstrichterliche Klärung werden die Instanzgerichte daher immer wieder mit neuen Verfahren zu gleichgelagerten Sachverhalten belastet. Das verlängert die Verfahrensdauer in den einzelnen Verfahren und belastet die Gerichte unnötig.

Was soll sich ändern?
Wir wollen mit dem Leitentscheidungsverfahren eine neue Möglichkeit für den BGH schaffen, grundsätzliche Rechtsfragen in Massenverfahren auch dann zu entscheiden, wenn die Parteien das Verfahren anderweitig beendet haben (zum Beispiel durch eine Rücknahme).

Das heißt konkret: Wird in einem Massenverfahren eine Revision eingelegt, so kann der Bundesgerichtshof dieses Verfahren zu einem Leitentscheidungsverfahren bestimmen. Der Bundesgerichtshof entscheidet über die grundsätzlichen Rechtsfragen auch dann, wenn sich das Revisionsverfahren z.B. durch Rücknahme erledigt hat: Er trifft die Entscheidung dann als neuartige Leitentscheidung. Die Leitentscheidung hat keine Auswirkungen auf das einzelne Revisionsverfahren; den Parteien bleibt es unbenommen, sich zu vergleichen oder die Revision zurückzunehmen. Die Leitentscheidung dient – wie eine Revisionsentscheidung sonst auch – den Gerichten und der Öffentlichkeit als Richtschnur und Orientierung. Dies sorgt für: schnellere Rechtssicherheit bei Betroffenen und Rechtsanwendern eine Entlastung der Gerichte durch Vermeidung weiterer Klagen oder Rechtsmitteleinlegungen zur selben Rechtsfrage und verursacht keine zusätzlichen Kosten. Gerichte können bei ihnen anhängige Parallelverfahren im Einverständnis mit den Parteien bis zur Revisions- oder Leitentscheidung aussetzen.

Bereits gestern wurde der Entwurf an Länder und Verbände übermittelt. Diese haben nun bis 14. Juli 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme.

Den Referentenentwurf finden Sie hier.

Erbrecht: Auslegung einer Gleichzeitigkeitsklausel und einer Katastrophenklausel in einem gemeinschaftlichen Testament

Ehegatten vereinbaren häufig im gemeinschaftlichen Testamenten, was denn erbrechtlich zu geschehen habe, wenn sie gleichzeitig versterben oder im Fall einer Katastrophe, z. B. eines Unfalls, sterben. Dabei ist es notwendig, dass sich der ermittelte gemeinsame Wille beider Testierender zumindest andeutungsweise in diesem Testament, welches die genannten Klauseln enthält, niedergeschlagen hat. Es kann jedoch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein nicht so allzu weit auseinanderliegender Tod der Ehegatten, der auf einer gemeinsamen Ursache beruht, als gleichzeitig anzusehen ist. Andeutungen in einem späteren Testament reichen jedoch nicht aus, ein eventuell mangels Auslegungsmöglichkeit unwirksames Testament wieder zur Formunwirksamkeit zu bringen, um die Voraussetzungen der Andeutungstheorie zu erfüllen. Die Entscheidung ist dem Beschluss des OLG Schleswig vom 01.02.2023, 3 Wx 29/22, zu entnehmen.  

Bundesregierung beschließt Paket für die digitale Verwaltung: Deutschland erhält ein digitales Bürgerkonto

 PRESSEMITTEILUNG des BMI vom   24.05.2023

Gesetzentwurf zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes und Eckpunkte für eine moderne und zukunftsgerichtete Verwaltung.

Quelle: BMI

Die Bundesregierung hat heute im Kabinett ein von Bundesinnenministerin Nancy Faeser vorgelegtes Paket für die digitale Verwaltung beschlossen: Der Gesetzentwurf zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes (OZG 2.0) schafft den Rahmen für die weitere Digitalisierung der Verwaltung sowie zentrale Voraussetzungen für nutzerfreundliche und vollständig digitale Verfahren.

Die zugleich beschlossenen Eckpunkte für eine moderne und zukunftsgerichtete Verwaltung enthalten wesentliche Richtungsentscheidungen. Hier geht es um mehr Priorisierung und Standardisierung sowie um eine enge Verzahnung des OZG mit Großprojekten wie der Registermodernisierung und den digitalen Identitäten. Ein breites digitales Onlineangebot bleibt Ziel der Bundesregierung. In 2023 und 2024 unterstützt die Bundesregierung Länder und Kommunen besonders bei der Umsetzung von 15 Leistungen mit dem Ziel, diese möglichst flächendeckend und vollständig digital (Ende-zu-Ende) anzubieten.

ENTWURF EINES GESETZES ZUR ÄNDERUNG DES ONLINEZUGANGSGESETZES SOWIE WEITERER VORSCHRIFTEN

Bundesinnenministerin Nancy Faeser: „Mit unserem Paket für die digitale Verwaltung gehen wir heute einen weiteren großen Schritt, um unser Land moderner, bürgernäher und digitaler zu machen. Wir wollen das Leben der Menschen leichter machen, wertvolle Zeit sparen, der Zettelwirtschaft ein Ende bereiten und Behördengänge vermeiden.

Zukünftig können digitale Anträge deutschlandweit über die BundID als zentrales Bürgerkonto gestellt werden. Für Unternehmen wird es in Zukunft nur noch digitale Anträge geben. Besonders begrüße ich, dass wir uns gemeinsam mit Ländern und Kommunen jetzt auf 15 besonders wichtige Leistungen fokussieren. Spätestens 2024 werden dadurch zum Beispiel die Kfz- oder Führerschein-Anmeldung, die Ummeldung, die Eheschließung, eine Baugenehmigung und das Elterngeld deutschlandweit digital beantragt werden können. Das ist ein großer Gewinn für die Bürgerinnen und Bürger – und ein Meilenstein auf dem Weg zum digitalen Staat.“

Das Paket umfasst für Bürgerinnen und Bürger insbesondere folgende Punkte:

  • BundID als zentrales Bürgerkonto für alle: Der Bund wird zentrale Basisdienste bereitstellen, wie das digitale Bürgerkonto BundID. Deutschlandweit soll sich damit zukünftig identifiziert und Anträge gestellt werden können. Außerdem wird ein digitales Postfach bereitgestellt, über das kommuniziert und Bescheide zugestellt werden können.
  • Die „Zettelwirtschaft“ wird endgültig durch die gesetzliche Verankerung des Once-Only-Prinzips Nachweise für einen Antrag – zum Beispiel eine Geburtsurkunde – können zukünftig auf elektronischem Wege bei den zuständigen Behörden und Registern mit Einverständnis des Antragstellers abgerufen werden.
  • Faktische Abschaffung der Schriftform: Durch die Gesetzesänderung können zukünftig alle Leistungen rechtssicher einfach und einheitlich mit der Onlineausweisfunktion des Personalausweises digital beantragt werden; es ist keine händische Unterschrift mehr notwendig.
  • Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit von elektronischen Verwaltungsleistungen werden gesetzlich verankert. So wird sichergestellt, dass staatliche Angebote im Internet besser auf die Bedarfe aller Bürgerinnen und Bürger dieses Landes ausgerichtet sind.
  • Bessere Beratung bei der Nutzung von digitalen Angeboten durch die Behördenrufnummer 115. Die 115 ist heute in fast allen Bundesländern verfügbar und stellt zukünftig auch ein Beratungsangebot für staatliche Onlinedienste bereit. Dafür werden wichtige datenschutzrechtliche Grundlagen für die Übermittlung personenbezogener Daten geschaffen.
  • Flächendeckend digitale Anträge für relevante Verwaltungsleistungen: Es werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass sich Bund, Länder und Kommunen in 2023 und 2024 auf die flächendeckende, medienbruchfreie Digitalisierung von 15 besonders wichtige Verwaltungsleistungen. Darunter fallen z.B. die Ummeldung, das Elterngeld, die Eheschließung, die KfZ-An- und Ummeldung, die Baugenehmigung, der Führerschein und das Wohngeld. Diese Leistungen sollen spätestens 2024 in ganz Deutschland digital beantragt werden können.

Inhalte, die für Unternehmen und andere juristische Personen relevant sind:

  • Ein Konto für alle: Die Verwendung des sogenannten Organisationskontos wird verpflichtend für alle öffentliche Stellen, die digitale Verwaltungsleistungen im Portalverbund anbieten. Damit können Unternehmen zukünftig alle Anträge über ihr zentrales Organisationskonto stellen.
  • Unternehmensleistungen werden „digital only“: Es wird gesetzlich festgehalten, dass spätestens nach Ablauf von fünf Jahren unternehmensbezogene Verwaltungsleistungen ausschließlich elektronisch angeboten werden sollen, wenn diese der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts dienen.

EXTERNER LINKOnlinezugangsgesetz – OZG

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Mit dem Paket für die digitale Verwaltung untermauert die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag festgeschriebenen Ziele zur Modernisierung der deutschen Verwaltung, zum Abbau von Digitalisierungshemmnissen und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands im internationalen Vergleich.

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